Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmung: unzureichende Begründung führt zu Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 509/77
- Datum
- 08.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG muss den maßgeblichen Ausschließungsgrund mit ausreichender Bestimmtheit angeben und aus sich heraus verständlich sein.
Es genügt nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund bloß aus dem Sachzusammenhang, früheren Beschlüssen oder Anträgen erschließt; der Beschluss muss wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Grund bieten.
Bei gesetzlichen Normen mit mehreren Alternativen (wie § 172 Nr. 2 GVG) ist anzugeben, welche konkrete Alternative der Tatrichter zugrunde legt; bleibt dies unbestimmt, liegt eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vor und begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.
Ist die Verletzung nur auf einen abtrennbaren Teil des Urteils beschränkt, kann die Aufhebung auf diesen Teil und gegebenenfalls auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt werden, während der übrige Teil des Urteils bestehen bleiben kann.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 509/77
in der Strafsache gegen █████ den Versicherungskaufmann Ortwin ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1953 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1.) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, 2.) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung formellen Rechts.
In der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1977 wurde u. a. der Zeuge SC vernommen. Im Laufe der Vernehmung zur Sache erklärte der Zeuge, nachdem seine Aussage teilweise auf Antrag der Verteidigung wörtlich protokolliert worden war, dass er bereit sei, erforderlichenfalls Glaubwürdigkeitsgutachten über seine Person erstatten zu lassen. Der Verteidiger beantragte hierauf, die Öffentlichkeit während der weiteren Vernehmung des Zeugen auszuschließen. Danach erging folgender Gerichtsbeschluss:
„Die Öffentlichkeit wird nach § 172 Nr. 2 GVG während der weiteren Vernehmung des Zeugen ausgeschlossen.“
Hierin sieht der Beschwerdeführer mit Recht eine Verletzung der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 1 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluss mitzuteilen; es genügt nicht, dass er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln lässt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 – 1 StR 514/76 und vom 12. Oktober 1976 – 1 StR 496/76). Zwar kann weder eine erschöpfende Begründung verlangt noch auch nur erwartet werden, dass der Beschluss den genauen Wortlaut des Gesetzes wiedergibt (BGHSt 27, 117); so bedarf es bei Anwendung von § 172 Nr. 2 GVG keines Hinweises auf die dem Gericht hier obliegende Güterabwägung und erst recht nicht der Mitteilung der in Betracht gezogenen Umstände aus dem persönlichen oder geschäftlichen Lebensbereich (BGH, Urteil vom 27. April 1976 – 5 StR 122/76). Die Entscheidung muss aber „aus sich heraus verständlich“ sein (BGH VRS 37, 62) und „wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund“ bieten (BGHSt 1, 334, 336). Das ist hier nicht der Fall, weil die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG mehrere Alternativen enthält und – im Gegensatz zu dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1976 – 5 StR 122/76 – behandelten Sachverhalt – nicht klar genug angegeben worden ist, welche Alternative der Tatrichter zugrunde gelegt hat. Dass die Anwendung der ersten Alternative Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten oder Zeugen möglicherweise für alle
bei der Verhandlung anwesenden Personen offenkundig war, reicht ebensowenig aus wie der Umstand, dass die anderen Ausschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG eher Ausnahmecharakter tragen (BGHSt 27, 117, 119; 27, 187, 188). Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für die Rechtsstaatlichkeit kann auch der Tatsache keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, dass derselbe Verteidiger, der die Verletzung dieses Grundsatzes jetzt rügt, die Ausschließung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung beantragt hatte; die Rüge der Verletzung von „Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens“ (§ 338 Nr. 6 StPO) setzt die Darlegung eines fehlerhaften Entscheidungsinhalts – wodurch allein der Beschwerdeführer sich in Widerspruch zu früherem Verhalten setzen könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Februar 1960 – 5 StR 635/59) – nicht voraus.
Die nichtöffentliche Vernehmung des Zeugen SC bezog sich allein auf den Fall II 2 der Urteilsgründe, nämlich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die wegen des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes
gebotene Aufhebung konnte daher auf diesen abtrennbaren Teil des Urteils und auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1976 – 1 StR 167/76).
| Loesdau | Woesner | Herdegen | |||
| Pikart | Zipfel |