Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes: Aufhebung wegen Verwertungsverstoßes und fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 543/90
- Datum
- 09.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden; eine Verwertung dieses Verhaltens verletzt das Recht, sich nicht zur Sache auszusagen.
Bei der Strafzumessung ist ein umfassendes Geständnis als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen; die Nichterwähnung eines solchen Geständnisses kann den Strafausspruch aufheben.
Ein Verwertungsverstoß, der die Rechte eines Angeklagten verletzt, kann zur Aufhebung auch der gegen Mitangeklagte gerichteten Verurteilungen führen, wenn diese in gleicher Weise betroffen sind.
Bei der Strafzumessung sind persönliche Verhältnisse, Vorstrafen und der Einfluss Dritter insbesondere bei jungen Tätern zu berücksichtigen; daraus können Zweifel an schädlichen Neigungen folgen.
Ein Teilaufheben und Zurückverweisen an eine andere Kammer ist geboten, wenn Verfahrens- oder Würdigungsmängel die Entscheidungsgrundlage in substanzieller Weise beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. Juni 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 543/90 Beschluss
in der Strafsache gegen
1. ██, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Arnulf ██, geboren am ███████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 1990 aufgehoben, und zwar
1. soweit es die Angeklagten ███ und ███ ██ betrifft, in vollem Umfang und 2. in dem den Angeklagten █████████████████ betreffenden Strafaussprach.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten ██ █████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar die Angeklagten ███ und ██ zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ██ zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten ███ führt zur Aufhebung seiner Verurteilung und – gemäß § 357 StPO – der des Mitangeklagten ██. Die Revision des Angeklagten ███████ zum Schuldspruch ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.
Nach den Feststellungen vereinbarten die Angeklagten, dem Zeugen L., der von ████ für 300,-- DM Haschisch kaufen wollte, dieses Geld zu rauben. Außerdem wollten die drei Angeklagten dem Zeugen L. einen „Denkzettel“ verpassen, womit eine Körperverletzung gemeint war (UA S. 14). Entsprechend ihrem Tatplan begab sich ██, nachdem er den Zeugen in einer Gastwirtschaft getroffen hatte, mit diesem vor das Lokal und verwies ihn an den dort wartenden ██, mit dem das Rauschgiftgeschäft angeblich abgewickelt werden sollte. Als der Zeuge an ████████████████ erschien, sprühte ████, der sich bis dahin verborgen gehalten hatte, dem Zeugen aus einer Dose Reizgas ins Gesicht, würgte ihn und nahm ihm schließlich, nachdem beide zu Boden gefallen waren, seine Geldbörse mit 290,-- DM weg. ██ hatte sich zwischenzeitlich vom Tatort entfernt.
Nach den Einlassungen der Angeklagten ██████ und ██ ging der gemeinsame Tatplan nur dahin, den Zeugen zu verletzen. Entsprechend hat sich auch der Angeklagte ██, der hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags geständig war, in der Hauptverhandlung eingelassen. Im Ermittlungsverfahren hatte ██ vor der Polizei und dem Haftrichter dagegen angegeben, L. sei entsprechend einem zuvor von den Angeklagten gemeinsam gefassten Tatplan beraubt worden. Das Landgericht hat seinen Feststellungen diese frühere Aussage des Angeklagten zugrunde gelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:
„Der Angeklagte █████████ hat bis zum ersten Hauptverhandlungstermin am 19. Februar 1990 von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits über 6 Monate wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Untersuchungshaft. Er war zudem zwischenzeitlich anwaltlich vertreten und hatte Kenntnis von der polizeilichen Aussage des Angeklagten ██. Nichts hätte näher gelegen, als durch eine Aussage bereits im Ermittlungsstadium seine Unschuld zu dokumentieren, ohne damit sein Aussageverweigerungsrecht zu schmälern.
Gleiches gilt sinngemäß für den Angeklagten ████████. Der Angeklagte ████████ hat erstmals mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.12.1989 eine Einlassung abgegeben und hierbei den Vorwurf des Raubes bestritten. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich fast 5 Monate in Untersuchungshaft. Er, der bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, hatte nach seiner Einlassung allenfalls mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechnen müssen. Wegen dieses Vorwurfs wäre der Erlass eines Haftbefehls jedoch unverhältnismäßig gewesen. Auch er hat bis zu dem vorgeschilderten Zeitpunkt zum Tatvorwurf des schweren Raubes geschwiegen“ (UA S. 21).
Bei dieser Art der Beweisführung hat das Landgericht nicht beachtet, dass das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, weil dadurch sein Recht, nicht zur Sache auszusagen, eingeschränkt würde (BGHSt 20, 281; BGH StV 1984, 143; BGH NStZ 1986, 325; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 6, 7, 9; st. Rspr.). Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten ██ ███ und der des von diesem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffenen Mitangeklagten ██.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten aller Angeklagten berücksichtigt, „dass sie zumindest hinsichtlich der von ihnen begangenen gefährlichen Körperverletzung ein Teilgeständnis abgegeben haben“ (UA S. 27). Das weitergehende Geständnis des Angeklagten █████████████████ des von ihm begangenen Raubes hat das Landgericht bei der Strafzumessung nicht erwähnt. Das lässt besorgen, dass die Strafkammer diesen gewichtigen Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hat, zumal sie die Verhängung gleich hoher Strafen gegen die Angeklagten █████ ███ lediglich damit begründet hat, „dass der Angeklagte ██ zwar weniger Vorstrafen als der Angeklagte █████████ hatte, bei der Tat selbst jedoch der aktivste Teil gewesen ist“ (UA S. 27). Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██ hat daher keinen Bestand.
Die neu entscheidende Jugendkammer wird darauf hingewiesen, dass bei einem Täter, der bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und dem Einfluss anderer erlegen ist, gegen die Annahme schädlicher Neigungen Bedenken bestehen können (vgl. BGH, Urt. vom 1. Juli 1976 – 4 StR 207/76; BGH NStZ 1988, 498, 499).
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