Treffer
BGH Urteil

Ausschluss der Öffentlichkeit: Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG reicht nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 102/77
Datum
17.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob wegen formellen Verfahrensfehlers ein Strafurteil wegen sexuellem Missbrauch auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend war, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung missbrauchter Mädchen nicht durch bloßen Verweis auf § 172 Nr. 2 GVG ausreichend begründet wurde. § 174 Abs. 1 S. 3 GVG verlangt die eindeutige Angabe des Ausschließungsgrundes im Beschluss. Ausschlussbeschlüsse sind Formvorschrift und in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 GVG muss der im Beschluss geltend gemachte Ausschließungsgrund nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG mit hinreichender Bestimmtheit genannt werden.

2

Bei einer Vorschrift mit mehreren Alternativen (z. B. § 172 Nr. 2 GVG) genügt der bloße Verweis auf die Vorschrift nicht; die gewählte Alternative ist im Beschluss unmissverständlich offenzulegen.

3

Die Angabe des Ausschließungsgrundes gehört zu den Formvorschriften i.S.d. § 274 StPO; nur die Sitzungsniederschrift kann den Beweis erbringen, dass § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG beachtet wurde.

4

Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung begründen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO und führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 26. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 102/77

in der Strafsache gegen den Laboranten Udo █████, geboren am ████ in ████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Leitsatz

Soll in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen die Öffentlichkeit während der Vernehmung der missbrauchten über sechzehn Jahre alten Mädchen ausgeschlossen werden, so genügt der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG in dem Gerichtsbeschluss nicht der in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebenen Bekanntgabe des Ausschließungsgrundes.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 26. November 1976 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit ihrer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Jugendschutzkammer „die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen Ingrid und Ulrike ███ gemäß § 172 Ziff. 2 GVG und im Fall Ulrike ███ gemäß § 172 Ziff. 2 und 4 GVG ausgeschlossen“ hat. Diese Beschlussfassung genügt nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, wonach in den Fällen der §§ 172, 173 GVG die Angabe des Ausschließungsgrundes zwingend vorgeschrieben ist. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluss mitgeteilt werden. Es genügt nicht, dass sich der Ausschließungsgrund aus dem ████████████████ oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH GA 1975, 283). In jüngerer Zeit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 27, 117 = MDR 1977, 415 diese Auffassung unter eingehender Darstellung der Rechtsprechung erneut betont und gefordert, dass die Angaben in dem die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluss den Grund hierfür eindeutig erkennen lassen müssen; mit Rücksicht auf die Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für ein rechtsstaatliches Verfahren hat der Senat eine ausdehnende Auslegung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG abgelehnt, die in der Einbeziehung von Umständen außerhalb des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses liegen würde.

Diesem Erfordernis wird der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG nicht gerecht, weil er nicht erkennbar macht, von welcher der in dieser Vorschrift nebeneinander aufgeführten Ausschließungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1976, 634; BGH Beschluss vom 12. Oktober 1976 – 1 StR 496/76). Zwar mögen bei der Vernehmung sexuell missbrauchter Kinder die anderen Ausschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG – Schutz eines wichtigen Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnisses – in der Regel von vornherein ausscheiden. Jedoch reicht der stillschweigende Hinweis auf den verhandelten Gegenstand selbst dann nicht aus, wenn – wie hier – der Ausschließungsgrund für die Beteiligten und die Zuhörerschaft offen zutage lag (BGHSt 2, 56, 57/58; BGH, Urteil vom 27. April 1976 – 5 StR 122/76). Denn auch dann ist die Begründung nicht aus sich selbst heraus verständlich (vgl. BGH VRS 37, 62). Enthält die herangezogene Vorschrift mehrere Alternativen (wie im Falle des § 172 Nr. 2 GVG), so muss die der Entscheidung zugrunde gelegte im Beschluss selbst in unmissverständlicher Form – etwa durch Mitteilung der Worte des Gesetzes – offengelegt werden (BGHSt 27, 117 = MDR 1977, 415). Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte hat der 5. Strafsenat (Urteil vom 27. April 1976 – 5 StR 122/76) die Begründung „Die Öffentlichkeit wird gemäß § 172 Nr. 2 GVG im Rahmen der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausgeschlossen“ als den Anforderungen der §§ 172, 174 GVG noch gerecht werdend angesehen. Für den vorliegenden Fall trifft das nicht mehr zu.

Der Ausschließungsbeschluss und die in ihm angeführten Gründe gehören zu den Formlichkeiten im Sinne des § 274 StPO. Sie sind daher in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen; nur das Protokoll erbringt den Beweis dafür, dass die Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG beachtet ist (BGHSt 2, 56, 58).

Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und Zurückverweisung zwingt.

Der Verfahrensfehler wirkt sich im vorliegenden Fall auch auf die Verurteilung aus, soweit es sich um die Vorgänge zum Nachteil des im Zeitpunkt der Vernehmung 14-jährigen Kindes Ulrike ████████████ handelt. Zwar genügt für sich betrachtet im Falle des § 172 Nr. 4 GVG auch die bloße Anführung der gesetzlichen Bestimmung, da diese nur einen Schluss zulässt, nämlich den, dass die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Jugend des vernommenen Zeugen ausgeschlossen worden ist (vgl. BGHSt 27, 117 = MDR 1977, 415). Eine getrennte Beurteilung ist hier jedoch entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft nicht möglich. Das Urteil beruht auf dem gesamten Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO). Ist das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, so ist das gesamte Urteil als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen (§ 338 Nr. 6 StPO). Eine Begrenzung der Aufhebungswirkung ergibt sich hier nur aus der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß.

Der gesamte Strafausspruch ist daher aufzuheben.

Gegen die seit Jahrzehnten gefestigte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 174 Erl. I 5; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. GVG § 174 Rdn. 9; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Bd. III GVG § 174 Rdn. 14), können wesentliche praktische Gesichtspunkte nicht geltend gemacht werden; es bedeutet für die Gerichte keine besondere Erschwerung, den geringen Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gerecht zu werden.

HürxthalMayrZipfel
SpiegelKnoblich

Zitiert (2)

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