Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen: Ausschluss der Revision, Sofortige Beschwerde gem. § 464 Abs. 3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 29/72
- Datum
- 08.12.1972
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten- und Auslagenentscheidung kann bei erfolglosem Revisionsangriff auf die Hauptsache nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO angefochten werden.
Die Einführung der sofortigen Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt, weil das neue Kostenrecht Verfahrensumstände berücksichtigt, die der Revision mit der Sachrüge nicht überprüfbar sind.
Wortlaut und Gesetzesmaterialien des § 464 Abs. 3 StPO sprechen dafür, dass die sofortige Beschwerde das ausschließliche Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen sein soll und damit Revision und Berufung in der Kostenfrage entfallen.
Die sofortige Beschwerde benachteiligt den Beschwerdeführer nicht gegenüber der Revision, da beide Rechtsmittel in gleicher Frist einzulegen sind; die Revision hat lediglich eine zusätzliche Begründungsfrist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 29/72 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ludwig W. ███ aus ██, geboren am ██████ 1913 in ██ ███, wegen Unzucht mit Kindern (hier: Überprüfung der Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1972
Tenor
Die Kosten- und Auslagenentscheidung als solche kann, sei es neben einem Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung, sei es allein, nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Gründe
Der Angeklagte rügt mit der rechtzeitig gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz zum Oberlandesgericht in Koblenz eingelegten Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. In der Revisionsbegründung, die am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist, wird ausdrücklich auch die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen beanstandet. Sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht eingelegt.
Das Oberlandesgericht in Koblenz hält die Anfechtung der Hauptentscheidung für unbegründet, möchte jedoch die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung ändern. Daran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. Oktober 1970 (MDR 1971, 681) gehindert, welches die Meinung vertritt, gegen die Kostenentscheidung sei nicht die Revision, sondern nur die sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
„Erstreckt sich die in vollem Umfang eingelegte Revision des Angeklagten auch auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils, wenn die Anfechtung der Hauptentscheidung unbegründet ist?“
Die Vorlage ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG).
Der 2. Strafsenat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm bei.
Nach früherem Recht bestand Einigkeit darüber, dass die Kostenentscheidung Gegenstand der mit der Revision erhobenen Sachrüge war. Seit Einführung des § 464 Abs. 3 StPO durch das EGOWiG vom 24. Mai 1968 ist Streit darüber entstanden, ob nunmehr die sofortige Beschwerde das einzige Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung ist oder ob sie nur als weiterer Rechtsbehelf neben die Revision treten soll (letzterer Ansicht: KG NJW 1969, 1683; JR 1971, 122; BayObLG NJW 1969, 1448; NJW 1970, 1142; OLG Hamburg NJW 1970, 1142; Meyer JR 1971, 96; Kleinknecht, StPO 29. Aufl. 1970, § 464 Anm. 7; anderer Ansicht: BGH, Beschluss des 4. Strafsenats vom 5. Dezember 1969, NJW 1970, 288; Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 1970, NJW 1970, 1152; Beschluss des 4. Strafsenats vom 27. August 1970 – 4 StR 375/70; OLG Oldenburg NJW 1970, 112; OLG Hamm GA 1970, 188; MDR 1971, 681; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 1972 – 2 Ws 130/72; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Nachträge und Ergänzungen zu Teil II 1970, § 464 StPO Rdn. 19; Schwarz/Kleinknecht, StPO 28. Aufl. 1969, § 464 Anm. 7 und wohl auch wieder Kleinknecht, StPO 30. Aufl., § 464 Anm. 7).
Die Vorlegungsfrage betrifft ausschließlich den Fall, dass die Revision in der Hauptsache erfolglos bleibt. Bei Änderung der Sachentscheidung auf die Revision wird der Kostenentscheidung als einem Annex der Sachentscheidung in der Regel die Grundlage entzogen. Die Änderung der Kostenentscheidung ist dann auch ohne sofortige Beschwerde geboten. Hierüber besteht kein Streit (z. B. BGH, Beschluss vom 27. August 1970 – 4 StR 375/70).
1. Bis zur Änderung des Kostenrechts im Jahre 1968 richtete sich die Kostenentscheidung im Wesentlichen nach der Entscheidung in der Hauptsache. Zur Nachprüfung ihrer Richtigkeit genügte deshalb eine Durchsicht des Urteils, was mit der Sachrüge im Revisionsverfahren erreicht werden konnte.
