Revision zu §20a StGB verworfen – Keine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 124/56
- Datum
- 15.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) ist eine eingehende und sorgfältige Würdigung der früheren Straftaten und der gesamten Persönlichkeit des Täters erforderlich, insbesondere Zahl, Art, Schwere, äußere Umstände, Beweggründe und sonstige für die Beurteilung bedeutsame Einzelheiten.
Es reicht nicht aus, frühere Straftaten nur in formeller Hinsicht aufzuführen; der Tatrichter muss feststellen, ob frühere und gegenwärtige Taten in einer inneren Beziehung zum Wesen des Täters stehen und als Ausfluss eines verbrecherischen Hanges erscheinen.
Kann das Gericht aufgrund fehlender früherer Strafakten und unergiebiger Angaben des Angeklagten die erforderliche Klärung nicht herbeiführen, ist eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht zulässig.
Wirtschaftliche Notlagen des Täters schließen die Annahme eines verbrecherischen Hanges nicht grundsätzlich aus, sind jedoch bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und können gegen die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sprechen, wenn sie die tatbezogenen Motive hinreichend erklären.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 21. Dezember 1955
Rubrum
1 StR 124/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Alfred K. (———) aus █ (Landkreis ████), geboren am ██ in ██████ (Landkreis ████), in dieser Sache in Untersuchungshaft;
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Sonderstrafsenatspräsident Dr. Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hibner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, in einem Fall fortgesetzt begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Entgegen dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen; es vermochte nach seinen Ausführungen in den Urteilsgründen keine sichere Überzeugung davon zu gewinnen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten aus einem verbrecherischen Hang heraus verübt hat. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
1. Das Rechtsmittel ist trotz des auf Aufhebung des Urteils schlechthin lautenden Antrags auf den Strafausspruch beschränkt; denn es beanstandet nur, dass § 20a Abs. 1 oder 2 StGB nicht angewendet worden ist.
Die Beschränkung ist zulässig (vgl. RGSt 68, 385, 390; BGHSt 1, 313 f.; BGH 1 StR 47/55 vom 15. April 1955). Da demzufolge der Schuldspruch einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, muss dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer die unter II. 3 der Urteilsgründe dargestellten Diebstähle schon deshalb als Teile einer fortgesetzten Tat ansehen durfte, weil der Angeklagte Anfang Januar 1955 den allgemeinen Plan gefasst hat, bei Bedarf sich die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts notwendigen Geldmittel durch Gasthauseinbrüche zu beschaffen.
2. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich an die des Reichsgerichts anschließt, bedarf es zur Verurteilung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Straftaten und seiner gesamten Persönlichkeit (u.a. RGSt 68, 149, 153 ff.; BGHSt 1, 94, 99 ff.; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16, 1954, 846 Nr. 19).
Dabei genügt es regelmäßig nicht, dass sich der Tatrichter mit den Straftaten näher befasst, die er in formeller Hinsicht zur Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers heranzieht; er muss vielmehr auch frühere Straftaten des Angeklagten untersuchen und hat zu diesem Zweck nicht nur deren Zahl, Art und Schwere, sondern auch die äußeren Verhältnissen, festzustellen, unter denen sie begangen worden sind, den Beweggründen, aus denen der Täter gehandelt hat, sowie sonstigen Einzelheiten, die für die Beurteilung der Taten von Bedeutung sind, nachgehen. Nur so kann er ein abschließendes Bild davon gewinnen, ob die früheren und die neu abzuurteilenden Straftaten in einer bestimmten inneren Beziehung zum Wesen des Angeklagten stehen, die sie als Ausfluss eines diesem innewohnenden verbrecherischen Hanges erscheinen lassen (u.a. BGH 1 StR 354/51 vom 10. August 1951, 1 StR 347/51 vom 17. August 1951, 1 StR 23/52 vom 27. Mai 1952, 1 StR 623/52 vom 9. Januar 1953, 1 StR 438/53 vom 6. November 1953).
Im vorliegenden Fall hat sich die Strafkammer an Feststellungen dieser Art deshalb gehindert gesehen, weil es ihr nicht möglich war, die früheren Strafakten des Verfahrens Ls 45/53 des Amtsgerichts Kitzingen ausfindig zu machen. Sie glaubte daher, nicht ausschließen zu können, dass die ersten Straftaten des Angeklagten, die zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Eisenach und zur wiederholten Anordnung seiner „Unterbringung in einer Erziehungsanstalt“ durch die Jugendstrafkammer des Kantons Basel-Stadt sowie zu seiner Ausweisung aus der Schweiz führten, mangelnder elterlicher Fürsorge und den damaligen Kriegsverhältnissen zuzuschreiben sind und daher nicht ohne weiteres auf einen verbrecherischen Hang als entscheidende Triebfeder zurückgeführt werden können. Die Strafkammer hat weiter die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt angesehen, dass es sich bei den dem Urteil des Landgerichts Halle an der Saale vom 1. Juli 1948 zugrunde liegenden Straftaten um Lebensmitteldiebstähle gehandelt hat, die der Angeklagte unter dem Eindruck der zur Tatzeit in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden Ernährungsschwierigkeiten und unter dem Drängen eines Verwandten begangen hat, so dass auch diese Straftaten keinen ausreichenden Schluss auf einen Hang zum Verbrechen zulassen. Was die jetzt abgeurteilten Verfehlungen angeht, so hat das Landgericht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat. Er musste, wie der Tatrichter feststellt, mit seiner Ehefrau und deren Kindern als Pflichtling „ein äußerst kümmerliches Leben führen“.
Wenn dieser Umstand der Bejahung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch nicht schlechthin entgegensteht (vgl. RGSt 72, 295; BGH 1 StR 4/51 vom 2. März 1951, 1 StR 332/51 vom 10. August 1951, 5 StR 696/54 vom 15. Februar 1955), so hätte sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht der Strafkammer doch nur nach Klärung der Einzelumstände der früheren Straftaten, zu der sich das Landgericht außerstande gesehen hat, zuverlässig beurteilen lassen, ob der Angeklagte die neuen Straftaten als Hangverbrecher im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 StGB begangen hat.
Der Tatrichter konnte diese Klärung ersichtlich auch nicht durch entsprechende Vernehmung des Angeklagten herbeiführen; denn er hat in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnt, dass es ihm auch die Angaben des Angeklagten nicht ermöglichten, sich ein eigenes Bild von dessen Vortaten namentlich in der Richtung zu machen, ob sie Ausfluss eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen verbrecherischen Hangs waren oder nicht.
Dass der Angeklagte die ihm vom Tatrichter zugute gehaltene wirtschaftliche Notlage selbst verschuldet hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Er hatte zwar Ende August 1954 seine Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter möglicherweise aus eigenem Entschluss aufgegeben und den weniger sicheren Erwerb eines Provisionsvertreters gewählt. Die Feststellung des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung, dass sich die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auch nicht besserten, nachdem er die Tätigkeit als Provisionsvertreter aufgenommen hatte, spricht jedoch dafür, dass der Angeklagte seinen Beruf gewechselt hat, weil er sich von der Vertretertätigkeit eine Behebung seiner wirtschaftlichen Notlage versprach.
Da demnach die Erwägungen, aus denen die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers abgelehnt hat, keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, erweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet.
| Dr. Fischer | Mantel | Hibner | |||
| Martin | Dr. Hengsberger |