Revision: Kostenentscheidung bei teilweiser Reduktion der Einziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 423/20
- Datum
- 25.02.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:250221B1STR423.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet das Revisionsgericht über die Einziehungsanordnung in der Sache selbst, ist es auch über die damit zusammenhängenden Kosten und notwendigen Auslagen zu befinden.
Bei informations- und handlungsgestützter Marktmanipulation ist nur die der strafbaren Einwirkung zurechenbare Wertsteigerung abzuschöpfen; der Veräußerungsgewinn kann regelmäßig als Maßstab für die Höhe der Einziehung dienen.
Führt die Revision zu einer erheblichen Reduktion des Einziehungsumfangs zugunsten des Angeklagten, muss sich dieser Teilerfolg nach Billigkeit in der Kostenentscheidung niederschlagen, insbesondere durch teilweise Entlastung wertabhängiger Zusatzgebühren (z. B. Nr. 4142 VV RVG) und Ermäßigung der zusätzlichen Gerichtsgebühr.
Das im Strafprozess geltende Veranlassungsprinzip rechtfertigt grundsätzlich die Kostentragung des Verurteilten; steht jedoch bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein geringerer Einziehungsanspruch fest, rechtfertigt dies eine anteilige Entlastung des Angeklagten von gegenstandsbezogenen Gebühren aufgrund der Billigkeit.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 31. März 2020, Az: 628 Js 24347/12 - 25 KLs
Leitsatz
Zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht.
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2020 in den Aussprüchen über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den
a) Angeklagten K. in Höhe von 851.377,16 € und
b) Angeklagten T. in Höhe von 65.957,18 €
angeordnet wird. Die darüber hinausgehenden Einziehungen entfallen. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 2/3 hinsichtlich des Angeklagten K. und 6/7 hinsichtlich des Angeklagten T. zu tragen; die insoweit angefallenen Gerichtsgebühren werden, soweit es den Angeklagten K. betrifft, um 2/3 und, soweit es den Angeklagten T. betrifft, um 6/7 ermäßigt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Marktmanipulation zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat das Landgericht jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.614.344,56 € und gegen den Angeklagten T. in Höhe von 419.477,18 € angeordnet. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Erwägungen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Einziehungsentscheidungen, mit denen das Landgericht sämtliche von den beiden Angeklagten im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 31. August 2011 erzielten Erlöse aus dem Verkauf ihrer M. AG-Aktien nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB abgeschöpft hat, halten sachlichrechtlicher Nachprüfung im beträchtlichen Umfang nicht stand.
a) Das Landgericht hat den Verurteilungen ausschließlich eine "informations- und handlungsgestützte" Manipulation nach § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF zugrundegelegt. Nur bei einem Verstoß gegen ein "handelsgestütztes" Verbot (§ 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF) wäre indes der gesamte Erlös aus den Aktienverkäufen einzuziehen gewesen. Im Falle einer informations- und handlungsgestützten Marktmanipulation ist allein die Wertsteigerung der Aktien im Vermögen der Tatbeteiligten infolge der strafbaren Einwirkung abzuschöpfen; der anschließende Aktienverkauf ist insofern nicht tatbestandlich. Gleichwohl kann die Höhe der Wertsteigerung und damit des Einziehungsumfangs regelmäßig nach dem Veräußerungsgewinn bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19 Rn. 5 f.).
Gegenstand der Verurteilung ist der Zeitraum vom 18. Juni 2010 bis 31. August 2011, in welchem die Angeklagten die Aktien durch unrichtige bewertungserhebliche Angaben bewerben ließen und dadurch auf den Börsenpreis der Aktien tatsächlich einwirkten. Hingegen ist nicht der vorangegangene Zeitraum von Dezember 2009 bis Januar 2010 angeklagt, in welchem die Angeklagten zur Vorbereitung ihrer späteren Verkäufe den Börsenkurs durch abgesprochene Geschäfte künstlich ansteigen ließen.
b) Die infolge der unrichtigen Bewerbung erzielten Veräußerungsgewinne lassen sich auf der Grundlage der sorgfältigen Urteilsfeststellungen zum Kursverlauf bestimmen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Denn am 18. Juni 2010, dem Beginn des Tatzeitraums, notierte der Kurs der M. AG zum Handelsende bei 0,6 € (UA S. 65). Diesen Kurswert aus den Veräußerungserlösen bei einer Stückzahl von 2.938.279 Aktien (K. ) bzw. 589.200 Aktien (T. ) herausgerechnet ergibt die in der Beschlussformel genannten reduzierten Beträge.
