Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Kostenentscheidung mangels Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 777/97
Datum
12.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten erhoben sofortige Beschwerden gegen die im Urteil getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung. Der BGH gab den Beschwerden statt, weil das Landgericht nicht erkennen ließ, dass es die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO in Betracht gezogen und hierzu Feststellungen getroffen hat. Mangels entsprechender Erwägungen wurde die Kostenentscheidung aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sofortige Beschwerden nach § 464 Abs. 3 StPO sind zulässig und können zur Überprüfung von Kostenentscheidungen geführt werden.

2

§ 465 Abs. 2 StPO findet nicht automatisch Anwendung allein wegen tateinheitlicher Anklageerhebung; das Tatgericht muss vielmehr bei erheblicher Diskrepanz zwischen Anklagevorwurf und verurteilter Tat prüfen, ob eine Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO geboten ist.

3

Unterbleibt im Urteil eine erkennbare Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO bei vorliegender Diskrepanz, ist die Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Zurückverweisung hat die Vorinstanz insbesondere die Billigkeitsgesichtspunkte des § 465 Abs. 2 StPO zu prüfen und hierzu nachvollziehbare Feststellungen zu treffen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 777/97 vom 12. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. Februar 1998

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten B. und M. wird die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 1997, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird insoweit und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässigen sofortigen Beschwerden der Angeklagten sind begründet.

Zwar trifft es nicht zu, dass § 465 Abs. 2 StPO – wie das Landgericht meint – immer dann zur Anwendung kommt, wenn unter anderem wegen der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Strafgesetze Anklage erhoben wurde und die tateinheitliche Anklage einen Teilfreispruch nicht zulässt (vgl. BGH NStZ 1982, 80; auch BGHSt 25, 109, 116; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 7).

Das Landgericht hatte sich aber aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf und der verurteilten Tat zu einer Prüfung dieser Vorschrift, insbesondere des § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO, veranlasst sehen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Dagegen lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass sich das Landgericht überhaupt der Möglichkeit einer Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO bewusst war.

Deshalb ist die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 26, 29, 33; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4; Billigkeit 1 ferner BGHR StPO § 465 Abs. 2 und 3).

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
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