Revision wegen unzureichender Begründung schädlicher Neigungen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/85
- Datum
- 03.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verhängung von Jugendstrafe wegen „schädlicher Neigungen“ gemäß § 17 Abs. 2 JGG ist erforderlich, dass solche Neigungen bereits vor der Tat im Charakter des Jugendlichen oder Heranwachsenden angelegt waren und nicht erst durch die Tat oder situative Einflüsse entstanden sind.
Die Annahme schädlicher Neigungen muss in den Urteilsgründen nachvollziehbar und umfassend begründet werden; bloße Feststellungen ohne Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Umständen genügen nicht.
Wenn Tatsachen (z. B. ordentliche Lebensführung vor und nach der Tat oder möglicher Gruppeneinfluss) Hinweise gegen die Annahme schädlicher Neigungen geben, sind diese bei der Strafzumessung und der Begründung der Jugendstrafe zu würdigen.
Ist ein Strafausspruch wegen unzureichender Begründung rechtsfehlerhaft, erstreckt sich die Aufhebung auf Mitangeklagte, deren Strafaussprüche vom gleichen Rechtsfehler betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 5. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 453/85 in der Strafsache gegen Werner ██ aus ██████████████, geboren am ██████████ in ███
Sachbezeichnung: ██████ u. a. wegen Beteiligung an einer Schlägerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Werner ███ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 1985 in den Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten und den Angeklagten Heino Horst ██████████ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat lediglich im Strafausspruch einen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision rügt zu Recht, dass die Annahme „schädlicher Neigungen“ im Sinn von § 17 Abs. 2 JGG und damit die Notwendigkeit von Jugendstrafe nicht ausreichend begründet ist. Derartige Persönlichkeitsmängel müssen nicht nur entscheidend zur Begehung der Tat beigetragen haben und im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sein; sie müssen schon vor der Tat im Charakter des jugendlichen oder heranwachsenden Täters, wenn auch verborgen, angelegt gewesen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGH, Beschl. v. 13.11.1980 – 1 StR 288/80; Urt. v. 17.2.1982 – 2 StR 661/81 – bei Holtz MDR 1982, 448; Beschlüsse v. 31.3.1982 – 2 StR 28/82; 30.5.1983 – 3 StR 142/83; 7.2.1984 – 3 StR 395/83; 18.4.1984 – 3 StR 6/84; 29.3.1985 – 2 StR 140/85). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Eine umfassende Würdigung hätte insbesondere in Erwägung ziehen müssen, dass der junge Ersttäter vor und nach der Tat vom 4. März 1983 offenbar ein ordentliches Leben geführt hat (UA S. 5, 39) und bei Ausführung der Tat möglicherweise dem Einfluss der Gruppe erlegen ist (UA S. 14, 40).
Der den Beschwerdeführer betreffende Strafausspruch hat deshalb keinen Bestand. Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██████████ zu erstrecken, dessen Strafausspruch vom gleichen Rechtsfehler betroffen ist (BGH, Beschl. v. 30.5.1983 – 3 StR 142/83). Bei den Mitangeklagten ██████ und ███████ wurde die Annahme schädlicher Neigungen rechtsfehlerfrei auf zusätzliche Erwägungen gestützt (UA S. 36).
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