2. Die Entscheidung über die allein die Einziehung betreffenden zusätzlichen und damit ohne Weiteres ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen (insbesondere Verteidigergebühren) nach Bruchteilen beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO, soweit es das Revisionsverfahren betrifft (dazu unter a)), und im Übrigen auf § 465 Abs. 2 StPO (entsprechend), § 464d StPO (dazu unter b)).
a) Aus Rechtsgründen hat sich der Einziehungsumfang jeweils deutlich, nämlich weit über die Hälfte im Vergleich zu den Beträgen im angefochtenen Urteil, zugunsten der Angeklagten verringert. Dieser Teilerfolg muss sich hier in der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO niederschlagen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19 und vom 20. Januar 2020 – 1 StR 529/19); dies betrifft indes allein die Verteilung der in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) den Verteidigern jeweils zustehenden "zusätzlichen Gebühr" (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG), die sich – in Abweichung vom allgemeinen strafprozessualen Vergütungssystem nach Pauschalsätzen – nach dem (Gegenstands-)Wert der Einziehung bemisst (§§ 13, 49 RVG), daneben in der Ermäßigung der zusätzlich entstehenden Gerichtsgebühr von pauschal 70 € (Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
aa) Diese beiden "Zusatzgebühren" lassen sich ohne Weiteres von den sonstigen Rechtsmittelkosten, die die Angeklagten zu tragen haben, weil sie bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs erfolglos geblieben sind (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), trennen (vgl. zu "verteilungsfähigen Einzelposten": Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 473 Rn. 28; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 473 Rn. 48; MüKoStPO/Maier, § 473 Rn. 176).
bb) Nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip werden die Verfahrenskosten in wertender Betrachtung grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 ff.). Eine teilweise Entlastung insbesondere von der zusätzlichen (Wahlverteidiger-)Gebühr nach der vorstehend genannten Nr. 4142 VV RVG ist hier nach "Billigkeit" aufgrund der gegenstandswertgebundenen Höhe der Vergütung (vgl. die Werttabelle zu § 13 RVG) geboten. Denn der staatliche Einziehungsanspruch (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) war bei zutreffender rechtlicher Wertung von vornherein auf die Abschöpfung der Wertsteigerung beschränkt; in diesem Sinne haben die Angeklagten die weitergehenden Zusatzgebühren gemessen an dem höheren Gegenstandswert nicht veranlasst.
b) Diese Maßstäbe gelten auch für die in der ersten Instanz entstandenen zusätzlichen Verteidigergebühren, die am Einziehungsumfang zu bemessen sind; dieser ergibt sich seinerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anklage.
aa) Da der Senat bezüglich der Einziehungsanordnungen in der Sache selbst entscheidet, ist ihm insoweit – nicht anders als etwa bei einem Teilfreispruch (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO) – die Entscheidung über die zugehörigen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1972 – 2 StR 29/72, BGHSt 25, 77, 79).
