Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ausschlussbeschlüsse (§172, §174 GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 496/76
- Datum
- 12.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 172, 173 GVG ist im Beschluss der für den Ausschluss maßgebliche Grund mit ausreichender Bestimmtheit anzugeben; auf aus dem Sachzusammenhang zu erschließende Gründe kann sich die Entscheidung nicht stützen.
Der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG genügt nicht der Begründungspflicht, da dadurch nicht erkennbar wird, welche der in der Vorschrift nebeneinanderstehenden Ausschlussmöglichkeiten angewendet werden soll.
Der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist in öffentlicher Sitzung zu verkünden; eine Verkündung in nichtöffentlicher Sitzung verstößt gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG.
Verstöße gegen die in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG (Begründungspflicht) bzw. § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG (Verkündung) begründen den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO und führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn, 18. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 496/76 ██████████ Ad. 13. G. in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gerd K. ██ ██ aus Sch███, Kreis ████, geboren am ██ 1944 in ██████, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 18. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Schwurgericht – Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat während der Vernehmung des Angeklagten, die nach § 171a GVG in nichtöffentlicher Sitzung stattfand, folgenden Beschluss verkündet:
„Die Öffentlichkeit bleibt weiterhin gemäß § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen, während die Zeugen ██████ und R█████ vernommen werden.“
Nach Vernehmung dieser beiden Zeugen erging der in öffentlicher Sitzung verkündete Beschluss:
„Für die folgende Vernehmung des Zeugen Dietz wird die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 ausgeschlossen.“
Wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, erfüllten die genannten Beschlüsse nicht die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, wonach in den Fällen der
§§ 172, 173 GVG der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit anzugeben ist. Ob dabei stets, wie die Rechtsprechung bisher im Allgemeinen angenommen hat, mindestens der gesetzliche Wortlaut des herangezogenen Ausschließungsgrundes mitgeteilt werden muss (vgl. BGH GA 1975, 283; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76), bedarf hier keiner Erörterung. Festzuhalten ist jedenfalls daran, dass der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluss mitzuteilen ist; es genügt nicht, dass er sich aus dem Sachzusammenhang ermitteln lässt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Beschluss vom 7. September 1976 – 1 StR 514/76). Diesem Erfordernis wird der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG nicht gerecht, weil er nicht erkennbar macht, von welcher der in dieser Vorschrift nebeneinander aufgeführten Ausschließungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden sollte (BGH bei Dallinger MDR 1976, 634). Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der nach Sachlage insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt. Dieses Ergebnis ist im Übrigen auch deshalb unabweisbar, weil der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugen ███ und █████ entgegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist (BGH, Beschluss vom 1. Juli 1976 – 4 StR 304/76; vgl. RGSt 70, 109).
Mit dieser Entscheidung wird die in Verbindung mit der Revision eingelegte Kostenbeschwerde gegenstandslos.
| Pfeiffer | Mes | Kuhn | |||
| Loesdau | Pikart |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 335/76 · 20.07.1976Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugen- und Sachverständigenvernehmung: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 514/76 · 07.09.1976Revision wegen Verstoßes gegen Öffentlichkeit: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 304/76 · 01.07.1976Ausschluss der Öffentlichkeit: Nichtöffentliche Verkündung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung