Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Annahme schädlicher Neigungen (§ 17 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 288/80
Datum
13.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat in einer Landfriedensbruchsache die Revisionen dreier Angeklagter teilweise erfolgreich behandelt: Der Strafausspruch gegen diese wurde aufgehoben und zur neuer Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen, während die übrigen Revisionen verworfen wurden. Grund sind rechtsfehlerhafte Feststellungen zur Annahme schädlicher Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG und zu strafverschärfenden Erwägungen. Zudem stellte der BGH klar, dass Mittäterschaft nicht durch die Nichthinderung des Erfolgs verschärft werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, wenn Rechtsfehler, insbesondere unzutreffende Annahmen über persönlichkeitsbezogene Voraussetzungen, das Strafmaß beeinflusst haben können.

2

Die Annahme schädlicher Neigungen nach § 17 Abs. 2 1. Alternative JGG setzt voraus, dass bereits vor der Tat ausgeprägte Persönlichkeitsmängel feststellbar sind, die die Entwicklung des Jugendlichen zu einem brauchbaren Mitglied der Gesellschaft gefährden und die Besorgnis weiterer Straftaten rechtfertigen; bei jungen Ersttätern unter Einfluss Dritter ist dies regelmäßig nicht gegeben.

3

Schärfere Jugendstrafen wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alternative JGG) dürfen nur auf der Grundlage tragfähiger Feststellungen getroffen werden; bestehen Zweifel, kann der Strafausspruch nicht Bestand haben.

4

Bei gemeinsamer Tatausführung kann dem Mittäter die Nichthinderung des Erfolges nicht als strafverschärfender Umstand zugerechnet werden, weil der Mittäter den Erfolg gerade will.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 288/80 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Landfriedensbruchs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. November 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO):

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Klaus [REDACTED], Michael [REDACTED] und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. August 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Klaus [REDACTED], Michael [REDACTED] und [REDACTED] werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die Revisionen der Angeklagten Dieter [REDACTED] und Armin [REDACTED] gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Die Angeklagten Dieter [REDACTED] und Armin [REDACTED] tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten Dieter [REDACTED] und Armin [REDACTED] sind als unbegründet zu verwerfen, da das Urteil im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung standhält.

Rechtsfehlerhaft ist zwar die Annahme des Landgerichts, Dieter [REDACTED] und Armin [REDACTED], die selbst keine Latten bei sich führten, hätten das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB verwirklicht (vgl. BGHSt 27, 56). Die Urteilsfeststellungen lassen hier jedoch ohne weiteres den Schluss zu, dass bei diesen Angeklagten ein sonstiger besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs vorliegt.

Ebenfalls zu verwerfen sind die Revisionen der Angeklagten Klaus [REDACTED], Michael [REDACTED] und [REDACTED], soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Das Urteil kann jedoch im Rechtsfolgenausspruch bezüglich dieser drei Angeklagten keinen Bestand haben.

Die Annahme der [REDACTED] bei den Angeklagten Klaus [REDACTED] und Michael [REDACTED] [REDACTED] natten sich ausweislich der Tat schädliche [REDACTED] (§ 17 Abs. 2 1. Alternative JGG) egezeigt, begegnet aus Grund der Feststellungen erheblichen Bedenken.

Michael [REDACTED] ist nicht vorbestraft, Klaus hat sich – wie seine Verwarnung erkennen lässt – bisher lediglich nicht einwandfrei geführt (BGH, Urteil vom 13. März 1975 – 4 StR 50/75). Schädliche Neigungen eines endlichen können sich zwar schon in der ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat

entwickelter gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden. Es muss sich dabei mindestens um, sei es anlagebedingt, sei es durch ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 14, 169; 16, 261; BGH, Urteile vom 1. Juli 1976 – 4 StR 207/76 – und vom 27. Juni 1978 – 2 StR 208/78). Bei einem jungen Ersttäter, der der Beeinflussung oder Verführung durch andere erlegen ist – vorliegend nimmt das Landgericht selbst eine starke Dominanz des Vaters an – wird regelmäßig nicht von schädlichen Neigungen gesprochen werden können.

Die weitere Erwägung der Strafkammer, die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alternative JGG) erfordere Jugendstrafe, ist an sich rechtsfehlerfrei. Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der Strafe durch die möglicherweise unberechtigte Annahme schädlicher Neigungen beeinflusst ist (BGHSt 16, 261, 262), ist der Strafausspruch aufzuheben.

Bei dem Angeklagten [REDACTED] berücksichtigt die Strafkammer straferschwerend, „dass er, obwohl er sehr intelligent ist, nichts unternommen hat, um die ihm alle gut bekannten Mitglieder der [REDACTED]-Gruppe von dem Begehen der Taten abzuhalten.“ Das ist rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer

mit Erwägungen, die der rechtlichen Nachprüfung standhalten, als Mittäter verurteilt. Der Täter will gerade den Erfolg. Es kann ihm daher nicht die Nichthinderung des Erfolges angelastet werden.

Pikart Woesner Herdegen Maul Foth

Zitiert (3)

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