Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) und Maßregelprüfung bei § 51 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 332/51
- Datum
- 10.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 20a StGB erfordert ebenso wie deren Bejahung eine erschöpfende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der maßgeblichen drei oder mehr Straftaten.
Für die revisionsgerichtliche Kontrolle der Bewertung als bloße „Gelegenheitstaten“ sind Feststellungen zu Art, Umfang, Ursachen und sonstigen Einzelheiten der einschlägigen Vortaten erforderlich; eine bloße Vorstrafenaufzählung genügt nicht.
Ein Hang zu erheblichen Rechtsbrüchen im Sinne des § 20a StGB kann auch auf Willensschwäche, leichte Beeinflussbarkeit und innere Haltlosigkeit beruhen; wirtschaftliche Notlagen schließen einen solchen Hang nicht aus.
Wird erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) angenommen, hat das Tatgericht stets zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen ist.
Das Öffnen eines durch verschraubte Schutzkappe gesicherten Ablaufhahns und eines Luftventils an einem Tankbehälter kann ein „Ablösen/Ablesen eines Verwahrungsmittels“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB darstellen, wenn dadurch die Schutzverbindung gewaltsam gelöst wird.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 12. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schlächter Robert H██ aus ██, dort geboren am 1910, 2.) den beruflosen Hermann ██, geboren am ██, zeitweise in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i. R. UHaft
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groβ als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Nantel, Bundesrichter Dr. Arumme, Bundesrichter Dr. Wüchner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Glide, bei der Urteilsverkündung vertreten durch Oberstaatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12. Dezember 1950, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, im Strafaussprach mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
2.) Die Revision des Angeklagten wird gegen das vorbezeichnete Urteil verworfen. Die nach dem 12. Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Das Landgericht hat u. a. den Angeklagten ███ wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen eines in Tateinheit mit Verwahrungsbruch begangenen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und den Angeklagten █████ wegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall – davon in einem Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch – zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat dem Angeklagten ████████ ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Bei dem Angeklagten ███ hat das Landgericht festgestellt, dass er die beiden Straftaten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB begangen hat.
2.) Gegen das Urteil haben Revision eingelegt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten ███ und der Angeklagte ██████.
3.) Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
a) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts beschränkte Revision rügt, dass das Landgericht im Falle III (Benzindiebstahl) zu Unrecht fortgesetzten Diebstahl statt Diebstahl in Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen hat. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat bedenkenfrei dargetan, aus welchen Gründen es entgegen der eigenen Einlassung des Angeklagten nicht zwei selbständige Handlungen, sondern eine fortgesetzte Handlung als gegeben erachtet hat.
Im Übrigen macht die Revision keine Ausführungen zum Schuldspruch; dieser lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Zur Straffrage beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Angeklagten ████████ nicht nach § 20a StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Sie wendet sich ferner dagegen, dass nicht seine Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB angeordnet wurde. Schließlich bemängelt sie in einer nach Ablauf der Revisionsrechtfertigungsfrist eingegangenen Nachtragsschrift noch, dass das Landgericht, wenn es bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben erachtete und seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung ablehnte, nicht geprüft hat, ob nach § 42b StGB die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen sei. Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte ███ schon frühzeitig mehrfach straffällig geworden und bis 1934 siebenmal, darunter viermal wegen Rückfalldiebstahls, bestraft worden. Im Jahre 1934 hat das Landgericht in Braunschweig seine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet, die allerdings nicht vollzogen wurde. Nach seiner Entlassung aus der damals letzten Strafhaft begab er sich nach ██, wo er sich bald wieder verbrecherisch betätigte und am 28. Februar 1935 wegen mehrerer teilweise schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen schweren Raubs zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Er verbüßte einen Teil dieser Strafe bis 1941, kam anschließend nach seiner Behauptung in ein Konzentrationslager und kehrte, nachdem er angeblich noch kurz vor Kriegsende zur SS eingezogen war, 1945 nach █████████████████████ zurück. Er wurde alsbald wieder straffällig. Die ersten beiden Straftaten waren allerdings, wie es in den Urteilsgründen heißt, nicht von besonderer Bedeutung. Im Oktober 1947 wurde der Angeklagte aber unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2 StGB wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 9. Mai 1950 aus der Strafhaft entlassen, verübte er schon um die Monatswende Juni/Juli 1950 und Mitte Juli 1950 neue Diebstähle, und zwar die Diebstähle, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind (fortgesetzter gemeinsamer Blumenkohldiebstahl und fortgesetzter gemeinsamer Benzindiebstahl). Persönlich ist er nach den Urteilsfeststellungen ein haltloser, leicht beeinflussbarer, mittelschwachsinniger Psychopath mit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB.
