Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 504/81
Datum
18.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe. Der BGH verwirft die Revision, weil keine Rechtsfehler vorliegen, die zu einem milderen Ergebnis führen. Zwar sei die Annahme schädlicher Neigungen unzureichend begründet, die Strafe sei aber unabhängig hiervon wegen der Schwere der Schuld geboten. Der Angeklagte wird nach §74 JGG von den Revisionskosten freigestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Prüfung keine Rechtsfehler zutage fördert, die das Ergebnis zuungunsten des Angeklagten beeinflussen würden.

2

Die Annahme schädlicher Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG setzt regelmäßig voraus, dass bereits vor der Tat vorhandene Persönlichkeitsmängel festgestellt werden und darf nicht allein aus der Tat hergeleitet werden.

3

Ist die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld gerechtfertigt, kann sie auch ohne tragfähige Feststellung schädlicher Neigungen beibehalten werden.

4

Bei der Strafzumessung ist dem Vorrang des Erziehungsgedankens Rechnung zu tragen; die Gründe für die Höhe der Jugendstrafe sind erkennbar darzulegen.

5

Das Gericht kann nach § 74 JGG von der Auferlegung der durch ein Rechtsmittel entstandenen Kosten absehen und den Angeklagten hiervon freistellen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Januar 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 504/81 in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Mahsum Aç____ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ______ 1960 in ___/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1981 auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1981, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meesl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████ aus F_______ als Verteidigerin des Angeklagten, in der Sitzung vom 16. Dezember 1981, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1981 wird verworfen.

Von der Auferlegung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen wird abgesehen; jedoch hat der Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

Insbesondere begegnet die Verhängung von Jugendstrafe keinen Bedenken. Allerdings ist die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten (1. Alternative des § 17 Abs. 2 JGG) nicht zureichend begründet: die Kammer bezieht sich hierfür allein auf die Tat selbst, obgleich es regelmäßig der Feststellung bedarf, dass schon vorher jene Persönlichkeitsmängel vorlagen, die dann in der Tat „hervorgetreten“ sind (BGHSt 16, 261, 262; BGH, Beschluss vom 13. November 1980 – 1 StR 288/80 –).

Dieser Fehler lässt jedoch das Ergebnis unberührt. Denn die Kammer hat die Verhängung von Jugendstrafe – ersichtlich unabhängig von der Bejahung schädlicher Neigungen – auch wegen der Schwere der Schuld für geboten erachtet (2. Alternative des § 17 Abs. 2 JGG); hierfür aber bieten die getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage.

Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Dem Vorrang des Erziehungsgedankens (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH, Beschluss vom 4. Juni 1981 – 4 StR 248/81 –) ist erkennbar Rechnung getragen. Die Kammer hat zum Ausdruck gebracht, dass sie die verhängte Jugendstrafe in dieser Höhe für erforderlich hält, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken (UA S. 17).

Dass sich die möglicherweise unberechtigte Annahme schädlicher Neigungen auf das Strafmaß ausgewirkt haben könnte (vgl. BGHSt 16, 261, 262 f.; BGH, Beschluss vom 13. November 1980 – 1 StR 288/80 –), ist nach den von der Kammer angeführten Strafzumessungsgründen im hier vorliegenden Fall auszuschließen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 – 2 StR 355/81 –).

Die Revision war demgemäß zu verwerfen. Der Senat hat es jedoch – ebenso wie schon die Kammer – für angemessen erachtet, den Angeklagten nach § 74 JGG von der Belastung mit den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen freizustellen.

MeeslMeyerNiemöller
MüllerTheune
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