Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen fehlerhafter Strafzumessung im Jugendstrafrecht aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 219/88
Datum
05.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch die Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an eine Jugendkammer zurück. Die Jugendkammer hatte bei Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG die Wiedereingliederungsfähigkeit nicht hinreichend unter Einbeziehung der Wirkungen des Strafvollzugs geprüft. Bei der Mitangeklagten fehlen tragfähige Feststellungen zu „schädlichen Neigungen“ und zu mildernden Umständen des Versuchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG ist vorrangig zu prüfen, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters unter Berücksichtigung der Wirkungen des Strafvollzugs erwartet werden kann.

2

Die bloße Stützung einer negativen Prognose auf vergangenheitsbezogene Umstände reicht nicht aus; das Gericht hat auch die mögliche Formbarkeit des Täters und die Resozialisierungseinflüsse der Strafvollstreckung zu berücksichtigen und ggf. sachverständig aufzuklären.

3

Die Frage schädlicher Neigungen im Jugendstrafrecht verlangt Hinweise auf bereits vor der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel, die eine künftige Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen; bei bislang nicht vorbestraften, unter dem Einfluss Dritter stehenden Jugendlichen sind schädliche Neigungen regelmäßig nicht ohne weiteres anzunehmen.

4

Die Tatsache, dass es bei einem Beteiligten beim Versuch geblieben ist, sowie die Stellung als Gehilfe gebieten eine Prüfung mildernder Umstände; die Verweigerung einer Milderung muss gesondert begründet werden, da andernfalls Gehilfen regelmäßig ausgeschlossen würden.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 27. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 219/88 in der Strafsache gegen

███ (aus ██), 1. den Einzelhändler Karl-Heinz █████████████████, dort geboren am █████████████████, 2. die Bürokauffrau Gabriela █████████, geborene ████, aus █████, geboren am ██ ███████████ 1966 in █████,

wegen zu 1. Mordes u. a., zu 2. Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3. auf seinen Antrag – und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er die Beschwerdeführer betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Hof zurückverwiesen. Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten Karl-Heinz L█, der zur Zeit der Tat sechs Wochen vor Vollendung des 21. Lebensjahres stand, wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Viechtach zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagte Gabriela L█████████ wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betreffen (§ 349 Abs. 2 StPO). Den

Antrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten Karl-Heinz L█ zur Tatzeit hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht mit dem Hinweis auf die Vorplanung der Tat abgelehnt. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es aus tatsächlichen Gründen unerheblich sei, wenn der Angeklagte im Augenblick der Schussabgabe in einen schuldausschließenden oder schuldmindernden Affektzustand geraten wäre (vgl. dazu UA S. 26/27).

Hinsichtlich der Strafaussprüche haben die Rechtsmittel dagegen mit der Sachrüge Erfolg.

I. Revision des Angeklagten Karl-Heinz L█

Die Jugendkammer, die auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anwendet, hat es abgelehnt, gemäß § 106 Abs. 1 JGG von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren zu erkennen. Die dafür gegebene Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Entscheidung über die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden kann. Bei der Abwägung der für die Strafbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte darf der Sühnezweck nicht überbewertet werden (BGHSt 7, 353; 31, 189; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 2 StR 602/82). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen ist, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre.

Diese Grundsätze hat die Jugendkammer nicht verkannt. Sie stützt ihre negative Prognose aber allein auf den bisherigen Lebensweg des Angeklagten, aus dem sich das Bild einer negativ ausgereiften Persönlichkeit ergebe, auf die Tatausführung und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Die Tat habe bei ihm keine Zäsur seiner kriminellen Karriere bewirkt. Er habe sich nach der Tat wiederum Waffen beschafft und dem Mittäter █████ erneut vorgeschlagen, sich durch einen Raubüberfall auf eine Tankstelle Geld zu besorgen (UA S. 36). Damit gewinnt die Jugendkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte nicht mehr prägbar sei, allein aus vergangenheitsbezogenen Umständen. Das genügt jedoch nicht, um die Frage nach der Wiedereingliederungsfähigkeit des Angeklagten ausreichend zu beantworten. Die Jugendkammer hätte vielmehr – soweit möglich – auch die zukünftige Entwicklung des Angeklagten aufgrund der Einwirkung der Strafvollstreckung in ihre Beurteilung mit einbeziehen müssen.