Das Landgericht hat zwar geprüft, ob bei dem Angeklagten die sachlichen Voraussetzungen für seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB – ob nach Abs. 1 oder Abs. 2, ist allerdings aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen – gegeben sind, sich jedoch nicht „mit letzter Sicherheit“ von ihrem Vorliegen überzeugt. In den Urteilsgründen ist hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bald nach der im Mai 1950 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft habe den Angeklagten ein besonderer Umstand veranlasst, seine Wohnung zu verlassen. Ohne familiären Anhang sei er zu dem in einem Ausländerlager in ████ wohnhaften Mitangeklagten █████ gelangt und habe im Lager Aufnahme gefunden. Er sei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen ausgesetzt gewesen und in gewisser Weise der Verführung erlegen. Er habe zunächst zufällig das Kohlfeld gesehen und dann die einzelnen Blumenkohldiebstähle begangen. Auch der zweite Diebstahl – Benzindiebstahl – sei anscheinend eine Gelegenheitstat. Er habe zunächst mit 10 kg Kohlen zum alsbaldigen Verbrauch am Bahnhof holen wollen und dabei zufällig den einen Tankwagen gesehen. Auf Grund seiner Haltlosigkeit habe er sich dann an den beiden Diebstahlseinzelhandlungen beteiligt, um seine wirtschaftliche Lage vorübergehend zu bessern. Wenn auch ███ nach seinem Vorleben stärkstens verdächtig sei, aus einem auf seiner Haltlosigkeit und Willensschwäche beruhenden inneren Drang heraus derartige Straftaten zu begehen, so habe doch die langjährige Zuchthausstrafe und der Aufenthalt im Konzentrationslager bewirkt, dass er, in äußerlich geordnete Verhältnisse zurückgekehrt, nicht mehr straffällig geworden wäre. Die beiden ersten Straftaten seit 1945 seien auch geringfügig. Die dritte Straftat, die ihm eine neue Zuchthausstrafe eingebracht habe, könne auf die besonderen Verhältnisse der damaligen Zeit zurückgeführt werden; sie sei deshalb „unter den damaligen Aspekten“ zu beurteilen. Die beiden neuen Taten könnten mehr oder weniger als Gelegenheitstaten angesehen werden und seien auch nicht besonders schwerwiegend. Die gesamten Taten, die der Angeklagte nach der von 1935 bis 1945 eingetretenen „Zäsur“ ausgeführt habe, ließen auch unter Berücksichtigung seiner früheren Verurteilungen noch nicht hinreichend erkennen, dass es sich bei ihm um einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher handle.
Diese Feststellungen und Erwägungen sind unzureichend. Wie die Bejahung der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (vgl. u. a. RGSt 68, 149, 156 ff. und BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1950), so erfordert auch ihre Verneinung eine erschöpfende Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Täters als auch der in Betracht kommenden drei oder mehr Straftaten. Hier hat sich das Landgericht auf eine Aufzählung der Vorstrafen des Angeklagten █████████ beschränkt, ohne nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der zugrunde liegenden Straftaten zu treffen. Auf diese Feststellungen kann nicht verzichtet werden; denn nur so lässt sich in der Revisionsinstanz prüfen, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung aller für und wider sprechenden Umstände rechtsirrtumsfrei die zur Aburteilung stehenden Straftaten eines, wie hier, mehrfach und erheblich vorbestraften Menschen nur als „Gelegenheitstaten“ statt als Rechtsbrüche eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers gewürdigt hat. Im vorliegenden Falle ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sich das Landgericht bewusst war, dass der durch Anlage oder Übung bedingte Hang zu erheblichen Rechtsbrüchen, wie es den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, auch darauf beruhen kann, dass der Täter willensschwach oder leicht beeinflussbar ist und aus innerer Haltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen kann und aus diesem Grunde die Beute jeder neuen Versuchung oder Verführung wird (vgl. Urt. des BGH AGS 2, 259; 73, 44). Ebensowenig ist ersichtlich, ob das Landgericht hinreichend beachtet hat, dass Handeln in einer Notlage nicht ausschließt, dass die eigentliche und letzte Triebkraft zur Tat der Hang zum Verbrechen gewesen ist, besonders dann, wenn der Täter immer wieder sich selbst in Notlagen bringt (vgl. u. a. RGSt 72, 295). Gerade aus letzterem Grunde hätte das Landgericht auch des Näheren feststellen müssen, welche Verhältnisse der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Mai 1950 zu Hause angetroffen hat und welcher „besondere Umstand“ ihn zum alsbaldigen Verlassen seiner Wohnung veranlasst hat.
