Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ausschluss der Öffentlichkeit nach §172 Nr.2 GVG ausreichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 122/76
Datum
27.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO wegen eines Ausschlussbeschlusses der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG. Das Landgericht hatte die Öffentlichkeit zur Erörterung persönlicher Verhältnisse ausgeschlossen und einen Sachverständigen unter Ausschluss gehört. Der BGH hielt die form- und inhaltliche Begründung für ausreichend, verwies auf keine Gehörsverletzung und verworf die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG muss nicht wörtlich den Gesetzestext wiedergeben; es genügt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und zumindest einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund bietet.

2

Die Strafkammer hat die Pflicht, das Interesse der Öffentlichkeit gegen schutzwürdige Belange des Angeklagten abzuwägen; ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Abwägung im Ausschließungsbeschluss ist jedoch nicht zwingend erforderlich, wenn der Beschluss den Ausschließungsgrund erkennbar macht.

3

Die Nennung konkreter persönlicher Umstände des Angeklagten im Beschluss ist regelmäßig nicht erforderlich und kann den Zweck des Ausschlusses beeinträchtigen, weil solche Umstände nicht in öffentlicher Verhandlung bekanntgegeben werden müssen.

4

Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 338 Nr. 6 StPO): Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Ausschließungsbeschluss die Voraussetzungen des § 172 Nr. 2 GVG erkennbar macht und keine sonstigen Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 2. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maler Helmut C. aus H. O., geboren am █████ 1949 in D. (bei ████), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt a.) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus B. C., als Verteidiger, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. Oktober 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO bleibt erfolglos.

In der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1975 beschloss das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers: „Die Öffentlichkeit wird gemäß § 172 Nr. 2 GVG im Rahmen der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausgeschlossen.“ Der Beschluss wurde ausgeführt, der Sachverständige Dr. K. unter Ausschluss der Öffentlichkeit zum Lebensgang und zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die Begründung des Beschlusses den Anforderungen der §§ 172, 174 GVG noch gerecht.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof einen stillschweigenden Hinweis auf den verhandelten Gegenstand auch dann nicht ausreichen lassen, wenn – wie hier – der Ausschließungsgrund für die Beteiligten und die Zuhörerschaft offen zutage lag. Indessen kann weder eine erschöpfende Begründung verlangt noch erwartet werden, dass der Beschluss den genauen Wortlaut des Gesetzes wiedergibt. Es genügt, dass die Entscheidung „aus sich heraus verständlich“ ist (BGH in VRS 37, 62), dass sie „wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund“ bietet (BGHSt 1, 334, 336). Hier ließ die Fassung des Beschlusses keinen Zweifel daran, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 172 Nr. 2 GVG bejaht hatte.

Der Beschwerdeführer meint weiter, „ob und warum eine Ausschließung der Öffentlichkeit erforderlich ist, müsse das Gericht ‚selber abwägen und dann mitteilen‘.“ Hieran ist richtig, dass die Strafkammer das Interesse an der Öffentlichkeit der Verhandlung pflichtgemäß gegen die schutzwürdigen Belange des Angeklagten abzuwägen hatte. Dass dies geschehen ist, brauchte in dem Beschluss nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden. Gleichwohl mag sich ein Hinweis, der dem letzten Halbsatz des § 172 Nr. 2 GVG Rechnung trägt, empfehlen.

Dagegen kann die Mitteilung der einzelnen „Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich (des Angeklagten)“ nicht erwartet werden. Einmal werden solche Umstände dem Gericht in öffentlicher Verhandlung oft nicht bekanntgegeben werden. Zum anderen würde ihre Mitteilung im Beschluss den Zweck, der mit ihm verfolgt wird, in der Regel von vornherein vereiteln, denn der Beschluss ist grundsätzlich öffentlich zu verkünden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG).

2. Auf die Sachrüge hin hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang überprüft.

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Zumessungserwägungen, die den maßvollen Strafen zugrunde liegen.

HerrmannSarstedtFuhrmann
SchmidtHorstkotte

Zitiert von (2)