Die neuen Vorschriften weisen jedoch den Richter in großem Umfange an, bei der Kostenentscheidung Verfahrensvorgänge zu berücksichtigen, die sich nicht aus dem Urteil ergeben, so etwa die Kosten von Untersuchungshandlungen, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind (§ 465 Abs. 2 StPO), oder die sich ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet haben (§ 466 Abs. 2 StPO). Ferner kann das prozessuale Verhalten des nicht verurteilten Angeklagten dazu führen, dass seine notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt werden (§ 467 Abs. 3 StPO). Die in diesen Vorschriften behandelten Zusammenhänge könnten mit der Revision nicht nachgeprüft werden, weil die allein infrage kommende Sachrüge versagen würde.
Die Änderung des sachlichen Kostenrechts musste deshalb eine Änderung des Rechtsmittelverfahrens zur Folge haben. Die durch § 464 Abs. 3 StPO eingeführte sofortige Beschwerde ist unter den neuen Verhältnissen das sachlich geeignetere Rechtsmittel; denn sie lässt im Rahmen des Freibeweises auch die Feststellung von solchen Umständen zu, die nicht im Urteil behandelt sind (ebenso Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 464 Anm. 6). Ferner kann das Beschwerdegericht auch Ermessensentscheidungen treffen, die im neuen Recht häufig vorgesehen sind. Die sofortige Beschwerde stellt den Beschwerdeführer unter keinem Gesichtspunkt schlechter als die Revision. Beide Rechtsmittel sind in der gleichen Frist einzulegen; die Revision muss innerhalb einer weiteren Frist begründet werden, die sofortige Beschwerde dagegen nicht. Was allerdings vom Beschwerdegericht zu prüfen ist, wenn das Rechtsmittel nicht begründet wird, braucht hier nicht entschieden zu werden.
2. Die sofortige Beschwerde macht die Revision in der Kostenfrage überflüssig. Das rechtfertigt den Wegfall der Revision. Auch der Wortlaut des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO spricht unmissverständlich dafür, dass die sofortige Beschwerde das einzige Rechtsmittel sein soll. Wenn sie nur zusätzlich neben die Revision (oder die Berufung) hätte treten sollen, wäre das vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden.
Den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts anderes entnehmen. Im Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (Abgeordneter Hirsch zu BT-Drucks. V/2601 S. 20) wird vermerkt, dass die allgemeine Einführung der sofortigen Beschwerde gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen „aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens“ erfolge. In der Tat gewährleistet die Ausschließung der Revision und der Berufung gegen die Kostenentscheidung, dass das Rechtsmittelgericht von der Nachprüfung der Kostenentscheidung befreit ist, wenn diese vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erkennbar bemängelt wird. Damit wird das Verfahren merklich vereinfacht. Es kann nicht als untragbare Erschwerung des Verfahrens angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer bei Einlegung der Revision (oder der Berufung) ausdrücklich zum Ausdruck bringen muss, dass er sich auch gegen die Kostenentscheidung wende; denn bei gleichzeitiger Revision kann er die Kostenbeschwerde unmittelbar zum Revisionsgericht einlegen (BGH NJW 1970, 288).
Die Ansicht des Kammergerichts (NJW 1969, 1683), die Aufteilung der Anfechtbarkeit in zwei getrennte Wege sei denkgesetzlich unmöglich, ist unzutreffend (richtig: OLG Hamm MDR 1971, 681).
Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Auffassung, die Kostenentscheidung könne zwar nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, die Anfechtung müsse jedoch nach der Revisionseinlegung erst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erkennbar gemacht werden (MDR 1972, 534; 887; ebenso Schiffer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 464 Anm. V 2 f), ist mit der Fristvorschrift des § 311 Abs. 2 StPO unvereinbar. Gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung können auch Billigkeitserwägungen, etwa dass die Beschwerdefrist zu kurz sei, nicht durchgreifen; denn der Richter darf nicht über die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Frist hinwegsehen. Wenn eine Fristversäumnis unverschuldet ist, kann mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geholfen werden.
Der Senat für Anwaltssachen hat auf Anfrage erklärt, seine Entscheidung in BGHSt 24, 81, 89 beruhe auf der besonderen Regelung des ehrengerichtlichen Verfahrens in der Bundesrechtsanwaltsordnung und hindere den 2. Strafsenat deshalb nicht daran, ohne Anrufung des Großen Senats in seinem Sinne zu entscheiden.
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