Während es für die Gefahrlichkeitsprognose bei der Entscheidung über die Unterbringung in einer Kranken- bzw. Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 63, 64, 66 StGB) allein auf die Verhältnisse zur Zeit der Hauptverhandlung ankommt, die spätere Entwicklung also erst bei der Entscheidung nach § 67e StGB in Betracht zu ziehen ist, müssen die Chancen einer Besserung aufgrund des Strafvollzuges schon bei der nach § 106 Abs. 1 JGG zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden. Insoweit darf der Verurteilte nicht auf das spätere Verfahren nach § 57a StGB verwiesen werden (BGHSt 31, 189). Es muss vielmehr schon jetzt geprüft werden, ob von der Strafvollstreckung mit ihren Resozialisierungshilfen noch Wirkungen auf den Angeklagten erwartet werden können. Eine negative Prognose in dieser Richtung versteht sich bisher nicht von selbst, da sich der Angeklagte bis zu seiner Festnahme in dieser Sache noch nicht in Strafhaft befunden hat und daher Erfahrungen über die Wirkung des Vollzuges auf ihn bislang nicht vorliegen. Welche Erwartungen an die Wirkung des Strafvollzuges geknüpft werden können, wird in erster Linie davon abhängen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Angeklagte noch formbar ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass Aussagen in dieser Richtung nur schwer möglich sind. Das ändert aber nichts daran, dass sich das Gericht – unter Umständen unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – darum bemühen muss.

II. Revision der Angeklagten Gabriela L█████████

Der Strafausspruch in Bezug auf die Mitangeklagte Gabriela L█████████ ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Jugendkammer bejaht schädliche Neigungen der Angeklagten in erheblichem Umfang und hält deshalb aus erzieherischen Gründen eine langdauernde Jugendstrafe für geboten (UA S. 38 f.). Zur Begründung führt sie an, die Angeklagte habe sich dem erzieherischen Einfluss ihrer Eltern entzogen und ausschließlich unter dem negativen Einfluss des Mitangeklagten Karl-Heinz L█ gestanden; neben ihm sei sie zu einer eigenen Persönlichkeitsentwicklung nicht imstande gewesen.

Das genügt jedoch nicht, um schädliche Neigungen der Angeklagten zu bejahen. Die Jugendkammer berücksichtigt nicht, dass die Angeklagte bisher weder vorbestraft noch vorgeahndet ist (UA S. 7). Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich zwar schon in seiner ersten Straftat zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGHSt 16, 261). Bei einem bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Täter, der dem Einfluss anderer erlegen ist, wird regelmäßig nicht von schädlichen Neigungen gesprochen werden können (BGH, Urteil vom 1. Juli 1976 – 4 StR 207/76).

Im vorliegenden Fall war zu bedenken, dass die Angeklagte zuvor nicht straffällig geworden war, obwohl sie in schwierigen familiären Verhältnissen aufwuchs und seit vielen Jahren mit dem Angeklagten Karl-Heinz L█ zusammenlebte. Allein diese Tatsache lässt Zweifel daran aufkommen, ob der Einfluss von Karl-Heinz L█ auf die Angeklagte derart negativ war, dass er zu schädlichen Neigungen bei ihr geführt hat. Hinzu kommt, dass die Angeklagte dem Einfluss des Mitangeklagten nunmehr entzogen ist, da dieser eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird. Freilich schließt dies schädliche Neigungen der Angeklagten nicht von vornherein aus. Sie können vorhanden sein, wenn die Angeklagte dazu neigt, dem Zureden anderer nachzugeben, und aus diesem Grunde die Begehung weiterer Straftaten befürchtet werden muss. Dazu enthält das Urteil jedoch keine

Allerdings kann auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen (§ 17 JGG). Doch äußert sich die Jugendkammer auch dazu nicht. Sie hat es jedenfalls mit fehlerhafter Begründung abgelehnt, den Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist – der nach Erwachsenenstrafrecht eine Verschiebung des Strafrahmens zur Folge gehabt haben könnte (§§ 23, 49 StGB) – mildernd zu berücksichtigen.

Der Hinweis darauf, dass der Beitrag der Angeklagten gleich groß gewesen sei, „unabhängig, ob das Vorhaben zur Vollendung kommen würde oder nicht“ (UA S. 38), rechtfertigt die Versagung einer Milderung nicht, da in einem solchen Falle der Gehilfe im Gegensatz zum Täter kaum je in den Genuss der Strafmilderung gelangen könnte.

Schauenburg Kuhn

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg Granderath v. Gerlach

Ausführungen.
Revisionen wegen fehlerhafter Strafzumessung im Jugendstrafrecht aufgehoben und zurückverwiesen — Themis