Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung des §20a StGB aufgehoben – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 100/65
Datum
13.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung. Gegenstand war insbesondere die Anwendung des §20a StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) zur Verschärfung der Strafe. Der BGH hebt die Anwendung dieser Vorschrift auf, weil frühere Taten geringfügigen Gewichts und die aktuelle Tat als Gelegenheitsdelikt zu werten sind. Das Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an das Schöffengericht zurückverwiesen; die übrigen Revisionsangriffe werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 20a StGB als Grundlage zur Strafverschärfung sind nur frühere Taten mit erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt geeignet; Straftaten geringeren Gewichts scheiden aus.

2

Die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bei ungleichartigen neuen Straftaten erfordert eine sorgfältige Prüfung der äußeren Umstände und inneren Beweggründe; liegt die Tat als Gelegenheitstat vor, spricht dies gegen einen verbrecherischen Hang.

3

Zur Bejahung eines verbrecherischen Hanges muss feststehen, dass aufgrund der Persönlichkeit und des Tathergangs mit großer Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind; bloße Folge eines einmaligen Entschlusses oder besonderer Gelegenheitsumstände genügt nicht.

4

Ist § 20a StGB zu Unrecht angewandt worden, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung über Strafe und Kosten an die zuständige Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 18. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Herbert ██ aus ████, dort geboren am █████████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 18. Dezember 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Schöffengericht in Kiel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Die Einzelangriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind überwiegend unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, wäre ein etwaiges Einverständnis des Mädchens bei seiner Jugend und seinem Entwicklungsrückstand auch unbeachtlich gewesen. Dessen war sich der Beschwerdeführer bewusst (UA S. 12).

Soweit die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge Bedenken gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang aufgedeckt hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

2. Mit Erfolg rügt die Revision die Anwendung des § 20a StGB.

a) Als formelle und materielle Grundlage des Absatzes 2 dieser Vorschrift werden im Urteil – außer der jetzt abgeurteilten Tat – die im Jahre 1961 und 1962 begangenen Taten sowie die im Juli 1963 begangene Anstiftung zum Betrug herangezogen.

Das ist rechtlich bedenklich, zumindest soweit es die zuletzt erwähnte Tat aus dem Jahre 1963 angeht. Nach den Feststellungen war der Angeklagte damals ohne „feste Arbeit“ und musste alsbald eine Strafe antreten, obwohl seine Ehefrau vor einer Entbindung stand. Auch war der dem Sozialamt zugefügte Schaden verhältnismäßig gering. Diesen Umständen hat das Schöffengericht in seinem Urteil vom 11. Februar 1964 ersichtlich Rechnung getragen, als es trotz der Vorstrafen des Angeklagten gegen ihn wegen der Anstiftung zum Betrug nur eine Gefängnisstrafe von drei Wochen verhängt hat. Solche Taten, die nach ihren Ursachen und nach dem herbeigeführten Schaden in das Gebiet der kleinen Kriminalität gehören, sind aber nicht geeignet, die besondere Gefahrlichkeit eines Täters im Sinne des § 20a StGB darzutun. Als Grundlage der Persönlichkeitswürdigung kommen nur Taten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt in Betracht. Straftaten minderen Gewichts scheiden auch nach Absatz 2 des § 20a StGB aus.

b) Vor allem aber bestehen durchgreifende Rechtsbedenken dagegen, dass der Angeklagte die jetzt abgeurteilte Straftat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen haben soll.

Der Beschwerdeführer ist vorher noch nicht wegen tätlicher Beleidigung oder wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden, sondern überwiegend wegen Diebstahls und wegen Betruges. Nun ist es an sich zwar möglich, dass ein Hangverbrecher nicht nur auf einem, sondern auf mehreren – auch völlig wesensverschiedenen – Gebieten tätig wird, ja sogar einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt. Wenn jedoch – wie im vorliegenden Falle – die Ungleichartigkeit der neuen Straftat auffällt, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie in einem solchen inneren Verhältnis zum Wesen des Angeklagten steht, dass auch diese Tat der kennzeichnende Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hanges ist, dass also gerade auf Grund dieser Tat mit großer Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere erhebliche Straftaten vom Angeklagten (infolge Fortwirkens des Hanges) zu erwarten sind (BGH 1 StR 633/60 vom 28. Februar 1961). In solchen Fällen ist dem Ursprung der Tat nach den äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen nachzugehen.

Hieran fehlt es. Das Urteil begnügt sich mit dem Hinweis, der Angeklagte habe die ihm jetzt zur Last gelegte Tat fünf Wochen nach Entlassung aus der Strafhaft begangen, „obwohl er zur Bewährung entlassen worden war“. Wie dargelegt, kann es hierauf nicht ankommen, wenn die ungleichartige Straftat durch besondere Umstände herbeigeführt worden, daher mehr der Gelegenheit als einem verbrecherischen Hang des Angeklagten entsprungen ist. So war es hier. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Ehebett nachts verlassen, weil ein unruhig gewordenes, schreiendes Kind von der Ehefrau ins Bett genommen worden war. Da eine andere Schlafgelegenheit nicht vorhanden war, hatte er sich mit „Einverständnis“ seiner Frau zu Angelika gelegt (UA S. 8). Offensichtlich ist es dann infolge des engen Zusammenliegens zu geschlechtlicher Erregung des Angeklagten und so zu den unzüchtigen Berührungen gekommen. Danach handelt es sich um eine Gelegenheitstat, die nicht in erster Linie dem verbrecherischen Hang entsprungen ist. Die späteren Verstöße aber beruhen auf dem bei dieser Tat gefassten Entschluss (UA S. 12); sie wurden im Übrigen dadurch begünstigt, dass der Beschwerdeführer „die mehr passive Abwehr des Mädchens nicht als ernsthaften Widerstand“ ansehen konnte und angesehen hat (UA S. 11). Auch bei diesem Vorgehen hat der Angeklagte also keine besondere verbrecherische Energie gezeigt.

Nach den – insoweit erschöpfenden – Feststellungen ist die fortgesetzte tätliche Beleidigung daher nicht auf seinen verbrecherischen Hang zurückzuführen. Damit scheidet die Möglichkeit aus, die Strafe gemäß § 20a StGB zu schärfen.

Für die Bildung einer neuen Strafe aus § 185 StGB ist nach §§ 24, 28, 25 GVG nunmehr das Schöffengericht zuständig.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtBorker

Zitiert (1)