Ausschluss der Öffentlichkeit: Nichtöffentliche Verkündung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/76
- Datum
- 01.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit darf nicht in nichtöffentlicher Sitzung verkündet werden; eine solche Verkündung verstößt gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG.
Die Verletzung des Verkündungsgebots über den Ausschluss der Öffentlichkeit begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.
Fehlt ein ausdrücklicher Protokollvermerk über den tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit, schließt dies nicht aus, dass der Ausschluss stattgefunden hat, wenn sich aus dem Verfahrensablauf dessen Durchführung ergibt.
Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, hebt der Revisionsgerichte die Verurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 304/76
in der Strafsache gegen die Arbeiterin Gerda ███ ████████ ███ aus ████, dort geboren am 1924, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Verurteilung nötigt eine Verfahrensrüge.
Nach Aufruf der Zeugin Waltraud K. hat die Strafkammer für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit ausgeschlossen (Bd. II Bl. 354 R). Im Protokoll fehlt zwar der Vermerk, dass die Öffentlichkeit dem Beschluss gemäß tatsächlich ausgeschlossen worden ist. Daran besteht gleichwohl kein Zweifel. Denn nach der Vernehmung und Entlassung der Zeugin Waltraud K. wurde der weitere Beschluss verkündet (Bd. II Bl. 355), die Öffentlichkeit bleibe weiterhin während der Vernehmung des Zeugen Manfred █████ ausgeschlossen. Im Anschluss an seine Vernehmung wurde dann die Wiederherstellung der Öffentlichkeit vermerkt.
Aus dem soeben Gesagten ergibt sich zugleich, dass der Beschluss über den weiteren Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen Manfred █████ in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Damit hat das Gericht gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG verstoßen. Dies erfüllt den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO (RGSt 70, 109 ff.; BGHSt 7, 218, 219; BGH je bei Dallinger in MDR 1966, 725, 728; 1970, 559, 562; 1972, 926).
2. Auf die weiteren Verfahrensrügen sowie auf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegangen zu werden.
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