Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Würdigung des 'minder schweren Falls' (§ 213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 727/81
- Datum
- 22.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein sonstiger "minder schwerer Fall" im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller für die Tat und den Täter bedeutsamen Umstände vorzunehmen; wesentliche ent‑ und belastende Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen.
Strafmildernde Umstände sind bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines "sonst minder schweren Falls" zu berücksichtigen; ihre Unterlassung kann den Strafausspruch rechtsfehlerhaft machen.
Die Bestreitung des Tatvorwurfs und die auf eine Verteidigungsposition gestützte Behauptung von Rechtfertigungsgründen (z. B. Notwehr) dürfen nicht ohne weiteres als fehlende Einsicht bzw. fehlende Reue straferschwerend gewertet werden.
Erweist sich die Würdigung entscheidungserheblicher Umstände als lückenhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 727/81 in der Strafsache gegen den Kellner ██████ Karl ███ aus [REDACTED], geboren 1928 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. August 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben, jedoch muss das Urteil im Strafaus-
spruch aufgehoben werden. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ablehnt, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei der Prüfung der Frage, ob „sonst ein minder schwerer Fall“ im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller für die Tat und den Täter bedeutsamen Umstände zu prüfen, ob die Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens des § 212 StGB unangebracht ist. Dabei sind die wesentlichen ent- und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH, Urteil vom 2. August 1977 – 1 StR 300/77 und Beschluss vom 18. September 1981 – 2 StR 326/81).
Diese Gesamtbetrachtung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Es führt bei der konkreten Strafbemessung eine Reihe strafmildernder Gesichtspunkte an, die es bereits bei der Prüfung der Frage, ob ein „sonst minder schwerer Fall“ vorliegt, hätte berücksichtigen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei einer umfassenden Würdigung einen „sonst minder schweren Fall“ bejaht hätte.
Zu Bedenken gibt auch Anlass, dass das Schwurgericht dem Angeklagten, der sich darauf beruft, den tödlichen Schuss in Notwehr abgegeben zu haben, mangelnde Reue vorwirft und ihm straferschwerend anlastet, dass er „sich auch heute noch zu seinem Vorgehen mit allen Folgen berechtigt fühlt“ (UA S. 17). Das Schwurgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte möglicherweise keine Einsicht und Reue zeigen und die Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens nicht einräumen konnte, ohne seine auf ein Notwehrrecht gestützte Verteidigungsposition zu gefährden. Insoweit durfte sein Verhalten in der Hauptverhandlung nicht straferschwerend bewertet werden (vgl. BGHSt 1, 103, 104; 1, 105, 106 ff.; BGH NJW 1955, 1158;
BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 1980 – 4 StR 63/80; vom 4. November 1980 – 1 StR 373/80 und 16. Dezember 1980 – 1 StR 461/80 sowie Urteile vom 25. März 1981 – 3 StR 61/81 und vom 19. August 1981 – 2 StR 307/81). Dass der Angeklagte sein Tun in einer Form verteidigt habe, die auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen lässt, hat das Landgericht nicht dargetan (vgl. Mees in DRiZ 1979, 165, 168 und die dort angegebenen Rechtsprechungshinweise).
| Mees | Maier | Zschockelt | |||
| Müller | Theune |