bb) In diesem Fall hält es der Senat für geboten, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO über die zusätzlichen Gegenstandswertgebühren gesondert zu befinden (vgl. zu § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO und einem gegenüber dem Anklagevorwurf gravierend milderen Schuldspruch: BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 – 5 StR 441/12 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Zurückverweisung 1; vom 2. Juni 2005 – 4 StR 177/05 Rn. 4 und vom 12. Februar 1998 – 1 StR 777/97 Rn. 3, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; zu einem – nach Aufhebung und Zurückverweisung – erheblich reduziertem Schuldumfang: BGH, Beschluss vom 21. September 1988 – 3 StR 349/88 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1). Eine gesonderte Auslagenentscheidung kann auch als Folge einer Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 17. März 1992 – 4 StR 34/92 Rn. 2 und vom 11. Juni 1991 – 1 StR 267/91 Rn. 10, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3 zu Sachverständigenkosten; vgl. auch § 421 Abs. 1 Nrn. 1, 2 StPO). Für die mit § 473 Abs. 4 StPO gleichlaufende Billigkeitsentscheidung sind folgende Erwägungen zu beachten:
(1) Die Tatgerichte sollen im Sinne der "Wirtschaftlichkeit des Verfahrens" zügig über die Schuld- und Straffrage entscheiden; damit sie sich auf diese Hauptsache konzentrieren können, soll ihnen im Rahmen der bloßen Nebenentscheidung keine eigene Pflicht zur eingehenden Untersuchung der Auslagenfrage aufgebürdet werden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112-114). Deswegen ist die Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO, mit deren Hilfe die Strafgerichte die umfassende Kostentragungspflicht der verurteilten Angeklagten abmildern können, um zu gerechten Kostenergebnissen zu gelangen, als Billigkeitsregelung ausgestaltet. Zudem ist stets zu beachten, dass die Täter durch ihre Straftaten die Strafverfolgungsmaßnahmen veranlasst haben. Der Staat ist im Strafprozess nicht als teilweise unterlegen anzusehen, wenn sich die Anklagevorwürfe nicht in vollem Umfang erweisen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 118 f.).
(2) Die zusätzlichen Gebühren lassen sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. LR/StPO-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 – 3 StR 341/81 Rn. 3).
c) Gesonderte Gerichtsgebühren fallen für die Einziehung im ersten Rechtszug nicht an (vgl. Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG); auch sind insoweit keine gerichtlichen Auslagen aus Billigkeitsgründen auszuscheiden. Insbesondere die Auslagen für den Sachverständigen waren bereits für den Schuld- und Strafausspruch relevant, die sich nicht betrags- und damit nicht quotenmäßig zur Einziehung in Beziehung setzen lassen. Regelmäßig werden sich Schuld- und Einziehungsumfang decken und sich daher die einzelnen Untersuchungen auf beide zugleich erstrecken.
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Zitiert (8)
- BGH · 5 StR 229/19 · 14.10.2020BGH: Einziehung bei Marktmanipulation und Zugriff auf „ruhende“ Provider-E-Mails nach § 100a StPO
- BGH · 1 StR 529/19 · 15.01.2020Umsatzsteuerhinterziehung: Einziehung der Steuerersparnis bei GmbH statt beim (faktischen) Geschäftsführer
- BGH · 1 StR 777/97 · 12.02.1998Aufhebung der Kostenentscheidung mangels Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO
- BGH · 1 StR 267/91 · 11.06.1991Revision aufgehoben: Mangels substantierter Feststellungen Aufhebung des Untreueurteils und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 29/72 · 08.12.1972Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen: Ausschluss der Revision, Sofortige Beschwerde gem. § 464 Abs. 3 StPO
- BGH · 5 StR 441/12 · 09.10.2012Kostenentscheidung zurückverwiesen wegen erheblicher Diskrepanz zwischen Anklage und Urteil
