Treffer
BGH Urteil

JGG: Letztes Wort der Eltern und Anforderungen an „schädliche Neigungen“ bei Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 207/76
Datum
01.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen (versuchter) gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr und fahrlässiger Tötung zu Jugendstrafen verurteilt. Der BGH beanstandet beim einen Angeklagten, dass den anwesenden Eltern als gesetzlichen Vertretern nicht das letzte Wort erteilt wurde, was den Strafausspruch beeinflusst haben kann. Beim anderen Angeklagten hält der BGH die Bejahung „schädlicher Neigungen“ für rechtsfehlerhaft, weil tragende Umstände (u.a. Persönlichkeitsmängel vor der Tat bzw. günstige Entwicklung) nicht ausreichend gewürdigt wurden. Die Strafaussprüche werden aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen bleiben die Revisionen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist in der Jugendhauptverhandlung den anwesenden gesetzlichen Vertretern neben dem Jugendlichen das letzte Wort zu erteilen; ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem Unterlassen ist regelmäßig nicht auszuschließen.

2

§ 257 StPO findet auf den gesetzlichen Vertreter im Jugendverfahren nicht in dem Sinne Anwendung, dass ihm nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu Erklärungen zu geben wäre.

3

Die Beschleunigungsanforderungen in Jugendstrafsachen können es rechtfertigen, einen Antrag auf Abtrennung und Aussetzung zur Ermöglichung eines weiteren Privatgutachtens abzulehnen; hierin liegt nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO oder Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK.

4

„Schädliche Neigungen“ i.S.d. Jugendstrafrechts können sich zwar auch aus einer Ersttat ergeben, setzen dann aber regelmäßig Feststellungen zu bereits vor der Tat angelegten Persönlichkeitsmängeln voraus, die weitere Straftaten besorgen lassen.

5

Bei bislang unauffälligen Jugendlichen, deren Tatbeteiligung wesentlich auf Beeinflussung durch andere beruht, genügt ein bloßes Nichtdistanzieren von Mittätern für die Annahme schädlicher Neigungen regelmäßig nicht; zudem sind günstige Entwicklungsumstände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 13. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Jungarbeiter ██████ Wilhelm ███, geboren am ██ ████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Handelsschüler Willi Jakob ███, geboren am ████████████ in ████,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

██████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ █████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt Dr. ████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. September 1975 in den Strafaussprüchen für diese Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten ██████ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen zweier vollendeter und vier versuchter gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr zur Jugendstrafe von vier Jahren und den Angeklagten ███ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen eines weiteren versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen sind teilweise begründet.

A) Die Revision des Angeklagten ██████

I. Das Schreiben vom 16. September 1975, mit dem der Verteidiger des Angeklagten █████████████ Revision eingelegt hat, ist versehentlich nicht unterzeichnet worden. Zur Erfüllung des Merkmals der Schriftlichkeit gemäß § 341 Abs. 1 StPO genügt es aber nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch beim Fehlen der Unterschrift, dass aus dem Schriftstück – aus ihm selbst ohne Zuhilfenahme späterer Unterlagen – in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem es herrührt. Verschiedene Umstände legen es nahe, dies hier anzunehmen (Kopfbogen der „Rechtsanwälte Rolf ██ ██ Coll.“, Diktatzeichen „B/we“). Das braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls muss die von dem Verteidiger nach der Aufdeckung des Fehlens der Unterschrift sogleich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Die Revisionseinlegung ist daher als rechtzeitig zu behandeln.

II. 1. Mit Recht beanstandet die Revision, dass den in der Hauptverhandlung erschienenen Eltern des Angeklagten, seinen gesetzlichen Vertretern, nicht neben dem Angeklagten selbst das letzte Wort erteilt worden ist (BGHSt 21, 288). Die Möglichkeit, dass auf diesem Verfahrensfehler das Urteil beruht, lässt sich nur selten ausschließen (aaO S. 290). Im vorliegenden Fall ist diese Ausschlussmöglichkeit hinsichtlich des Schuldspruchs zu bejahen.

Entgegen der Meinung der Revision ist gegen § 67 Abs. 1 JGG in Verb. m. § 257 StPO nicht dadurch verstoßen worden, dass die Eltern des Angeklagten nicht während der Beweisaufnahme nach der Vernehmung der einzelnen Zeugen und Sachverständigen befragt worden sind, ob sie etwas zu erklären haben. Der § 257 StPO gilt nämlich nicht für den gesetzlichen Vertreter (Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. Rn. 6; Brunner JGG 4. Aufl. Anm. 2 a; Potrykus JGG 4. Aufl. Anm. – je zu § 67 –).

