Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Nichtprüfung des minder schweren Falls (§226 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 775/79
- Datum
- 11.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanwendung der Strafzumessungsvorschrift des § 226 Abs. 2 StGB erfordert eine in den Urteilsgründen substantiiert dargestellte Gesamtwürdigung der für Tat und Täter bedeutsamen Umstände; fehlt eine solche Begründung, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung kann für sich allein die Annahme eines minder schweren Falls der Körperverletzung mit Todesfolge rechtfertigen, wenn das Bild der Tat dadurch so wesentlich aus den sonstigen Erscheinungsformen herausfällt, dass der Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen erscheint.
Bei der Strafzumessung ist darzulegen, ob und in welchem Umfang festgestellte schuldmindernde Umstände das Gesamtbild der Tat verändern und damit den Strafrahmen nach § 226 Abs. 1 StGB als nicht mehr schuldangemessen erscheinen lassen.
Die von der Rechtsprechung für § 213 StGB entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit sind entsprechend auch bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 226 Abs. 2 StGB anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Wiesbaden, 13. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 775/79
in der Strafsache gegen die Pelznäherin Marquitta K ███████, geborene ███████, aus ████████████, dort geboren am ███ ██ 1937, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Wiesbaden vom 13. August 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Die Nichtanwendung der Strafzumessungsvorschrift des § 226 Abs. 2 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt:
„Die Angeklagte hat auch nicht im minderschweren Fall des § 226 Abs. 2 StGB gehandelt. Eigener Einlassung nach hatte sie sich nach der Mitteilung der Zeugin A██ vom Wegschaffen der Zeugin ██ ███████ wieder beruhigt gehabt. Bei der Gesamtwürdigung der Tat und des Beitrags der Angeklagten zur Tatsituation erscheint der Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB keineswegs unangemessen hart“ (UA S. 18).
Diese Begründung reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH Urt. vom 2. August 1977 – 1 StR 300/77 zu § 213 StGB).
Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewusst gewesen ist, dass bereits die vom Landgericht angenommene – verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung – für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge führen kann, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit eines Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen der Körperverletzung mit Todesfolge so wesentlich herausfällt, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist.
Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen für § 213 StGB hervorgehoben (BGHSt 16, 36); vgl. auch BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542; Urteil vom 31. März 1976 – 2 StR 681/75; Beschluss vom 25. Oktober 1979 – 2 StR 560/79).
Er muss aber auch für § 226 Abs. 2 StGB Anwendung finden (vgl. auch BGHSt 25, 222, 224). Das hat das Landgericht nicht beachtet. Der Rechtsfolgenausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
Meßl Willms RiBGH Prof. Dr. Schumacher im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben
| Schumacher | Müller | ||
| Theune |