- BGH · 3 StR 349/88 · 21.09.1988Revision verworfen; Teiländerung der Kostenentscheidung bei teilweisem Revisionserfolg
- BGH · 4 StR 34/92 · 17.03.1992Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen: §154a StPO begründet keine eigene Kostenentscheidung
Zitiert von (30)
- BGH · 5 StR 458/20 · 26.05.2021Revision: Absehen von Einziehung und einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz
- BGH · 3 StR 381/21 · 21.12.2021BGH: Einlösung betrügerischer Prepaid-Codes als Tatertrag; erweiterte Einziehung subsidiär
- BGH · 1 StR 311/20 · 06.10.2021Revision: Teilaufhebung Einziehung von Bargeld als Tatmittel und Kostenquotelung
- BGH · 3 StR 295/21 · 15.06.2022PKK-Mitgliedschaft: Spendengelder als Tatmittel, keine Taterträge – keine Werteinziehung
- BGH · 5 StR 296/21 · 08.12.2021Revision teilweise erfolgreich: Einziehung von Taterträgen eingeschränkt
- BGH · 1 StR 57/23 · 06.09.2023BGH: Schwarzarbeit im Baugewerbe – Beihilfe-Konkurrenzen und Einziehung von Tatlohn
- BGH · 1 StR 399/20 · 10.08.2021BGH: Provisionen für Scheinrechnungen mindern vGA; Einziehung bei Personengesellschaft
- BGH · 1 StR 323/22 · 17.11.2022Einziehung wegen Tabaksteuerersparnis: Dritteinziehung gegen Gesellschaft erforderlich
- BGH · 5 StR 240/24 · 27.08.2024Revision: Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Cannabis aufgehoben; Kostenanpassung bei Einziehung
- BGH · 1 StR 374/22 · 27.06.2023Revision: Einziehung bei Umsatzsteuerbetrug auf Tatlohn beschränkt; faktischer Geschäftsführer (§35 AO)
- BGH · 1 StR 28/21 · 25.03.2021BGH: Einziehung verkürzter Steuer nur bei tatsächlichem Vermögensvorteil
- BGH · 1 StR 312/21 · 16.12.2021Einziehung von Wertersatz bei mittelbaren Kontozuflüssen aus bandenmäßigem Drogenhandel
- BGH · 1 StR 150/24 · 10.07.2024Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung von Bargeld (1.044 €)
- BGH · 1 StR 502/20 · 05.05.2021BGH: Einziehung bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei auf Erlöse und Tatlohn beschränkt
- BGH · 1 StR 49/23 · 05.04.2023BGH: Abgrenzung Gewerbsmäßige Steuerhehlerei/Steuerhinterziehung bei unversteuerten Zigaretten
- BGH · 1 StR 253/21 · 11.08.2021Revision: Aufhebung der Einziehung einer Hinterbliebenenrente wegen fehlender Kausalität
- BGH · 1 StR 261/23 · 28.08.2023Revisionen zum Einziehungsumfang bei banden- und gewerbsmäßigem Betrug teilweise stattgegeben
- BGH · 1 StR 346/23 · 24.01.2024Revision: Aufhebung teilweisen Adhäsionsausspruchs und vorläufiger Vollstreckbarkeit der Kosten
- BGH · 1 StR 436/22 · 05.04.2023Einziehung von Taterträgen: Steuerliche Ersparnisse dürfen nicht doppelt belastet werden
- BGH · 1 StR 139/21 · 19.05.2021Revision: Einziehungsanordnung gegen als Gesellschaftsorgan handelnden Täter aufgehoben
- BGH · 1 StR 433/24 · 18.12.2024Revision zu Einziehung von Taterträgen: Wertersatz auf 163.600 € reduziert
- BGH · 1 StR 487/20 · 09.03.2021Revision erfolgreich hinsichtlich Einziehung des Erbanteils nach Tötung des Erblassers
- BGH · 1 StR 493/24 · 26.06.2025Steuerhinterziehung über manipulierte Kasse: Mittelbare Täterschaft via Steuerberater; Einziehung bei Ehegatten
- BGH · 1 StR 13/21 · 24.03.2021Einziehung bei GmbH‑Geschäftsführer: Kein automatischer persönlicher Zufluss von Taterträgen
- BGH · 1 StR 19/22 · 18.05.2022Steuerhehlerei: Einziehung von Taterträgen wegen Drittzahlungen reduziert
- BGH · 3 StR 130/22 · 29.06.2022BGH: Umfang des Wertersatzverfalls bei informationsgestützter Marktmanipulation reduziert
- BGH · 2 StR 302/19 · 30.09.2021Verwerfung der Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Verurteilung wegen unerlaubten Bankgeschäfts
- BGH · 1 StR 326/22 · 19.10.2022Teilaufhebung der Einziehungsanordnung wegen früherer Rechtskraft
- BGH · 1 StR 164/23 · 20.09.2023Einziehung teils aufgehoben; mehrere Taten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei
- BGH · 1 StR 412/22 · 06.04.2023Revision teilgewiesen: Aufhebung von Einziehung wegen versuchter Steuerhinterziehung