Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Wegfall von Geldstrafen und Aufhebung von Freiheitsstrafen (1 StR 417/75)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 417/75
Datum
30.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Änderung des Landgerichtsurteils: die zusätzlich verhängten Geldstrafen entfallen wegen Gesetzesänderung, bei einzelnen Angeklagten sind Freiheitsstrafen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Weiterhin wurde eine unzutreffende Zolltarifnummer gestrichen und in mehreren Anklagepunkten Freispruch verfügt. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat eine nachträgliche Gesetzesänderung die Voraussetzungen für die Verhängung zusätzlicher Geldstrafen eingeschränkt und liegen die neuen Voraussetzungen nicht vor, sind bereits ausgesprochene zusätzliche Geldstrafen zu entfernen.

2

Trägt die Urteilserklärung eine sachlich falsche Waren-/Zolltarifbezeichnung, die für die Tatbestandsqualifikation nicht zutrifft, ist diese Bezeichnung zu berichtigen bzw. zu streichen.

3

Führt eine Gesetzesänderung zu einer Senkung der zulässigen Höchststrafe, kann die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafbemessung zurückzuverweisen sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder ausgefallen wäre.

4

Nicht in die Verurteilung einbezogene, mangels Tatnachweises verbliebene Anklagefälle sind als freigesprochene Fälle in die Urteilsformel aufzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 9. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 417/75 30. Oktober 1975 in der Strafsache gegen 1. den Soldaten der ████████ █████████ ███, geboren am 1953 (USA), 2. den ████████ ███ der US-Armee Jerry Wayne a) aus █, geboren am ██████, 3. den Soldaten der US-Armee ██████ ██ W, geboren ██ ███ 1948, aus [REDACTED], 4. die ███████████ ████████, geboren am 1944, sämtliche zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens gegen § Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1974 dahin geändert, dass die Geldstrafenausprüche entfallen.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ wird das genannte Urteil darüber hinaus, soweit es sie betrifft, 1. in der Urteilsformel dahin berichtigt, dass die Angabe der Zolltarif-Nr. ███████ (Haschisch) entfällt, 2. im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Im Übrigen wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass 1. die Angeklagten ███ und ███ in den Fällen 1, 4, 5, 6, 11, 12, 14, 15, 16, 18 und 27 der Anklage, 2. der Angeklagte ███ in den Fällen 15 und 16 der Anklage freigesprochen werden.

IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

V. Die Angeklagten ████ und ██ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die zusätzliche Verhängung von Geldstrafen entsprach dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 392 AbgO a.F.). Seit dem 1. Januar 1975 können zusätzliche Geldstrafen jedoch nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. ausgesprochen werden; diese liegen nach den Urteilsfeststellungen nicht vor. Die Geldstrafenausprüche müssen daher entfallen.

Bei Verurteilung der Angeklagten ████████ und ███ wegen Handeltreibens mit Haschisch hat die Strafkammer übersehen, dass Cannabisharz zur Tatzeit zollfrei war (BGH, Urteil vom 24. September 1974 – 1 StR 523/73); die insoweit angegebene Zolltarif-Nr. trifft nicht zu und ist infolgedessen zu streichen.

Das Revisionsgericht hat auch zu berücksichtigen, dass nach der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderung die Obergrenze des durch § 11 Abs. 1 BetmG bestimmten Strafrahmens im Fall der Milderung nach § 21 n.F. (§ 51 Abs. 2 a.F. StGB) von 10 Jahren auf 7 Jahre 6 Monate herabgesetzt worden ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.). Damit nähern sich die gegen ███ erkannten ███ Freiheitsstrafen von jeweils 6 Jahren 6 Monaten, die sich noch im mittleren Bereich des früheren Strafrahmens hielten, nunmehr der neuen Höchststrafe. Deshalb kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei diesen Angeklagten auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn der jetzige Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre.

Die Aussprüche über die Freiheitsstrafen sind daher bei ███ und ██ sowie dem Angeklagten ████████ aufzuheben. Bei den Angeklagten ██, die zu wesentlich milderen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, liegt es anders; hier bleibt die Herabsetzung der Obergrenze ersichtlich ohne Einfluss.

Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsformel ist lediglich dahin zu ergänzen, dass die Angeklagten ██ und ██ in den ihnen im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten, aber mangels Tatnachweises nicht in die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat einbezogenen und auch nicht eingestellten Fällen freizusprechen sind.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind zu verwerfen.

PikartMoslerZipfel
PfeifferHerdegen
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