Der Beschwerdeführer erkennt – mit Recht – selbst ausdrücklich an, dass die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen. Er meint nur, die Eltern hätten möglicherweise bei ihrem letzten Wort noch Angaben machen können, die für die Fragen der Einsichtsfähigkeit und der Verantwortlichkeit des Angeklagten und damit mindestens für das Strafmaß von Bedeutung gewesen wären.

Dass die Mutter in der Hauptverhandlung als Zeugin über frühere Krankheiten, Auffälligkeiten und Störungen ihres Sohnes gehört worden ist, schränkt zwar an sich die Notwendigkeit nicht ein, den Eltern als den gesetzlichen Vertretern gleichwohl neben dem Angeklagten selbst das letzte Wort zu erteilen (BGHSt aaO). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass all das, was die Eltern zu den Fragen der Einsichtsfähigkeit und Verantwortlichkeit noch hätten sagen können, in der Tat von der Mutter bei ihrer Zeugenvernehmung vorgetragen worden ist. Das Wissen und die Bekundungen der Mutter hat der Verteidiger in seinen Beweisanträgen aufgegriffen, auf die hier – mangels einer Revisionsrüge – nicht eingegangen zu werden braucht. Im Hinblick auf die Aussagen der Mutter hat der Sachverständige Dr. Jacob sein vorher erstattetes ausführliches Gutachten in der Hauptverhandlung ergänzt. Alle diese Umstände sind von der Jugendkammer bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden (UA S. 5 ff, besonders 7 bis 10, 68).

Es lässt sich aber nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Mutter des Angeklagten, wenn ihr das letzte Wort gewährt worden wäre, dabei noch Ausführungen hätte machen können, die für die Bemessung der Dauer der erforderlichen Jugendstrafe von Bedeutung waren. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

2. Als Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO und Art. 6 Abs. 3 b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten macht die Revision geltend, die Jugendkammer habe in der Hauptverhandlung den erstmals am 2. September 1975 gestellten und am 10. September 1975 wiederholten Antrag auf Abtrennung und Aussetzung des gegen den Angeklagten ██████ gerichteten Verfahrens zu Unrecht abgelehnt. Die Verteidigung habe Anfang August 1975 beabsichtigt gehabt und dies dem Gericht auch mitgeteilt, den Jugendpsychiater Professor Dr. Bosch, dessen bereits erteiltes Einverständnis vorlag, von sich aus mit der Untersuchung des Angeklagten als Sachverständigen zu beauftragen und ihn dann zur Hauptverhandlung zu laden; sie habe dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt, dass sich Prof. Dr. Bosch ab 18. August bis Ende September 1975 in Urlaub befinden werde. Durch die Terminierung der Hauptverhandlung, durch welche die Einschaltung des Prof. Dr. Bosch unmöglich gemacht worden sei, sei die Forderung nach Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung an entscheidender Stelle beeinträchtigt worden.

Die Rüge kann keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte und seine Eltern hanwalt ████ (und seine Sozien) am 14. Juli 1975 zum Wahlverteidiger bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Medizinaldirektor Dr. Jacob vom Rheinischen Landeskrankenhaus in Viersen von der Staatsanwaltschaft mit der Erstellung eines Gutachtens über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ██████ beauftragt worden. Außer dem Angeklagten ██████ waren auch seine beiden Mitangeklagten während des Ermittlungsverfahrens in Untersuchungshaft genommen worden. In Strafverfahren gegen Jugendliche, zumal wenn sie sich in Untersuchungshaft befinden, ist besondere Beschleunigung geboten. Es kann unter diesen Umständen weder als Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO noch als solcher gegen Art. 6 Abs. 3 b MRK beanstandet werden, dass das Gericht die gemeinsame Aburteilung der drei der gemeinsamen Begehung der ihnen zur Last gelegten Taten beschuldigten Angeklagten für geboten hielt und es darauf ankommen ließ, ob man – wie es dann tatsächlich der Fall war – mit dem Gutachten allein des Medizinaldirektors Dr. Jacob auskommen werde. Es ist daher nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Gericht den Abtrennungs- und Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Die Verteidigung ist durch die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass von der Revision weder die Ablehnung eines etwa gegen den Sachverständigen Dr. Jacob gerichteten Befangenheitsantrags gerügt noch geltend gemacht wird, das Gericht habe den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO) oder durch Unterlassung der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).

III. Die nicht im einzelnen ausgeführte Sachrüge hätte nicht durchgreifen können.

Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei. Den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wird von der Revision ausdrücklich nicht widersprochen. Die rechtliche Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die eingehenden und sorgfältigen, auf den Bekundungen des Sachverständigen Dr. Jacob beruhenden Ausführungen über die Entwicklungsreife und die im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 37 bis 40, 67 ff) sind ebenfalls sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Strafzumessungserwägungen, wonach die Jugendkammer wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten und der Schwere seiner Schuld Jugendstrafe für geboten und diese in der Dauer von vier Jahren insbesondere aus erzieherischen Gründen für angemessen hält (UA S. 75 bis 78), hätten sachlich-rechtlich nicht beanstandet werden können.

B) Die Revision des Angeklagten ███

I. Mit der erfahrensrüge beanstandet die Revision, dass der an Hauptverhandlungstag vom 12. September 1975 und nach den Schlussanträgen des Staatsanwalts und nach den letzten Worten der drei Angeklagten sowie seiner gesetzlichen Vertreterin, der Mutter des Angeklagten, den anwesenden gesetzlichen Vertretern der Angeklagten nicht ebenfalls das letzte Wort erteilt worden ist.

Diese Revisionsrüge, die mittels des Schriftsatzes vom 10. Dezember 1975, der nach § 345 Abs. 1 StPO maßgebenden Monatsfrist peinlich innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Landgericht eingegangen ist, ist nicht begründet.

Denn das Urteil ist den Angeklagten am 19. November 1975 zugestellt worden. Der Schriftsatz vom 10. Dezember 1975 ist somit rechtzeitig innerhalb der Frist eingelegt worden. Der Revisionsführer hat also keine Frist versäumt.

Der weitere Schriftsatz vom 15. Dezember 1975 enthält nur eine unwesentliche, zulässige Ergänzung der bereits rechtzeitig erhobenen Verfahrensrüge. Der Wiedereinsetzungsantrag ist somit gegenstandslos.

Auf dem mit Recht beanstandeten Verfahren beruht der Schuldspruch nicht (vgl. vorst. unter II 1).

Es lässt sich ihr Sohn nicht entnehmen, ob und auf welche Weise er an den im Urteil unter II 6 und 7 bezeichneten Taten beteiligt war. Darüber, dass die Mutter offensichtlich an den Taten beteiligt hat, lässt sich dem Urteil (UA S. 58 ff) nichts entnehmen. Es erschließt sich auch nicht, was sie hätte geltend machen können, dass auf Erfolg hätte führen können, dass sie mit Aussagen zur Entwicklung soweit ihr Sohn sei in seine Entwicklung zurückgeblieben oder seine Schuldfähigkeit sei so stark beeintrachtigt, dass er gemäß § 3 JGG oder § 20 StGB strafrechtlich überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

Ob es ausgeschlossen werden kann, dass die Mutter des Angeklagten bei Ergreifung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die möglicherweise zu einer geringeren Strafe oder Maßnahme als den ausgesprochenen zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe geführt hätten, braucht hier nicht geprüft und entschieden zu werden. Denn der Strafausspruch muss auf die Sachrüge ohnehin aufgehoben werden (nachstehend unter II 2).

Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass am 13. September 1975 die Hauptverhandlung in Abwesenheit der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten zu Ende geführt worden ist.

Der gesetzliche Vertreter hat zwar ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Seine Anwesenheit ist aber in keinem Verfahrensabschnitt notwendig.

II. 1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt bezüglich des Schuldspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

a) Dass der Angeklagte sich an der Tat beteiligt hat, die unter Nr. II 6 des angefochtenen Urteils behandelt wird, hat die Jugendkammer entscheidend auf die Bekundungen der beiden Mitangeklagten gestützt (UA S. 51).

Die Feststellungen lassen die Urteil sgründe der Revision weder hierzu noch zu den übrigen Taten erkennbare Rechtsfehler oder Unklarheiten, Widersprüche oder andere Deutungsmöglichkeiten kennen.

Soweit den Schuldspruch b) Die urteilsfeststellungen über die gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr (Fall II 7) bezeichneten Taten betreffen, erkennen die Ausführungen der Jugendkammer keine Rechtsfehler oder Unklarheiten, Widersprüche, andere Deutungsmöglichkeiten.

Die Verurteilung des Angeklagten (und seine Mittäter) wegen vorsätzlicher Tötung in Form von Mord oder mindestens Totschlag – lag daher sehr nahe.

Das Gericht hat aber in einer ausführlichen und sorgfältig vorgenommenen Beweiswürdigung, und zwar in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen, die Möglichkeit nicht ausschließen können, dass die Angeklagten – auch ███ – „zwar abstrakt an die Möglichkeit einer Körperverletzung oder eines Todeseintritts gedacht“ haben, dennoch „die konkrete Verwirklichung dieses Erfolgseintritts als ganz unwahrscheinlich angesehen und deshalb nicht weiter verarbeitet haben“ (UA S. 36, 60a ff). Es ist deshalb aus Rechtsgründen hinzunehmen, dass die Jugendkammer den Angeklagten – was ihm übrigens nur zum Vorteil gereicht – nur wegen fahrlässiger Tötung statt wegen Mordes oder Totschlags verurteilt hat.

c) Auf Grund der Urteilsfeststellungen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Jugendkammer in beiden Fällen (II 6 und 7) den Angeklagten ███████ als Mittäter der gemeinschaftlich begangenen versuchten (Fall 6) und vollendeten (Fall 7) vorsätzlichen gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr erachtet hat.

