Revision wegen Verstoßes gegen Öffentlichkeit: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 514/76
- Datum
- 07.09.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 172 ff. GVG ist im Beschluss der für die Ausschließung maßgebliche Grund mit ausreichender Bestimmtheit anzugeben; es genügt nicht, dass er nur aus dem Sachzusammenhang zu entnehmen ist.
Fehlt die im § 174 Abs.1 Satz3 GVG vorgeschriebene Angabe des Ausschließungsgrundes, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO.
Erfasst der Revisionsgrund das Urteil in seinem ganzen Umfang, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Nennung konkreter Ausschließungsgründe ist erforderlich, weil §§ 172 ff. GVG verschiedene Tatbestände vorsehen; ein pauschaler oder kontextuell erschließbarer Hinweis ersetzt die vorgeschriebene Bestimmtheit nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Ravensburg, 17. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 514/76
in der Strafsache gegen den Landwirt Josef █████████████, geboren am ███ ██ 1922 in Bad █████████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. September 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 17. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Schwurgericht – Ulm zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision rügt mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO; §§ 172, 174 GVG).
Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung vom 15. März 1976 folgenden Beschluss gefasst:
„Gemäß § 172 GVG wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten über die sexuellen Beziehungen zu Frau Erika ███ ausgeschlossen.“
Diese Beschlussfassung genügt nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, wonach in den Fällen der §§ 172, 173 GVG der Ausschließungsgrund anzugeben ist.
Zwar kann nach Sachlage kaum ein Zweifel daran bestehen, dass für die Ausschließung die überwiegenden schutzwürdigen Interessen der – krankheitshalber nicht erschienenen – Zeugin ███████ maßgebend waren (§ 172 Nr. 2 GVG). Nach feststehender Rechtsprechung muss jedoch der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluss mitgeteilt werden; es genügt nicht, dass er sich aus dem Sachzusammenhang ermitteln lässt. Diesem Begründungserfordernis ist hier schon deshalb nicht genügt, weil § 172 GVG auch andere in Betracht kommende Ausschließungsgründe (vgl. § 172 Nr. 1 GVG) aufführt. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben (BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76).
Da dieser Revisionsgrund das Urteil nicht nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils, sondern im ganzen erfasst (vgl. UA S. 3, 4), führt die Revision insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung, ohne dass es auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ankommt.
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