Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellungen zu schädlichen Neigungen (§17 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/82
Datum
31.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährte Wiedereinsetzung für versäumte Rügen und teilte die Revision des Angeklagten. Die Revision gegen den Schuldspruch blieb ohne Erfolg, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben. Die Jugendkammer hatte keine Feststellungen zu vor der Tat bestehenden schädlichen Neigungen oder Persönlichkeitsmängeln getroffen, die Jugendstrafe rechtfertigen würden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung von Jugendstrafe nach §17 Abs. 2 JGG setzt darlegungsfähige Feststellungen voraus, dass beim Jugendlichen vor der Tat bestehende schädliche Neigungen oder anlage‑/umweltbedingte Mängel der Charakterbildung vorliegen, die die Tat beeinflusst haben und die Besorgnis weiterer Straftaten rechtfertigen.

2

Eine einzelne Ersttat begründet für sich genommen nicht die Anwendung des letzten Halbsatzes des §17 Abs. 2 JGG; es müssen konkrete Anhaltspunkte für Persönlichkeitsmängel vorliegen, die eine Gefährdung der Entwicklung zu einem brauchbaren Mitglied der Gemeinschaft erwarten lassen.

3

Bei der Strafzumessung Jugendlicher steht die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild im Vordergrund; das äußere Tatgeschehen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es Rückschlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung erlaubt.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit einer Jugendstrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 28/82 S 14 PL

in der Strafsache gegen Mehmet █████, geboren in der Zeit zwischen 1962 und 1964 in İçmeler/Gemeinde KC, Provinz ███ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der im Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Dezember 1981 enthaltenen Verfahrensrügen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 1981 – soweit es ihn betrifft – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1982 genannten zutreffenden Gründen zulässig und begründet.

2. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.

Die Annahme der Jugendkammer, bei dem Angeklagten hätten sich „in dem allzu schnellen Messereinsatz, der ohne Verhältnis zum Anlass stand“, schädliche Neigungen gezeigt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Zwar kann bereits die erste Straftat Ausdruck schädlicher Neigungen eines Jugendlichen sein. Dann müssen bei ihm aber vor der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel festgestellt werden, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen. Es muss sich dabei mindestens um anlagebedingte oder durch ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 16, 261; BGH, Beschluss vom 13. November 1980 – 1 StR 288/80). Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen.

Auch die Begründung der Jugendkammer, dass „jedenfalls“ wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe notwendig sei, ist unzureichend und lässt besorgen, dass die Bedeutung des § 17 Abs. 2 letzter Halbsatz JGG verkannt wurde. Das Landgericht führt die Strafe hierzu im Rahmen der Strafzumessung – aus, sie sei „angesichts der nicht unerheblichen Verletzungen“ des Selattin D. (zur erzieherischen Einwirkung) unbedingt erforderlich. Für die Beurteilung der Schuld kommt es aber weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen an. Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt (BGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 4 StR 570/80).

MüllerTheune
MaierNiemöller
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