Revision: Aufhebung wegen fehlerhaftem Ausschluss der Öffentlichkeit bei erneuter Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/80
- Datum
- 26.11.1980
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine zuvor entlassene Zeugin erneut vernommen, ist für einen wirksamen Ausschluss der Öffentlichkeit ein zuvor in der Verhandlung gefasster Beschluss zu treffen und zu verkünden, der den Anforderungen des § 174 Abs. 2 und 3 GVG genügt; der Verweis auf einen älteren Beschluss reicht nicht aus.
Eine Verletzung der Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 174 GVG) in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO begründet einen absoluten Revisionsgrund.
Hat das Gericht die aus einem rechtsfehlerhaft erlangten Beweisergebnis gezogene Glaubhaftigkeitswürdigung zu einer zentralen Grundlage der Urteilsfindung gemacht und ist diese Aussage auf mehrere Taten übertragen worden, kann der Rechtsfehler das gesamte Urteil beeinflussen und die Aufhebung mit Zurückverweisung rechtfertigen.
Eine zuvor gefasste Ausschlussentscheidung bleibt nur dann maßgeblich, wenn die weitere Vernehmung in nahtloser Fortsetzung erfolgt; bei zeitlicher Unterbrechung und erneuter Einbestellung ist ein neuer Beschluss erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 21. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Facharzt für Dermatologie Dr. med. Wolfram ███████ aus WO, geboren ██ ████████ 1910 in BO wegen besonders schwerer Abtreibung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Abtreibung in fünf Fällen und wegen versuchter Abtreibung in einem Falle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihm für immer verboten, den Beruf eines Arztes auszuüben.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet die Revision, dass der Vorsitzende bei der erneuten Vernehmung der Zeugin GC am 14. Februar 1980 die Öffentlichkeit unter Hinweis auf einen Gerichtsbeschluss vom 31. Januar 1980 ausgeschlossen habe, ohne dass die Kammer zuvor in einer den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG genügenden Form über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen habe.
Hierin liegt eine Verletzung des § 174 Abs. 2 und 3 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO.
Die Strafkammer hatte am 31. Januar 1980 einen Beschluss gefasst, nach dem die Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeuginnen KC und GC nach § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen werde. Dieser Beschluss wurde näher begründet und entsprach den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG. Die Zeugin GC wurde dann erstmals am 7. Februar 1980 vernommen, wobei der Vorsitzende unter Hinweis auf den Beschluss vom 31. Januar 1980 erklärte, dass „die Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen“ werde. Die Zeugin wurde dann zur Person vernommen, gemäß § 55 StPO belehrt und nach ihrer Vernehmung zur Sache entlassen.
Erst am 14. Februar 1980 wurde sie „erneut gehört“.
Im Protokoll ist dazu vermerkt: „Entsprechend dem Beschluss der Kammer vom 31. Januar 1980 wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Der Saal wurde geräumt. Die Zeugin wurde nochmals hervorgerufen. Die Zeugin wurde belehrt gemäß § 55 StPO. Die Zeugin sagte zur Sache aus.“
Dieses Verfahren war fehlerhaft. Die Zeugin hätte am 14. Februar 1980 nur dann erneut unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden dürfen, wenn vorher ein den Anforderungen des § 174 Abs. 2 und 3 GVG genügender Gerichtsbeschluss gefasst und verkündet worden wäre. Der Hinweis des Vorsitzenden auf den Beschluss vom 31. Januar 1980 war nicht ausreichend.
Die Zeugin war am 7. Februar 1980 bereits entlassen worden. Nach ihrer Vernehmung waren am 11. Februar 1980 zwei Sachverständige vernommen worden und die Staatsanwaltschaft hatte „im Falle GC Nachtragsklage erhoben und darin Frau GC erneut als Zeugin benannt.
Im Termin vom 14. Februar 1980 waren vier weitere Zeugen vernommen worden, ehe die wieder anwesende Zeugin GC „erneut gehört“ wurde. Der Vorsitzende hielt es dabei für erforderlich, die Zeugin wieder gemäß § 55 StPO zu belehren. Aus allem ergibt sich, dass es sich bei der „erneuten Anhörung“ der Zeugin am 14. Februar 1980 nicht etwa lediglich um eine ergänzende Befragung handelte, die unmittelbar nach der Entlassung der Zeugin erfolgt wäre und für die der begründete Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 1980 über den Ausschluss der Öffentlichkeit noch Gültigkeit haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1978 – 1 StR 285/78), sondern um eine erneute Vernehmung, bei der der Hinweis des Vorsitzenden auf einen vor zwei Wochen gefassten Beschluss des Gerichts nicht ausreichte, um die Öffentlichkeit rechtswirksam auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76; Beschlüsse vom 23. November 1977 – 3 StR 417/77 – und 1. Oktober 1980 – [REDACTED]).
Es ist deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Diese Rechtsverletzung wirkt sich auf das angefochtene Urteil insgesamt aus, obwohl sich der zu beanstandende Ausschluss der Öffentlichkeit lediglich auf einen Teil der Hauptverhandlung erstreckt hat. Zwischen den einzelnen, dem Angeklagten zur Last gelegten Taten bestand ein enger Sachzusammenhang. Das Landgericht hielt die Schilderungen der geschädigten Zeuginnen unter anderem deshalb für glaubhaft, weil der Ablauf des Besuches und der Behandlungen bei dem Angeklagten in allen Fällen ähnlich geschildert worden sei (UA S. 35 b/36). Somit wurde das im Falle GC unter Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO erlangte Beweisergebnis ausdrücklich bei der gesamten Urteilsfindung berücksichtigt. Es lässt sich danach nicht ausschließen, dass der genannte Rechtsfehler das gesamte Urteil beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1975 – 1 StR 417/75 – und 17. Mai 1977 – 4 StR 102/77; Beschluss vom 18. Februar 1976 – 3 StR 13/76).
| Meyer | Schumacher | Theune | |||
| Müller | Niemöller |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 335/76 · 20.07.1976Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugen- und Sachverständigenvernehmung: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 285/78 · 03.10.1978Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen mangelhafter Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses
- BGH · 4 StR 102/77 · 17.05.1977Ausschluss der Öffentlichkeit: Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG reicht nicht
- BGH · 1 StR 417/75 · 30.10.1975Revision teilweise stattgegeben: Wegfall von Geldstrafen und Aufhebung von Freiheitsstrafen (1 StR 417/75)