Treffer
BGH Urteil

Revision führt zu Aufhebung des Strafausspruchs: Prüfung gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 221/53
Datum
09.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung der §§ 20a, 42e StGB gegen die verurteilte Angeklagte; zugleich hatte die Angeklagte ihre Revision zurückgewiesen. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur erneuten Entscheidung über die Strafhöhe und die Anwendung der genannten Vorschriften an das Landgericht zurück. Die Revision der Angeklagten wurde verworfen. Das Landgericht habe die geforderte umfassende Gefährlichkeitsprüfung nicht erkennbar durchgeführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn der beantragte Zeuge zur Sache Wesentliches nicht bekunden kann; eine irrtümliche Namensbezeichnung in der Entscheidung ist nur schädlich, wenn dadurch Rechte der Partei konkret beeinträchtigt werden.

2

Bei der Bewertung eines Beweisantrags ist auf die konkrete Fassung des gestellten Antrags abzustellen, nicht auf die hintergründigen Absichten oder Beweggründe der Antragstellenden.

3

Zur Anwendung der Vorschriften über den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§§ 20a, 42e StGB) ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Störungen des Rechtsfriedens erforderlich.

4

Bei der Gefährlichkeitsprüfung sind die Art, Schwere und die tendenzielle Steigerung der Straftaten zu berücksichtigen; Taten, die z.B. Brandstiftungen zur Erleichterung weiterer Diebstähle darstellen, sprechen besonders für eine Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

5

Bei der Entscheidung über nachträgliche Folgen wie Sicherungsmaßnahmen ist auch zu prüfen, ob nach Verbüßung der Strafe weiterhin Gefährdungsgründe bestehen; dabei sind lebenszeitbezogene Umstände (z.B. Alter bei Entlassung) zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 11. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna Sch██████, geborene ███, aus ████, geboren █████, ████, ██ in Gießen, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 12. Juni 1953

Tenor

1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 11. November 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten wird verworfen.

2.) Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung in drei Fällen, schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, einer Sachhehlerei im Rückfall und Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt.

Zur Revision der Angeklagten:

Die Beschwerdeführerin, die das Urteil in vollem Umfang angefochten hat, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.

Die Rügen sind unbegründet.

1.) Die Angeklagte macht verfahrensrechtlich geltend, sie habe in der Hauptverhandlung beantragt, den Leiter des Kinderheims █████████, Direktor M., als Zeugen zu laden. Dieser Antrag sei nicht beschieden worden. Das Landgericht habe lediglich die Ladung des Zeugen M abgelehnt.

Da die Angeklagte nur einen Antrag auf Vernehmung eines einzigen Anstaltsleiters gestellt hatte, konnte sich die Ablehnung nur auf diesen beziehen. Das war für die Angeklagte ohne weiteres erkennbar, auch wenn ausweislich der Sitzungsniederschrift in dem verkündeten Beschluss dieser Zeuge irrtümlich mit einem anderen Namen bezeichnet wurde. Die Angeklagte ist durch dieses Versehen nicht beschwert. Überdies hatte die Verteidigerin nach der Verkündung des Beschlusses auf diese Namensverwechslung hinweisen können, wenn sie die Rechte der Angeklagten hierdurch irgendwie für beeinträchtigt gehalten hätte.

Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dass der Zeuge zur Sache Wesentliches nicht bekunden könne. Es hat damit offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, die Tatsache, die bewiesen werden sollte, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Mit einer solchen Begründung darf ein Beweisantrag abgelehnt werden (§ 244 Abs. 3 StPO).

Die Auffassung des Landgerichts ist auch rechtlich bedenkenfrei. Bei der Prüfung der Rüge ist von der Fassung des gestellten Beweisantrags auszugehen, nicht aber von der Absicht und den Erwägungen, die, ohne erkennbar zu werden, die Beschwerdeführerin zur Stellung des Antrags veranlassten. Nach der Sitzungsniederschrift sollte der Zeuge darüber vernommen werden, „ob der Angekl. Josef Sch████████ jun. seinerzeit seine Mutter zu Unrecht beschuldigt hat (Zuchthausstrafe Anna ███████ vom 5.8.1943)“.

