Revision: Aufhebung wegen Widersprüchen in Feststellungen; Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht tragbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 45/61
- Datum
- 14.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB zur Annahme eines auf ein besonderes Gebiet beschränkten verbrecherischen Hanges sind als Vorverurteilungen nur solche Entscheidungen verwertbar, durch die der Täter wegen einer Straftat desselben besonderen Gebiets verurteilt worden ist.
Die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechertums erfordert eine umfassende Würdigung der Täterpersönlichkeit und eine gründliche Untersuchung sowie darlegende Festhaltung aller relevanten früheren Straftaten in der Urteilsbegründung.
Unordentliche oder mangelhafte Buchführung kann Untreue begründen, soweit der Täter weiß, dass er gegen seine Treupflicht verstößt, und die Möglichkeit oder das Billigen einer Schädigung des Treugebers für möglich hält; die Feststellungen müssen in sich widerspruchsfrei diese Einsicht belegen.
Die Feststellung, eine Ersatzfreiheitsstrafe sei festzusetzen, beeinflusst nicht die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft auf eine Geldstrafe; die Ersatzfreiheitsstrafe spielt für die Anrechnung der Untersuchungshaft keine Rolle.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
███ ██████████ Josef Sc aus █████, zur Zeit in █████, dort geboren am ███, ███, ██████████████████, (verheiratet, geborene ████████████ Josefine M), und ██████ Ce dort geboren am ███, aus █████, wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Schneckenaichner und Marinoff wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es die Angeklagte ██████ betrifft, in vollem Umfange, b) soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Strafausspruch;
die Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der erheblich vorbestrafte Angeklagte ███████████████ entwendete als Buchhalter der Firma ███ in █████ Verrechnungsschecks dieser Firma im Gesamtbetrag von annähernd 250.000 DM. Um die Schecks zu Geld zu machen, versah er sie mit einem falschen Indossament der Firma und gab sie so an andere Geschäftsleute weiter, von denen er sich mit Waren beliefern ließ. Die Entwendungen suchte er durch entsprechende Falschbuchungen zu verschleiern.
Die Angeklagte ██████████, die mit Schneckenaichner ein freundschaftlich-intimes Verhältnis unterhielt, unternahm als Hauptbuchhalterin und Vorgesetzte Schneckenaichners nichts, um seine Tätigkeit als Buchhalter zu kontrollieren. Im Jahre 1958 täuschte sie den mit der Erstellung der Bilanz beauftragten Vertreter einer Treuhandgesellschaft bewusst über die Mangelhaftigkeit der von █████████████ geführten Saldenlisten und gab schließlich einen erdichteten geringen Fehlbetrag an.
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in einem schweren Falle (§ 267 Abs. 3 StGB) zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe, die Angeklagte ██████ wegen Untreue zu acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten █████████████ ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Sie hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg, weil die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht tragen können. Das Landgericht hat einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zu Eigentumsdelikten angenommen. Als erste rechtskräftige Verurteilung hat es jedoch der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB eine Verurteilung wegen aktiver Bestechung zugrunde gelegt, ohne darzulegen, ob diese Tat den Hang des Angeklagten erkennen ließ, sich durch Verstöße gegen die Rechtsordnung zu bereichern. Stellt das Gericht einen auf ein besonderes Gebiet beschränkten verbrecherischen Hang fest, so kann es als Vorverurteilungen im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB nur solche Urteile verwerten, durch die der Täter wegen einer auf dem besonderen Gebiet liegenden Straftat verurteilt worden ist (vgl. BGH 1 StR 689/51 vom 21. Dezember 1951 und 1 StR 633/60 vom 28. Februar 1961).
Die knappen Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB geben dem Senat überdies zu dem Hinweis Veranlassung, dass die Entscheidung dieser Frage eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters und insbesondere eine gründliche Untersuchung aller seiner früheren Straftaten voraussetzt, deren Ergebnisse in der Urteilsbegründung festzuhalten sind (RGSt 68, 154; BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19).
Mit der Rüge, das Landgericht habe für die gegen den Angeklagten festgesetzte Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen müssen, obwohl es die Geldstrafe als durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärte, hätte die Revision nicht durchdringen können. Die Ersatzfreiheitsstrafe spielt für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine Geldstrafe keine Rolle (BGHSt 10, 235, 237). Die vom Reichsgericht zuletzt vertretene Auffassung, eine Ersatzfreiheitsstrafe müsse unter allen Umständen ausgeworfen werden, da ihr Maß einmal für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes erheblich sein könnte (siehe insbesondere RG JW 1937, 1825 Nr. 21), überzeugt nicht, weil eine verbüßte Strafe nicht mehr erlassen werden kann.
Die aus den Gedanken an ein etwaiges Straffreiheitsgesetz hergeleitete Erwägung behielte jedenfalls nur noch für den reichlich theoretischen Fall Bedeutung, dass für eine Straftilgung an das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe angeknüpft wäre. Aber auch dieser abseitige Grund wäre für den vorliegenden Fall ohne jedes Gewicht, weil die Geldstrafe gegen den Angeklagten █████████ neben einer erheblichen Freiheitsstrafe (sechs Jahre Zuchthaus) ausgesprochen wurde, für die nach menschlichem Ermessen überhaupt keine Aussicht auf Beseitigung durch eine etwaige Amnestie bestehen kann. Andererseits würde es der Senat aber auch nicht als einen Rechtsfehler angesehen haben (so RGSt 63, 333; 68, 1), wenn das Landgericht überflüssigerweise eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
II. Die Verurteilung der Angeklagten ██ kann keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat zwar richtig gesehen, dass auch durch unordentliche Buchführung Untreue begangen werden kann, sofern der Täter darum weiß, dass er hiermit gegen seine Treupflicht verstößt, und es für möglich hält und billigt, dass er die ihm anvertrauten Vermögenswerte durch sein Verhalten schädigt. Dabei wird der Vermögensschaden in einem solchen Falle vor allem darin liegen können, dass dem Treugeber durch die unordentliche Buchführung der verlässliche Überblick über seinen Vermögensstand genommen wird, dessen er für seine geschäftlichen Entschlüsse bedarf, und dass ihm unter Umständen auch die Möglichkeit verloren geht, etwaige Unterschleife im Wege der Inventur aufzudecken (vgl. RG JW 1936, 2319 Nr. 15; 1937, 2696 Nr. 9; BGH 2 StR 110/55 vom 31. August 1955 GA 56, 121; BGH 2 StR 150/53 vom 13. November 1953). Er wird weiter in der Vermögensgefährdung zu sehen sein, die darin gefunden werden kann, dass das Finanzamt die Buchführung nicht als ordnungsgemäß anerkennt und deshalb zu einer ungünstigeren Veranlagung schreitet.
Das alles hat das Landgericht zutreffend gesehen. Jedoch widerspricht seine weitergehende Feststellung, die Angeklagte habe die Unterschleife █████████████████ gegenüber dem Vertreter der Treuhandgesellschaft bewusst gedeckt, den Darlegungen im Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf aus § 257 StGB. Hier hat nämlich das Landgericht es gerade nicht als nachgewiesen angesehen, dass die Angeklagte einen strafbaren Angriff Schneckenaichners in das Vermögen der Firma auch nur als möglich betrachtet hat. Der sachliche Widerspruch muss zur Aufhebung der die Angeklagte ██████ betreffenden Verurteilung in vollem Umfange führen.
| Peetz | Willms | Hübner | |||
| Seibert | Dr. Fischer |