Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs bei Totschlag wegen unvollständiger Gesamtwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/77
Datum
02.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer zurück, bestätigt jedoch den Schuldspruch. Entscheidungsrelevant ist, dass das Tatgericht bei der Prüfung des § 213 StGB keine umfassende Gesamtwürdigung aller entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein ,,minder schwerer Fall" im Sinne des § 213 StGB vorliegt, sind alle für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen; der sich daraus ergebende Gesamteindruck entscheidet über die Anwendbarkeit des außerordentlichen Strafrahmens.

2

Sind nach früherem Recht mildernde Umstände gegeben, ist in der Regel unter dem geltenden Recht ein minder schwerer Fall zu bejahen.

3

Das Tatgericht hat die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen; lässt es erhebliche Milderungsgründe außer Betracht, ist die Strafzumessung rechtlich zu beanstanden und der Strafausspruch aufzuheben.

4

Eine auf die Strafzumessung beschränkte Zurückverweisung ist zulässig, wenn eine erneute Prüfung der Schuldfähigkeit voraussichtlich zu demselben Ergebnis führt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Maschinenhelfer Sher Muhammad D. ██ aus München, geboren am ██ 1939 in ██, █████ zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ ██████ ████ aus ██ als Verteidiger,

████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

2. Über die angemessene Strafe muss neu verhandelt und entschieden werden. Die Nichtanwendung der Strafzumessungsvorschrift des § 213 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.

Bei der Prüfung der Frage, ob „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt (2. Alternative des § 213 StGB), kommen alle Umstände in Betracht, welche die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen.

Sind mildernde Umstände im Sinne des früheren Rechts gegeben, ist in der Regel ein minder schwerer Fall nach geltendem Recht zu bejahen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Urt. vom 15. Februar 1977 – 1 StR 12/77).

Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW 1960, 1869, 1870; 1964, 261; 1966, 894; BGH, Urteile vom 23. Juni 1970 – 4 StR 142/70 – und vom 15. Februar 1977 – 1 StR 12/77).

Das Schwurgericht hat die Berechtigung der von ihm gebrauchten Formel, die Tat weiche in ihrem Gesamtbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße nach unten ab, dass die Anwendung des § 213 StGB geboten erschiene, nicht in einer Gesamtbetrachtung geprüft. Es begnügt sich damit, die Untreue des Opfers und eine gegen dessen Bruder gerichtete Drohung des Angeklagten als Mitursache der Untreue gegeneinander abzuwägen. Der Senat lässt es dahingestellt, ob die Abwägung und ihr Ergebnis auf der Grundlage der Feststellungen über den Verlauf der Ehe und das Verhalten des Tatopfers unbedenklich sind. Diese Abwägung ist unzulänglich, weil sie eine Reihe von Milderungsgründen außer Betracht lässt und infolgedessen keinen Gesamteindruck vermittelt: Der Angeklagte neigt auf Grund einer Residualepilepsie zu nachhaltigen Affekten. Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist infolge einer hirnorganischen Funktionsbeeinträchtigung auf die Stufe eines Schwachsinns mittleren Grades bei normaler Beschaffenheit der „praktischen und eingeübten Intelligenz“ herabgedrückt. Er stand längere Zeit unter dem Druck zunächst des Verdachts, schließlich der Gewissheit der Untreue seiner Frau, auf die er „fixiert“ war und deren Untreue ihn als Moslem besonders hart traf. Auf Grund seiner Beobachtungen am Morgen des Tattages und seiner „extremen Eifersuchtshaltung“ geriet der Angeklagte in einen Zustand hochgradiger Erregung, der den Charakter „einer temporären krankhaften seelischen Störung“ hatte. Der Angeklagte wurde unmittelbar vor der Tat vom Opfer schwer gekränkt.

Die Vielzahl und das Gewicht der Milderungsgründe erfordern die nochmalige umfassende Gesamtbetrachtung aller für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände durch das Tatgericht.

3. Der Senat ist der Auffassung, dass die erneute Prüfung der Schuldfähigkeit kein anderes als das Ergebnis haben wird, das auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen gewonnen wurde. Er beschränkt infolgedessen die Aufhebung des angefochtenen Urteils auf den Strafausspruch.

PfeifferPikartHerdegen
MösleWoessner

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