Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teiländerung der Schuldsprüche; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 196/81
Datum
30.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision einzelne Schuldsprüche (zwei Fälle des Diebstahls zu Versuchen) und hob den gesamten Strafausspruch auf. Er stellte fest, dass in einem Fall kein neuer Gewahrsam begründet war und in einem anderen die Zueignungsabsicht fehlte. Ferner beanstandete der Senat die unzureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (§ 46 Abs. 2 StGB). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Diebstahl ist erst vollendet, wenn der Täter eigenen neuen Gewahrsam begründet; solange die Sache noch im räumlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers und dessen Einwirkungsmöglichkeit unterliegt, liegt nur Versuch vor.

2

Fehlt die Absicht, sich einen wirtschaftlichen Vorteil durch Einverleibung der erlangten Sachen zu verschaffen (z. B. weil nur wertlose Papiere vorgefunden werden), fehlt die Zueignungsabsicht und damit der vollendete Diebstahl.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn aus den vorhandenen Feststellungen weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

4

Bei der Strafzumessung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat in den Urteilsgründen zu erörtern; unterbleiben solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 196/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Klempner Peter ███ MC, geboren ██ ██ 1950 in EL, zur Zeit in Haft, wegen exhibitionistischer Handlungen, Hausfriedensbruchs und Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1980 a) im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig der exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen und in einem dieser Fälle zugleich des Hausfriedensbruchs, sowie des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls in zwei Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen; b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch in den Fällen I. 1. bis 4. und I. 7. der Urteilsgründe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. In den Fällen I. 5. und 6. der Urteilsgründe hat der Senat den Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antrag vom 24. März 1981 dargelegten Gründen geändert. Sie lauten:

"Fehlerhaft ist der Schuldspruch in den Fällen 5 und 6. Insoweit ist der Angeklagte nicht des vollendeten, sondern lediglich des versuchten Diebstahls schuldig.

Im Fall 5 war die Tat noch nicht vollendet, weil der Angeklagte noch keinen neuen eigenen Gewahrsam begründet hatte. Denn er befand sich mit den „weggenommenen“ Gegenständen noch im räumlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers, der die Tat bemerkt hatte und ihn stellte, „als er das Haus durch die Kellertür verlassen wollte“ (UA S. 5). Damit waren die weggenommenen Sachen der Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers noch nicht entzogen.

Im Fall 6 nahm der Angeklagte aus dem unverschlossenen Pkw einen Aktenkoffer an sich; als er – ersichtlich entgegen seiner Erwartung – anschließend darin keine Wertgegenstände, sondern lediglich Ausweispapiere vorfand, warf er den Koffer samt Inhalt weg (UA S. 5). Da der Angeklagte die erstrebten Wertgegenstände nicht vorfand, liegt es nahe, dass er den wirtschaftlichen Wert der für ihn nutzlosen Papiere nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen hatte einverleiben wollen (BGHSt 4, 56, 58; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Urteil vom 14. März 1974 – 4 StR 41/74 – Beschluss vom 8. März 1979 – 2 StR 35/79 – und Urteil vom 4. April 1979 – 2 StR 57/79 –).

Da für die Fälle 5 und 6 weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern."

III. Der gesamte Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die seine Aufhebung betreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts lauten:

"Bereits wegen der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 5 und 6 wären die in diesen Fällen ergangenen Einzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.

Abgesehen davon kann der gesamte Strafausspruch schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB mit Ausnahme der Mitteilung der Vorstrafen, einer Milieuschädigung in der Zeit seiner Kindheit und Jugend sowie der Angaben im Urteilskopf keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält. Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, dass von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) abgesehen werden dürfte.

Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönilichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. Seite 843). Es stellt einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend erörtert. Derartige lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 382/76 –).

Anhaltspunkte dafür, dass sich das Landgericht vergeblich um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht haben könnte, liegen nicht vor."

Auch diese Ausführungen sind zutreffend. Die Täterpersönlichkeit und ihr Werdegang sind hier auch für die Frage der vollen oder verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung. Infolgedessen

hat der Senat dem Antrag auf Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entsprochen.

PikartUlsamerFoth
HerdegenMaul

Zitiert (3)

Zitiert von (4)