Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen § 20a StGB-Mängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 633/60
- Datum
- 28.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision auf die Sicherungsverwahrung ist unwirksam, wenn Maßregelanordnung und Strafausspruch wegen inneren Zusammenhangs untrennbar miteinander verbunden sind.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt wird.
Die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 1 StGB) erfordert eine eingehende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit sowie der früheren Symptomtaten und der neu abzuurteilenden Tat(en), einschließlich ihrer inneren Beziehung zum Täter und ihrer Motive.
Werden zur Begründung der Gefährlichkeit auch wesensverschiedene frühere Delikte (z.B. Diebstahl neben Sittlichkeitsdelikten) herangezogen, muss besonders sorgfältig festgestellt werden, dass der entsprechende Hang zur Zeit der Hauptverhandlung fortwirkt und weitere erhebliche Straftaten erwarten lässt.
Für die Beurteilung einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens durch Alkohol (§ 51 Abs. 2 StGB) sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; ein bestimmter Blutalkoholwert ist nicht schematisch auf die Tatzeit zu übertragen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 9. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ████, geboren █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. November 1960 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB (Fall ███████) und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall ███████) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Gegen das Urteil hatte der Angeklagte zunächst in vollem Umfang Revision eingelegt und sie gleichzeitig allgemein mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet. In der Rechtfertigungsschrift hat dann der Verteidiger auf Grund der ihn hierzu berechtigenden Vollmacht die Revision hinsichtlich des Falles ███████ bis auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung zurückgenommen; insoweit ist das Rechtsmittel ausdrücklich aufrechterhalten worden.
Diese Beschränkung ist im Verhältnis zu dem Einzelstrafausspruch jedoch unwirksam, weil die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Straffrage, insbesondere wegen des Zusammenhangs mit dem in vollem Umfang angefochtenen Fall ███████, innerlich untrennbar miteinander verbunden sind.
Die in der Revisionseinlegungsschrift erhobene Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
a) Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch im Fall ████████ wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen gegenüber dem zur Tatzeit acht Jahre alten Schüler Heinz ████ schon unmittelbar zur Ausführung seines Planes, mit dem Knaben Unzucht zu treiben, „angesetzt“ und so den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB verwirklicht, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 6, 302; RGSt 43, 303 Nr. 1 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
b) Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a Abs. 1 StGB keinen Bestand haben.
In dieser Hinsicht kann zwar mit Rücksicht auf die späteren Urteilsausführungen darüber hingesehen werden, dass das Landgericht bei der Bezeichnung der Vorverurteilungen auf S. 9 UA unterlassen hat, jeweils den Tag der Rechtskraft des Urteils, bei dem 2. Urteil des Landgerichts Trier und dem Urteil des Schöffengerichts Diez/Lahn sogar den Tag des Urteils, ferner die genauen Tatziten zu dem 2., 3. und 4. Urteil (vgl. hierzu BGHSt 7, 178) anzugeben.
Nicht ausreichend festgestellt hat die Strafkammer jedoch die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit derjenigen des Reichsgerichts angeschlossen hat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur der Persönlichkeit des Angeklagten, sondern, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, auch der zur Beurteilung seiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen früheren Straftaten (sog. „Symptomtaten“) und der neu zur Aburteilung stehenden Straftat (oder Straftaten). Es muss bei jeder dieser Verfehlungen, damit sie in Betracht gezogen werden kann, geprüft werden, ob sie in einem solchen inneren Verhältnis zu dem Wesen des Angeklagten steht, dass gerade auch diese Tat der kennzeichnende Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hanges ist, der es wahrscheinlich macht, dass der Angeklagte infolge Fortwirkens des Hanges auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Dabei kommt es neben einer, sei es auch nur kurzen Darstellung des jeweiligen Sachverhalts wesentlich darauf an, den Ursprung der Tat nach den äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen zu erforschen; vgl. hierzu u. a. BGHSt 68, 149, 156 f.; RG JW 1934, 1666 Nr. 29; BGHSt 1, 94, 99 f.; BGH NJW 1953, 675 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19.
Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat sich damit begnügt, die für die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers herangezogenen früheren Verurteilungen nach Art eines Strafregisterauszugs im Urteil wiederzugeben. Von einer Würdigung der den vier Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten in dem oben dargelegten Sinne konnte das Landgericht indes umso weniger absehen, als die beiden jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten vollendete und versuchte geschlechtliche Verfehlungen an einem Knaben und einem jungen Burschen betreffen, während der Angeklagte in den früheren Fällen zunächst (Urteile vom 11. Januar 1949 und 25. Juni 1954) Diebstähle begangen hatte und erst später (Urteil vom 29. November 1957 und Urteil des Schöffengerichts Diez) dazu übergegangen ist, mit Knaben oder jungen Burschen unzüchtige Handlungen vorzunehmen.
An sich ist es zwar möglich, dass ein Täter sich als Hangverbrecher nicht nur auf einem, sondern auf mehreren auch völlig wesensverschiedenen Gebieten betätigt, ja sogar einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt (u. a. RGSt 68, 149, 156; 73, 276; 75, 343, 344/345; RG JW 1935, 932 Nr. 10; BGH 4 StR 745/52 vom 16. April 1953 und 3 StR 599/53 vom 3. Dezember 1953). Demnach bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, in einem Fall, in dem es sich, wie hier, nur um die Aburteilung von Sittlichkeitsverbrechen handelt, zur Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers seinen Hang zu Diebstählen unterstützend heranzuziehen (s. RGSt 73 aaO). Der Tatrichter muss dann aber auf Grund einer besonders eingehenden Würdigung der früheren Diebstähle auch der nicht als „Hangtaten“ herangezogenen (vgl. BGH MDR 1957, 562 Nr. 45) und des zwischenzeitlichen Verhaltens des Täters die feste Überzeugung gewonnen haben, der Täter sei zur Zeit der Hauptverhandlung immer noch von seinem Hange zu Diebstählen in einem Maße beherrscht, dass von ihm auch fernerhin die Begehung von Diebstählen (oder artverwandten Straftaten) mit erheblicher Störung des Rechtsfriedens zu erwarten sind.
Eine solche Feststellung hat das Landgericht nicht, wenigstens nicht ausdrücklich, getroffen; es konnte sie mangels der erforderlichen Würdigung auch nicht einwandfrei treffen.
Der Prüfung war die Strafkammer nicht etwa deshalb enthoben, weil der Angeklagte durch die Urteile vom 11. Januar 1949 und 25. Juni 1954 wegen zahlreicher Diebstahlsfälle zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden war und weil er sich seit seiner am 26. Juli 1957 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft (Urteil vom 25. Juni 1954) nur zweimal kurze Zeit auf freiem Fuß befunden hat; denn jedenfalls sind ihm für die Zeiten der Freiheit keine Diebstähle nachgewiesen.
Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des mit auf ihn beruhenden Strafausspruchs.
Hiervon abgesehen hat die Strafkammer aber auch nicht hinreichend dargetan, dass die durch die Urteile des Landgerichts Trier vom 29. November 1957 und des Schöffengerichts Diez abgeurteilten Unzuchtshandlungen und die neuen gleichartigen Verfehlungen des Angeklagten einem zum Wesenszug gewordenen Hange zur Unzucht mit Knaben und jungen Burschen entspringen.
