Aufhebung der Strafaussprüche: fehlende Feststellungen zu schädlichen Neigungen (Jugendstrafrecht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 208/78
- Datum
- 27.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG setzt feststellbare Mängel der Charakterbildung voraus, die bereits vor der Tat angelegt oder durch unzulängliche Erziehung bzw. ungünstige Umwelteinflüsse begründet sind.
Bei einer erstmaligen Verfehlung reicht die bloße Art des Delikts oder die Bewertung konkreter Tatbeiträge regelmäßig nicht aus, um schädliche Neigungen zu begründen.
Zur Bejahung schädlicher Neigungen sind konkrete tatsächliche Feststellungen erforderlich, aus denen sich die Gefahr weiterer Straftaten und die Gefährdung der sozialen Gemeinschaft ergibt.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen über schädliche Neigungen erfordern die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, auch wenn das Gericht zugleich die Schwere der Schuld angeführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 4. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 208/78 vom 27. Juni 1978
in der Strafsache gegen █ wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. November 1977 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerden sind zum Teil nicht ausreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im Übrigen offensichtlich unbegründet. Ohne Erfolg bleiben auch die Sachrügen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen müssen die Strafaussprüche bei allen drei Angeklagten aufgehoben werden.
Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die Begründung, auf die das Landgericht seine Annahme gestützt hat, bei ihnen seien schädliche Neigungen in der Tat offenbar geworden. Nach den Feststellungen über die persönliche Entwicklung der Angeklagten sind diese unter völlig geordneten Verhältnissen aufgewachsen und – abgesehen von der den Anlass zu dem vorliegenden Verfahren gebenden Tat – bisher in keiner Weise nachteilig in Erscheinung getreten. Die Strafkammer hat das Vorhandensein schädlicher Neigungen ausschließlich aus der Art des Delikts und den einzelnen Tatbeiträgen gefolgert. Hiergegen bestehen im vorliegenden Fall rechtliche Bedenken. Zwar können sich solche Neigungen eines Jugendlichen bereits in einer ersten Verfehlung kundtun. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung, dass diese Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat in seinem Charakter, wenn auch verborgen, angelegt waren. Es muss sich dabei mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 16, 261 f.). Dahingehende Feststellungen können nicht schon darin gesehen werden, dass es im Urteil z. B. bezüglich des Angeklagten Ernst ██ heißt, bei ihm würden „erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel ohne längere Gesamterziehung“ eine derartige Gefahr begründen, und dass sich die Strafkammer in ihren nachfolgenden Ausführungen hierzu auf eine Bewertung der Aktivität des Angeklagten bei der Tat beschränkt. Denn diese war „aus einer durch Gespräche erotisch aufgeladenen Situation“ entstanden, „möglicherweise auch durch eine gewisse Aufstachelung seitens des Zeugen ███ begünstigt“ und vor allem infolge alkoholbedingter Enthemmung gefördert worden (S. 37 UA). – Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass das Hemmungsvermögen aller drei Angeklagten wesentlich vermindert war. – Angesichts dieser Umstände und vor allem der Tatsache, dass die Angeklagten bis zum Zeitpunkt der Tat keinen Anhalt für das Vorliegen einer inneren Fehlhaltung in dem dargelegten Sinne gegeben haben, es sich bei der Tat vielmehr um eine einmalige Verfehlung handelt, rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme schädlicher Neigungen.
Dieser Urteilsmangel erfordert die Aufhebung der Strafaussprüche, obwohl das Landgericht die Bestrafung auch aus dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld für notwendig erachtet hat. Möglicherweise ist durch die Annahme beider Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG die Höhe der erkannten Jugendstrafen beeinflusst worden.
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