Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung des §213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 34/82
- Datum
- 25.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein ‚sonstiger minder schwerer Fall‘ im Sinne des § 213 StGB vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände vorzunehmen; entlastende und belastende Umstände sind gegeneinander abzuwägen.
Verminderte Schuldfähigkeit und sonstige mildernde Umstände sind in diese Gesamtbetrachtung einzubeziehen und können die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles begründen.
Unterlässt das Tatgericht die gebotene darlegungsfähige Abwägung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision kann den Strafausspruch aufheben, ohne den Schuldspruch aufzuheben; in diesem Fall ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Haftbefehls nach §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 13. Oktober 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauhelfer Ewald Eugen ████ aus ███, dort geboren am █████ 1958, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 25. März 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. März 1982, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Foth, Dr. ████
als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ████████ in der Verhandlung als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ist rechtlich nichts zu erinnern.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Schwurgericht hat mit unzureichender Begründung die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB abgelehnt. Bei der Prüfung der Frage, ob „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, erforderlich. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGH, Urt. vom 2. August 1977 – 1 StR 300/77 –). Es sind alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (BGH, Urt. vom 13. Februar 1975 – 1 StR 629/74 –). Das gilt insbesondere auch für verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Die Erwägung der Strafkammer, dass „auch allein die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, seine epileptoide Psychopathie, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hatte, die Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen“ lasse, erweckt die Besorgnis, der Tatrichter habe die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten und die ihr zugrundeliegenden besonderen Umstände isoliert geprüft, sie also nicht in die gebotene Gesamtbetrachtung einbezogen. Aus den Darlegungen der Strafkammer zur Ablehnung eines sonstigen minder schweren Falles (UA S. 18, 19) ergibt sich im übrigen nicht mit hinreichender Sicherheit, dass auch die im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten erörterten Milderungsgründe (UA S. 20, 21) bei der nach § 213 (2. Alternative) StGB erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt und gewertet worden sind.
Dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls konnte nicht entsprochen werden, weil die in §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO hierfür geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Maul Ulsamer Pikart Foth RiBGH Dr. Schikora ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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