Mit Recht wendet sich die Revision ferner dagegen, dass das Landgericht, nachdem es die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung ablehnte, nicht wenigstens geprüft hat, ob seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen sei. Bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das erkennende Gericht stets die Notwendigkeit der in § 42b StGB vorgesehenen Anordnung zu prüfen (vgl. RG in HRR 1936, 1461). Verurteilt es den vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, so hat es – unter Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen – zu prüfen, ob statt der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB die Maßregel des § 42b StGB ausreicht.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft musste demgemäß das Urteil, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Mit Rücksicht darauf, dass § 20a Abs. 2 StGB nur eine Hilfsvorschrift gegenüber § 20a Abs. 1 StGB ist, wird das neu erkennende Gericht zunächst zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen. Dabei wird im Hinblick auf die Vorschriften über die sogenannte Rückfallverjährung in § 20a Abs. 3 StGB zu klären sein, wie es sich mit der Konzentrationshaft verhält, in der sich der Angeklagte in der Zeit von 1941 bis kurz vor Kriegsende befunden haben will. Handelt es sich wirklich um eine von der Gestapo angeordnete Konzentrationshaft, so wäre sie nicht als behördlich angeordnete Verwahrung im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB anzusehen (vgl. BGH 1 StR 4/51 vom 2. März 1951).
Lassen sich die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, so wird das Landgericht zu untersuchen haben, ob die des § 20a Abs. 2 StGB gegeben sind. In dem einen wie in dem anderen Fall sind nicht nur die als sogenannte Symptomtaten, sondern auch alle sonst in Frage kommenden Taten in den früheren Urteilen des Angeklagten nach Art, Umfang, Ursache usw. festzustellen, da ohne eine solche Feststellung kein genaues Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten und seinem etwaigen verbrecherischen Hang gewonnen werden kann.
4.) Zur Revision des Angeklagten ███:
Die Revision des Angeklagten ███ ist in zulässiger Weise auf die Fälle II, III und IV der Urteilsgründe (Blumenkohl-, Benzin- und Kabeldiebstahl) beschränkt. Sie rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, der vor der Schließung der Hauptverhandlung am 11. Dezember 1950 gestellte Antrag der Verteidigung, die Angeklagten ████ und ███ dem Mitangeklagten ███ nochmals beweisweise gegenüberzustellen, sei unbeachtet geblieben; die erstgenannten Angeklagten hätten behauptet, dass ███ sie durch Drohung mit Anzeige wegen des von ████ und ███ zuvor begangenen Heudiebstahls bei U. (Fall I der Urteilsgründe) zu den Blumenkohl-, Benzin- und Kabeldiebstählen gezwungen habe.