Gewiss brauchen, wie schon der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der nicht veröffentlichten Entscheidung 5 StR 1356/54 vom 27. April 1954 zutreffend ausgeführt hat, bei einem Sittlichkeitsverbrecher, der aus einem abartigen Triebe mehrfach straffällig geworden ist, an die Wiedergabe der früheren Taten und die Darlegung ihrer inneren Beziehung zum Täter keine hohen Forderungen gestellt zu werden; denn schon der wiederholte Ausbruch desselben entarteten Triebes kann ein starkes Anzeichen dafür sein, dass ein angeborener oder durch Übung erworbener, immer wieder zur Betätigung drängender verbrecherischer Hang vorliegt. Trotzdem kann auch in solchen Fällen, von ohne weiteres klar liegenden Fällen abgesehen, auf eine – sei es auch nur kurze – Schilderung der früheren Verfehlungen und eine nähere Prüfung der Hangfrage nicht verzichtet werden. Dies gilt im besonderen Maße für den vorliegenden Fall. Bei ihm ist vor allem von Bedeutung, dass der Angeklagte erst im Alter von etwa 25 Jahren erstmals als Jugendschänder in Erscheinung getreten ist. Dies lässt mangels entgegenstehender Feststellungen nur den Schluss zu, dass der vom Landgericht bejahte Hang des Angeklagten nicht auf Veranlagung beruht, sondern erst in nicht mehr ganz jungen Jahren erworben worden ist. Die Strafkammer durfte dann aber nicht die Prüfung unversucht lassen, auf welche Weise der Angeklagte den abartigen Trieb erworben hat; denn daraus konnte sie wichtige Schlüsse für die Frage gewinnen, ob sich bei dem Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung die Neigung zur Begehung von Unzuchtshandlungen an Knaben und jungen Burschen bereits zu einem festeingewurzelten, nicht mehr oder nur noch schwer zu zügelnden Hange entwickelt hatte.
Aus diesem Grunde war es ferner aber auch erforderlich, dass sich das Landgericht mit den Umständen der früheren Unzuchtshandlungen des Angeklagten des Näheren befasste. Dies gilt insbesondere auch für den durch das Schöffengericht Diez abgeurteilten Fall, in dem nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils das Schöffengericht für die während einer Strafverbüßung verübte Unzucht des Angeklagten mit einem 16-jährigen Burschen die „Psyche eines Gefangenen, insbesondere die auf dem Freiheitsentzug beruhende sexuelle Verkrampfung“, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.
Hiernach musste das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch und damit zwangsläufig auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die weitergehende Revision ist hingegen zu verwerfen.
Die mit der Sache neu befasste Strafkammer wird nicht umhin können, für die kommende Hauptverhandlung einen erfahrenen Kriminalpsychologen als Sachverständigen zuzuziehen.
Ferner wird die Strafkammer im Fall ██████ zu prüfen haben, ob zur Tatzeit nicht wenigstens das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers unter der Wirkung des zuvor genossenen Alkohols erheblich vermindert gewesen ist (§ 51 Abs. 2 StGB).
Im Allgemeinen tritt zwar nach den Erkenntnissen der Wissenschaft erst bei einem Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ein; trotzdem kann im Einzelfall je nach der allgemeinen körperlichen Konstitution des Täters, seiner besonderen körperlichen und seelischen Verfassung zur Zeit des Trinkens und der Tat, dem Maß seiner Alkoholverträglichkeit usw. – auch schon bei einem geringeren Promillesatz, wenn auch nicht die Einsichtsfähigkeit, so doch das Hemmungsvermögen in einem dem § 51 Abs. 2 StGB entsprechenden Maße herabgesetzt sein. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich der Blutalkoholgehalt von 2,16 ‰, von dem die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil ausgegangen ist, nach Bl. 55 RK der Akten auf den Zeitpunkt der Blutentnahme beim Angeklagten und nicht auf die Tatzeit bezieht.
Sollte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejahen oder nicht ausschließen, so wäre sie damit allerdings keineswegs genötigt, die Strafe ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 StGB zu mildern. Wegen der Möglichkeit, die Strafe auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB zu mildern, vgl. BGH Lé Nr. 16 zu § 20a StGB = NJW 1957, 1932 Nr. 18.
| Seibert | Peetz | Dr. | Hübner | ||||
| Geier | Dr. | Willms |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 45/61 · 14.03.1961Revision: Aufhebung wegen Widersprüchen in Feststellungen; Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht tragbar
- BGH · 4 StR 435/71 · 18.11.1971Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen Anforderungen des § 42e StGB
- BGH · 5 StR 100/65 · 13.04.1965Revision: Anwendung des §20a StGB aufgehoben – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen