Revision wegen versuchten Totschlags: Aufhebung mangels Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 704/86
- Datum
- 15.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ist der Rückschluss auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich, bedarf aber einer sorgfältigen Prüfung und Begründung durch den Tatrichter.
Der Tatrichter muss Umstände darlegen und würdigen, die den Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz in Frage stellen, etwa das Ausweichen der Opfer oder eine Behinderung des Täters bei zielgerichteten Stichen.
Selbst bei objektiv gefährlichem Verhalten kann bedingter Tötungsvorsatz ausscheiden, wenn der Täter die Gefahr nicht erkannt hat oder nur vage darauf vertraute, dass der tödliche Erfolg ausbleibt (bewusste Fahrlässigkeit).
Bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Täters ist gesondert zu prüfen, ob und inwieweit er die Möglichkeit des Todeserfolgs erfasst und gebilligt hat.
Herkunfts- oder sozialkulturelle Umstände der Opfer (z. B. besondere Stellung des Opfers) können bei der Bewertung der Hemmschwelle und somit des Vorsatzes zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████, geboren am ████████ 1956, ██, █████, █, in ███, ██████████, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an Vater und Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beanstandung der Revision, der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes fehle eine ausreichende Tatsachengrundlage, greift durch.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liege es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluss von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt oder jedenfalls – dann kommt bewusste Fahrlässigkeit in Betracht – ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstande einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHSt 7, 363, 368; BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2.12.1986 – 1 StR 638/86).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Bedenken bestehen schon gegen die Annahme einer objektiven Gefährlichkeit der Stiche des Angeklagten. Zwar hat der gegen den Vater gerichtete Stich die linke Brustseite getroffen, dort jedoch nur eine ungefährliche, tangential zur Rippe verlaufende Fleischwunde verursacht; der Stich gegen die Ehefrau war zwar gegen den Oberkörper gerichtet, traf jedoch nur den linken Ellenbogen, wo eine ebenfalls ungefährliche Knochenabsplitterung entstand. Warum die Stiche nur zu diesen harmlosen Verletzungen führten, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Der Grund könnte darin liegen, dass die Opfer den Stichen ausgewichen sind oder der Angeklagte durch die Auseinandersetzung mit dem Vater gehindert war, gezielte Stiche anzubringen; er könnte aber auch darin liegen, dass der Angeklagte gegen seine Angehörigen, mochte er auch in Wut und Erregung sein, nicht mit letzter Konsequenz vorging. Schon diese Frage bedarf näherer Klärung.
Aber auch wenn von einem objektiv gefährlichen Verhalten des Angeklagten auszugehen wäre, könnte daraus unter den hier gegebenen Umständen nicht ohne weiteres auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden. Der Angeklagte befand sich aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz im Zusammenwirken mit seiner wahnhaften Eifersucht im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit; auch wenn seine Einsicht in das Unrecht seines Tuns allgemein vorhanden war (UA S. 16 a), bedurfte es besonderer Erörterung, ob er in seinem Zustand den möglichen Tod seiner Angehörigen erfasst und gebilligt hat. Soweit der Angriff gegen den Vater gerichtet war, ist dabei auch dessen besonders angesehene Stellung in einer türkischen Familie (UA S. 15) zu erwägen. Zwar war seine Wut auch gegen den Vater durchgeschlagen (UA S. 16); ob damit aber auch bewusst die besonders hohe Hemmschwelle, den Vater zu töten, überschritten war, bedarf näherer Darlegung.
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