Die Rüge kann schon um deswillen keinen Erfolg haben, weil in der Sitzungsniederschrift nichts über den Antrag enthalten ist und letzterer demgemäß (§ 274 in Verbindung mit § 273 StPO) als nicht gestellt gilt. Unabhängig davon haben die Prozessbeteiligten weder auf die wiederholte Gegenüberstellung verschiedener Angeklagten noch auf andere Akte der Beweisaufnahme (vgl. RGSt 47, 321; 57, 322) einen Anspruch. Ob das Gericht einem solchen Antrag stattgeben will, hängt allein von seinem nur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung beschränkten freien Ermessen ab. Dafür, dass im vorliegenden Fall die Sachlage das Landgericht zu der nochmaligen Gegenüberstellung der Angeklagten ████████, ███████ und ███ mit ███ gedrängt hätte, liegt keinerlei Anhalt vor. Im Übrigen führt das Urteil bei der Erörterung der Strafzumessungsgründe ausdrücklich aus, dass die Behauptung des Angeklagten ████, er habe sich an den Diebstählen in den Fällen II, III und IV beteiligen müssen, um nicht von ███ wegen des Diebstahls bei U. angezeigt zu werden, „auch für die Strafzumessung von untergeordneter Bedeutung“ sei.
Das Landgericht hat also der Frage, ob ███ den Angeklagten ██ durch die Drohung mit Anzeige zu den weiteren Diebstählen veranlasst habe, sowohl hinsichtlich der Schuld des Angeklagten als auch hinsichtlich der von ihm verwirkten Strafe nur eine nebensächliche Bedeutung beigemessen. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage, besonders auch angesichts der sonstigen Strafzumessungserwägungen nicht bei der Straffrage.
b) Die Sachrüge kämpft, soweit sie sich auf den Schuldspruch im Falle II (Blumenkohldiebstahl) bezieht, nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an.
In dem Diebstahlsfall IV (fortgesetzter Kabeldiebstahl) bestreitet sie den festgestellten Sachverhalt nicht. Das Urteil lässt insoweit auch keinen Rechtsfehler im Schuldspruch erkennen.
Im Falle III (fortgesetzter Benzindiebstahl) wendet sich die Revision nicht dagegen, dass ███ des gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch schuldig erkannt worden ist. Sie rügt jedoch, dass das Landgericht in Bezug auf den Strafschärfungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB den Vorsatz des Angeklagten zu Unrecht als gegeben erachtet habe.
Die Rüge ist unbegründet. Nach den Urteilsgründen (S. 12 UA) haben ████ und ███ in den beiden Einzelfällen den Diebstahl als Mittäter in der Weise ausgeführt, dass sie an dem auf dem Tankwagen befindlichen Benzinbehälter den Ablaufhahn aufdrehten und, um den Kraftstoff schneller ablaufen zu lassen, das Luftventil öffneten. Ob ███ entsprechend seiner eigenen Einlassung nur im zweiten und nicht auch im ersten Fall eine Plombe entfernt hat, hat das Landgericht dahingestellt bleiben lassen, weil es schon in dem Aufdrehen des Ablaufhahns und dem Öffnen des Luftventils ein „Ablesen des Verwahrungsmittels“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB erblickt hat. Demgegenüber bringt die Revision vor: ███ sei bei dem Lösen der Plombe durch █████ nicht zugegen gewesen, da er in dieser Zeit den früheren Mitangeklagten ██████████ zum Abtransport des Benzins geholt habe. ████████ habe dem █████ auch nichts darüber gesagt und dieser auch nicht gefragt, ob ███ irgendwelche Befestigungsmittel █████████ habe. █████ habe auch nicht daran gedacht, wie ███ an das Benzin herangelangt sei. Die ██████████████ gingen selbst davon aus, dass ██ von der Entfernung der Plombe durch ████ nichts gesehen oder gewusst habe. Das Aufdrehen des Ablaufhahns und das Öffnen des Luftventils seien kein Ablösen oder Abschneiden eines Befestigungs- oder Verwahrungsmittels im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Diese Ausführungen gehen an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts vorbei. Dieses macht dem Angeklagten █████ nicht zum Vorwurf, dass er von der Entfernung einer Plombe durch ████ Kenntnis gehabt habe, sondern dass er in den beiden Diebstahlsfällen in Gemeinschaft mit ██████ den Ablaufhahn aufgedreht und das Luftventil geöffnet habe. Ob das Landgericht dabei hinsichtlich des ersten Falles, in dem ██████ zunächst den ███ herbeiholte, an eine tätige Mitwirkung des ██ beim Öffnen des Ablaufhahns und des Luftventils oder an die nachträgliche Billigung des etwa vorausgegangenen Öffnens bei der gemeinsamen Abfüllung des Benzins in die Kanister dachte, ist nicht ersichtlich und auch ohne Bedeutung.