Im Fall 7 ist durch diesen auch vom Angeklagten ███████ gewollten und als Mittäter zu verantwortenden gefährlichen Eingriff der Tod der Frau ██████████████████ verursacht worden. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils und den vorstehend unter b) gemachten Bemerkungen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte in diesem Fall in Tateinheit mit dem gefährlichen Eingriff auch der fahrlässigen Tötung (nicht etwa einer rechtlich nicht möglichen „gemeinschaftlichen“ fahrlässigen Tötung) schuldig gesprochen worden ist.

2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Jugendkammer hat bei dem Angeklagten schädliche Neigungen bejaht, ohne sich mit allen dafür bedeutsamen Gesichtspunkten ausreichend zu befassen.

Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen schon in seiner ersten Straftat (seinen beiden ersten Straftaten) auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGHSt 16, 261; 11, 169). Bei einem bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen – jungen Täter, der der Beeinflussung oder Verführung durch andere erlegen ist, wird regelmäßig nicht von schädlichen Neigungen gesprochen werden können (BGHSt 11, 169, 170). Das kann dann anders sein, wenn er „in zunehmendem Maße und in immer stärkerem Maße dem Zureden anderer nachgibt“ (aaO).

Von der „Anwesenheit“ des Angeklagten „bei der sinnlosen Zerstörung zweier Fensterscheiben“ durch die jetzigen Mittäter will die Jugendkammer – mit Recht – abgehen (UA S. 82/83). Im Übrigen wirft sie ihm bei der Prüfung, ob schädliche Neigungen vorgelegen haben, nur vor, dass er nach der ersten und vor der zweiten der ihm zur Last gelegten Straftaten sich nicht energisch von den Mittätern distanziert und von ihnen fernhalten hat. Dabei legt sie Wert darauf, dass er „an der letzten schweren Straftat dieses Verfahrens noch teilgenommen hat“.

Es kann hiernach keine Rede davon sein, dass der Angeklagte „in zunehmendem Maße immer wieder“, häufiger, dem schlimmen Zureden anderer nachgegeben habe. Auch ist nicht „der letzten schweren Straftat“ das Gewicht beizumessen, mindestens soweit sie für das Vorliegen schädlicher Neigungen von Bedeutung ist.

Ohne weiteres könnte von schädlichen Neigungen gesprochen werden, wenn sich etwa der Angeklagte, nachdem er sich vorher schon mit den Mittätern verfeindet hatte, bereitgefunden hätte, an einem Mord oder Totschlag mitzuwirken. Aber gerade das hat die Jugendkammer verneint. Sie ist von der dem Angeklagten zugute zu haltenden Möglichkeit ausgegangen, dass er den Tod eines Menschen als Folge des gemeinsamen Tuns „als ganz unwahrscheinlich angesehen“ hat und von seinem Vorhaben „Abstand genommen hätte, falls er die Wahrscheinlichkeit eines solchen Erfolges bedacht hätte“ (UA S. 60a/61, 66). In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen vertritt die Jugendkammer die Auffassung, dass sich der Angeklagte ███ „in einer Art pubertärer Unbekümmertheit..... fest darauf verlassen (hat), dass die Handlung..... tatsächlich nicht einen Menschen verletzen oder töten werde“.

Unter diesen Umständen hätte die Jugendkammer bei der Prüfung, ob schädliche Neigungen des Angeklagten vorliegen, auf seine günstige häusliche und schulische Entwicklung und seine vernünftigen Pläne, die er offenbar zielstrebig verfolgt (UA S. 13/14), eingehen müssen.

Hiernach wird von der Jugendkammer, an die die Sache zurückverwiesen werden muss, neuerdings zu prüfen sein, ob bei ███ schädliche Neigungen vorliegen.

b) Die Aufhebung des Strafausspruchs wäre nach dem soeben Gesagten selbst dann geboten, wenn die Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordern sollte. Denn bei Verneinung schädlicher Neigungen käme mit Rücksicht auf die von der Jugendkammer mit Recht in den Vordergrund gestellten erzieherischen Gesichtspunkte (UA S. 85) die Festsetzung einer geringeren als der bisher verhängten Jugendstrafe in Betracht.

Aber auch die Frage, ob die Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordert, ist neu zu überprüfen. Dabei sind insbesondere auch die vorstehend unter a) bereits aufgezeigten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

C) Der Senat hält es für angemessen, der Anregung der beiden Verteidiger zu entsprechen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Krefeld zurückzuverweisen.

SpiegelMayrZipfel
BörtzlerKnoblich

Zitiert von (3)