Selbst wenn man hierin nicht nur einen Beweisermittlungsantrag sehen will, worauf die Fassung „ob“ hindeutet, so sollte der Zeuge, da weitere bestimmte Behauptungen nicht unter Beweis gestellt worden sind, offenbar nur bekunden, ob er die Beschuldigung für wahr hält, die der Sohn der Angeklagten in dem früheren Verfahren gegen seine Mutter erhoben hat. Diese Meinungsäußerung durfte das Landgericht als ohne Bedeutung für die Entscheidung ansehen; denn es war an die Feststellungen des früheren Urteils gebunden und durfte sie nicht durch neue ersetzen (RGSt 68, 174 f.; RG in JW 1935 S. 934 Nr. 16 und JW 1938 S. 165 Nr. 4). Überdies hat die Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift die Strafliste „als richtig anerkannt“. Auch für den Gegenstand des jetzigen Verfahrens hatte sich ersichtlich weder im Falle B., in dem die Aussage des Josef ████████ durch weitere Beweisergebnisse einleuchtend bestätigt wurde, noch in den übrigen Fällen, in denen die Angeklagte durchweg geständig war, durch die Erhebung des beantragten Beweises etwas geändert. Bei dieser Sachlage gebot es auch die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht, den Zeugen zu hören.

2.) Die sachlichrechtliche Rüge der Angeklagten ist nicht näher ausgeführt. Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen die Beschwerdeführerin belastenden Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision der Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Diese Beschwerdeführerin ficht das Urteil im Strafausspruch an. Sie rügt, das Landgericht habe die §§ 20a und 42e StGB durch Nichtanwendung verletzt.

Die Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer hält die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 und 2 StGB für gegeben. Sie verneint aber die inneren Merkmale des § 20a StGB mit dem Hinweis darauf, dass die Straftaten der Angeklagten der ständigen Notlage der Angeklagten und der Sorge für das Wohl ihrer Familie entsprungen seien.

Diese Erwägung steht zunächst in gewissem Widerspruch mit den an anderen Stellen des Urteils getroffenen Feststellungen, die Angeklagte habe nicht zu wirtschaften verstanden und sich nicht genügend um ihre Kinder gekümmert, so dass diese in Fürsorge- und Heimerziehung gekommen seien.

Aber auch abgesehen hiervon rechtfertigt jene Erwägung des Landgerichts nicht ohne weiteres die Nichtanwendung der §§ 20a, 42e StGB.

Dass das Landgericht auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit geprüft hat, ob von der Angeklagten in Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören (BGHSt 1, 94, 100 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts), lässt das Urteil nicht erkennen.

Eine solche Prüfung war aber gerade im vorliegenden Fall erforderlich. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte „ein besonders labiler Charakter“ ist, der sich leicht dazu hinreißen lasse, wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Diebstähle und Einbrüche zu überwinden. Die zahlreichen, bisher erkannten, zum Teil sehr hohen Strafen, unter denen sich auch eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren findet, haben nicht vermocht, die Angeklagte von der Begehung neuer Verfehlungen abzuhalten. Nunmehr hat sie sich wegen einer großen Anzahl von Straftaten, darunter wegen einer Reihe von Einbruchdiebstählen und vor allem wegen drei Brandstiftungen, die einen Schaden von mindestens 115.000 DM verursachten, zu verantworten. Die Strafkammer sieht die Brandstiftungen nicht als kennzeichnend für die Beurteilung der Frage an, ob die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist, da „diese schweren Rechtsbrüche nicht auf der Linie ihrer sonstigen Straftaten lagen, die sich in Diebstählen erschöpften“. Diese Erwägung geht offensichtlich fehl.

Das Landgericht berücksichtigt dabei nicht seine Feststellungen, dass die Angeklagte die Brände legte, um unter Ausnutzung der durch sie hervorgerufenen Verwirrung leichter Diebstähle ausführen zu können. Dieses Vorgehen der Angeklagten stellt eine besonders gefährliche Art der Diebstahlsbegehung dar. Die früheren und jetzigen Taten zeigen nach den getroffenen Feststellungen deutlich eine Steigerung von kleinen Diebstählen bis zu mehrfachen vorsätzlichen Brandstiftungen, die der Durchführung von Diebstählen dienen sollten.

Die Strafkammer hat überdies nicht berücksichtigt, dass unter besonderen Umständen auch derjenige ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sein kann, der einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen, einer inneren Haltlosigkeit in Fällen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nachgibt, in welchen andere den Anreiz zu einer Straftat überwinden (RGSt 72, 295 f.; 73, 44, 46; RG in HRR 1941 Nr. 726; BGH Urteile 3 StR 156/51 vom 19. April 1951 und 1 StR 332/51 vom 10. August 1951).

Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht den Rechtsbegriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers verkannt hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Ob die Voraussetzungen des § 42e StGB auch nach Verbüßung einer hohen Zuchthausstrafe noch gegeben sein werden, wird allerdings in der neuen Verhandlung sorgfältig zu prüfen sein. Dabei wird auch das vorgeschrittene Alter der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen sein.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Glanzmann Mantel Dr. Hörchner Dr. Schalscha Bundesrichter

Dr. Heimann-Trosien ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Revision führt zu Aufhebung des Strafausspruchs: Prüfung gefährlicher Gewohnheitsverbrecher — Themis