Revision zu §20a StGB: Aufhebungsgründe wegen unzureichender Feststellungen zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 494/64
- Datum
- 30.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme oder Verneinung der Voraussetzungen des § 20a StGB erfordert eine erschöpfende, Gesamtschau des Täters und seiner Straftaten; pauschale oder lückenhafte Feststellungen genügen nicht.
Das Strafgericht hat bei Anwendung des § 20a StGB darzulegen, welche der in der Norm bezeichneten Alternativen (Abs. 1 oder Abs. 2) es zugrunde legt und die formellen Voraussetzungen konkret zu begründen.
Die Hang- oder Neigungstat im Sinne des § 20a StGB kann sich in ungleichartigen Delikten äußern; unterschiedliche Tatarten (z. B. Eigentums- und Gewaltdelikte) schließen die Annahme einer allgemeinen asozialen Neigung nicht aus.
Die frühere Entscheidung eines anderen Gerichts, keine Sicherungsverwahrung anzuordnen, bindet das Tatgericht nicht zur Verneinung des § 20a-Stellens; das Tatgericht hat eigenständig anhand umfassender Feststellungen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 21. Mai 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Jakob █████ aus ██, geboren am █████ in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als ███████████ Richter, █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Mai 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der jetzt 40 Jahre alte, erheblich und schon als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestrafte Angeklagte Jakob ███ schlug am 5. Juni 1962 in einer K[REDACTED] Gastwirtschaft zusammen mit seinem Bruder Werner aus nichtigem Anlass derart auf einen Gast ein, dass dieser blutüberströmt mit gespaltener Lippe und aufgeschlagenen Augenbrauen liegen blieb. Am 19. April 1963 fiel der Angeklagte, der vorher aus einer Gastwirtschaft verwiesen worden war, über einen Mann her, der zufällig zu gleicher Zeit dieses Lokal verlassen hatte, zerrte ihn aus seinem Kraftwagen und richtete ihn so zu, dass er Blutergüsse im Gesicht, einen Nasenbeinbruch, einen Unterkieferbruch und eine Gehirnerschütterung davontrug. Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Fall, da er die Tat gemeinschaftlich mit seinem Bruder beging, wegen gefährlicher Körperverletzung, im zweiten Fall wegen einfacher Körperverletzung verurteilt und auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis erkannt.
Der Angeklagte greift das Urteil im ganzen an und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Worin er die Verletzung des formellen Rechts sieht, ist seiner Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Seine Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, weil die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung rechtfertigen. Was der Beschwerdeführer im einzelnen vorbringt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Gegenstand der Urteilsfindung war für das Landgericht die Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte.
Dementsprechend ist allein der in den Urteilsgründen mitgeteilte Sachverhalt, nicht ein etwa davon abweichender Inhalt der Ermittlungsakten für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Sachrüge bedeutsam.
Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge erfolgreich gegen den Strafausspruch. Dieser unterliegt mit Rücksicht auf die Begründung, mit der das Landgericht von der Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher abgesehen hat, durchgreifenden Bedenken.
Die Urteilsgründe des Landgerichts bezeichnen zunächst die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB als gegeben, ohne dies im einzelnen darzulegen und ohne anzugeben, welche der beiden Möglichkeiten der Vorschrift (Abs. 1 oder 2) dabei ins Auge gefasst ist, und heben hervor, dass der Angeklagte bereits als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestraft sei. Es heißt dann wörtlich:
"Es ist jedoch zu bedenken, dass der Angeklagte seit dieser Verurteilung im Jahre 1958 nur einmal noch rechtskräftig verurteilt worden ist, und zwar am 29.11.1961 durch das Landgericht Koblenz. Durch dieses Urteil wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung lediglich eine Gefängnisstrafe von drei Monaten gegen ihn verhängt, obgleich, wie bereits erwähnt, im vorhergehenden Urteil die Sicherungsverwahrung angedroht worden war. Diese Verurteilung kann daher nicht als Bestätigung dafür angesehen werden, dass der Angeklagte damals aus einem eingeschliffenen Hang heraus gehandelt hat. Seit seiner Entlassung im November 1961 ist der Angeklagte immerhin bis zum 5.6.1962 nicht mehr straffällig geworden und alsdann erst wieder im April 1963 in Erscheinung getreten. Wenn der Angeklagte auch eine erschreckende Vielzahl von Vorstrafen aufzuweisen hat, so muss doch festgestellt werden, dass sie zumeist wegen Begehung von Diebstählen verhängt worden sind. Wegen Körperverletzung ist er lediglich zweimal vorbestraft. Seine Neigung richtete sich auf die Begehung von Eigentumsdelikten. Ob er nunmehr aus einem durch Übung erworbenen Hang zur Begehung von Gewaltdelikten heraus gehandelt hat, konnte die Strafkammer mit letzter Sicherheit nicht feststellen."
Diese Feststellungen und Erwägungen sind, auch wenn man die an anderer Stelle des Urteils stehenden Mitteilungen über den persönlichen Werdegang und die Vorstrafen des Angeklagten hinzunimmt, unzureichend.
Wie die Bejahung der sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB, so erfordert auch ihre Verneinung eine erschöpfende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Straftaten. Auf solche umfassenden Feststellungen kann nicht verzichtet werden, denn nur sie geben dem Revisionsgericht die Möglichkeit zur Nachprüfung, ob der Tatrichter rechtsirrtumsfrei die sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB verneint hat (BGH, Urt. vom 10. August 1951 – 1 StR 332/51).
Im gegebenen Falle lässt sich angesichts des erörterten Mangels nicht ausschließen, dass das Landgericht außerdem in zweifacher Hinsicht gegen das sachliche Recht verstoßen hat.
Einmal hat es möglicherweise verkannt, dass der Hang zu strafbaren Handlungen, der den Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, einer ganz allgemeinen asozialen Haltung entspringen und sich in ungleich gearteten und gegen verschiedene Rechtsgüter gerichteten Straftaten äußern kann (BGHSt 16, 296; BGH, Urt. vom 3. Dezember 1953 – 3 StR 599/53 und Urt. vom 16. April 1953 – 4 StR 745/52). So ist es nichts Ungewöhnliches, dass eine eingewurzelte verbrecherische Neigung des Täters sich gleicherweise in der Missachtung von Eigentum und Leben seiner Mitmenschen zeigt und, ohne auf bestimmte Verbrechensarten festgelegt zu sein, sich bald in Straftaten gegen Eigentum oder Vermögen, bald in Straftaten gegen Leib oder Leben oder auch in solchen äußert, die sich gleicherweise gegen beide Rechtsgüter richten.
Zum anderen könnte das, was die Strafkammer über die vorausgegangene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sagt, den Eindruck erwecken, als hege sie die irrige Auffassung, der Richter sei bei der Anwendung des § 20a StGB daran gebunden, dass der frühere Richter die von ihm abgeurteilte Vortat nicht als Hangtat bewertet habe.
Willms Hübner Seibert Mai Fischer
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 745/52 · 16.04.1953BGH: Verführung Minderjähriger (§ 175a Nr. 3) erfordert innere Teilnahme; Hangprüfung bei § 20a
- BGH · 3 StR 599/53 · 03.12.1953BGH: Versuch nach § 175a Nr. 3 StGB – Beginn der Ausführung auch durch nicht unzüchtige Handlungen
- BGH · 1 StR 332/51 · 10.08.1951Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) und Maßregelprüfung bei § 51 Abs. 2 StGB