Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen: §154a StPO begründet keine eigene Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 34/92
- Datum
- 17.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist zulässig, jedoch nur dann begründet, wenn die Kostenentscheidung in der Endentscheidung fehlerhaft getroffen wurde.
Eine nach §154a Abs.2 StPO vorgenommene Beschränkung bzw. Ausschließung von Vorwürfen stellt keine das Verfahren abschließende Entscheidung dar und löst daher keine gesonderte Kosten- und Auslagenentscheidung aus.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist in der abschließenden (urteilsbildenden) Entscheidung zu treffen; eine vorherige Beschlussfassung über Kosten ist nicht erforderlich.
Die Anwendung von §465 Abs.2 S.1–2 StPO zugunsten des Angeklagten bleibt eine Ermessensermöglichung des Tatgerichts und ist nicht zwingend, insbesondere wenn die Untersuchungen nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sind.
Über Kosten für einen eingestellten Teilsachverhalt kann der Revisionssenat nur dann entscheiden, wenn dieser Teil Gegenstand des Urteils ist; andernfalls hat die erstinstanzliche Kammer vorzugehen und das OLG ist für eine Beschwerde dagegen zuständig (vgl. §121 Abs.1 Nr.2 GVG).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 34/92 17. März 1992
in der Strafsache gegen Richard Johannes S. aus H., dort geboren am ██████ 1931, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. März 1992
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Münster vom 27. Juni 1991 getroffene Kostenentscheidung wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), aber unbegründet. Das gilt auch hinsichtlich der Rüge des Angeklagten, das Landgericht hätte ihn nicht mit den Kosten belasten dürfen, die auf die Untersuchung der gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vorwürfe entfallen.
Die Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO ist keine das Verfahren beendende Entscheidung, so dass mit ihr auch keine Kosten- und Auslagenentscheidung zu verbinden ist (vgl. § 464 Rdnr. 7 Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl.). Diese ist vielmehr in der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu treffen. Dabei kann zwar zugunsten des Angeklagten § 465 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO Anwendung finden (Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 464 Rdnr. 14). Hier ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, da die Untersuchungen nicht zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 – 4 StR 252/91).
2. Soweit der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdebegründung auch mit den Kosten und Auslagen betreffend den nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Komplex „Altöl“ befasst, ist der Senat zur Entscheidung nicht berufen. Die Kostenentscheidung des Urteils umfasst diesen Teil nicht. Er ist nicht mehr Gegenstand des Urteils. Für die Berücksichtigung der insoweit angefallenen Kosten ist im Urteilsausspruch deshalb kein Raum. Dementsprechend bezieht sich der Ausspruch im Urteil, der Angeklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, auch wenn eine ausdrückliche Beschränkung fehlt, nicht auf die Kosten des eingestellten Teils.
Darüber, ob das Landgericht eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen oder nachzuholen hat, hat zunächst dieses zu befinden. Zur Entscheidung über eine eventuelle Beschwerde gegen dessen Beschluss (vgl. aber § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO) wäre nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht zuständig.
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