In rechtlicher Beziehung ist dem Standpunkt des Landgerichts im Ergebnis beizupflichten. Dass der auf den Tankwagen befindliche Benzinbehälter als „Verwahrungsmittel“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB anzusehen ist, bedarf keiner weiteren Ausführung. In geschlossenem Zustand sind die das Abflussrohr mit Ablaufhahn und das Luftventil schützenden Verschlüsse Verwahrungsmittel; denn sie sollen in diesem Zustand mit dazu dienen, das Benzin am Auslaufen oder vor schädlichen äußeren Einflüssen zu bewahren. Zu diesem Zwecke ist der Verschluss des Ablaufrohres durch eine massive, fest im Gewinde sitzende und nicht mit bloßen Fingern, sondern nur unter Anwendung mechanischer Mittel aus dem festen Sitzen zu lösende Kappe gesichert. Entfernt nun ein Dieb, wie hier, die Kappe von dem Verschluss des Ablaufrohres, so hebt er dadurch die Verbindung zwischen dem Benzin als Beförderungsgegenstand und dem bei aufgesetzter Verschlusskappe ein geschlossenes Ganzes bildenden Behälter als Verwahrungsmittel auf; damit „löst“ er aber im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB das Verwahrungsmittel „ab“.
Unter „Ablesen“ ist nämlich – bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung entwickelten weiten Begriffs – die Aufhebung der Verbindung zwischen dem Transportgegenstand und dem Verwahrungs- oder Befestigungsmittel oder der Verbindung zwischen dem Transportmittel und dem Verwahrungs- oder Befestigungsmittel zu verstehen (vgl. u. a. RG Rechtsprechung 8, 556; RGSt 5, 157; 6, 177; 8, 287; 53, 277). Dass im vorliegenden Falle die Verbindung zwischen Beförderungsgegenstand und -mittel auf die bestimmungsmäßige Weise aufgehoben worden ist, ist unbeachtlich; maßgebend ist, dass die Verbindung zwischen Verschlusskappe und Gewinde gewaltsam, d. h. unter Einsatz einer dem Widerstand des Hindernisses entsprechenden Körperkraft, gelöst wurde (vgl. zu dem Begriff „Erbrechen eines Behältnisses“ in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB u. a. RGSt 60, 78).
Hiernach wird die Verurteilung des Angeklagten ███, der, wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, wenigstens in beiden Fällen von Anfang an bei dem Diebstahl tätig mitwirkte, wegen fortgesetzten, gewinnsüchtlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur äußeren und inneren Tatseite durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Die Voraussetzungen des Rückfalls hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt. Irrtumsfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Diebstahl des (fortgesetzten gemeinschaftlichen) gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat.
Ohne Rechtsfehler begegnet es auch keinen Bedenken, wenn das Landgericht zwischen den Diebstählen in den Fällen II, III und IV Tatmehrheit nach § 74 StGB und nicht Fortsetzungssusammenhang als gegeben erachtet hat.
Schließlich kämpft die Revision gegen die Strafzumessung an. Art und Maß der Strafe hat der Strafrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu finden. Dass das Landgericht sich von rechtlich unzutreffenden Erwägungen zu Ungunsten des Angeklagten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich.
Die Revision des Angeklagten ███ ist hiernach unbegründet und muss verworfen werden.
Peetz Groß und Bundes-Dr. Senatspräsident Dr. Richter Arumme sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Teetz | Zrumme | ||
| Dr. Wüchner | VA |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 234/55 · 09.12.1954Revision gegen Sicherungsverwahrung bei Betrug als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- BGH · 1 StR 221/53 · 09.06.1953Revision führt zu Aufhebung des Strafausspruchs: Prüfung gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- BGH · 1 StR 494/64 · 30.03.1965Revision zu §20a StGB: Aufhebungsgründe wegen unzureichender Feststellungen zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher
- BGH · 3 StR 482/54 · 24.03.1954Strafaussetzung zur Bewährung: keine generelle Versagung bei Amtspflichtverstoß
- BGH · 1 StR 124/56 · 15.05.1956Revision zu §20a StGB verworfen – Keine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher