Revision: Änderung des Schuldspruchs von räuberischem Diebstahl zu schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 211/82
- Datum
- 13.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberischer Diebstahl setzt einen bereits vollendeten Diebstahl voraus; liegt die Beute weiterhin im räumlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers, begründet dies noch keinen eigenen Gewahrsam der Täter und damit keinen räuberischen Diebstahl.
Wer während der Wegnahme oder vor deren Vollendung Gewalt anwendet oder mit einer Waffe einschreitet, kann sich wegen schweren Raubes nach § 250 Abs.1 StGB strafbar machen, wenn die Gewaltanwendung darauf gerichtet ist, die Flucht zu ermöglichen und die Beute zu sichern.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs.1 StPO in entsprechender Anwendung selbst ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte durch einen entsprechenden Hinweis anders hätte verteidigen können; dem steht § 265 Abs.1 StPO nicht entgegen.
Eine zuungunsten geänderte Schuldfeststellung ist gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, wenn deren Verurteilung auf demselben Rechtsfehler beruht.
Bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg, kommt eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse nicht in Betracht; die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Revisionsführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 19. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 211/82 in der Strafsache gegen Lothar ████ aus █████, dort geboren am ████ 1958, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. November 1981, auch soweit es den Mitangeklagten ███████ betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten statt wegen „räuberischen Diebstahls“ wegen „schweren Raubes“ verurteilt werden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Der Angeklagte ███ hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Anstiftung zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gegen ihn angeordnet. Den Mitangeklagten ███████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat sie unter anderem ebenfalls wegen (gemeinschaftlichen) räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen haben sich die Angeklagten nicht eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB, sondern eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Sie hatten einen Einbruch in das Haus Klinzmann mit Lebensmittelladen und Poststelle geplant und waren sich dann aber während der Diebstahlsausführung im Hause darüber klar geworden, „dass es zu Schwierigkeiten und möglichen Gewaltanwendungen kommen würde, wenn ████████ aufwachte und sie bemerkte, bevor sie mit der erhofften Beute das Haus wieder verlassen hätten“ (UA 8). Als sich dieser ins Auge gefasste Zwischenfall dann tatsächlich ereignete, hatten sie bereits einen Teil der Diebesbeute in eine Reisetasche verstaut und diese an der Eingangstür im Vorraum des Hauses abgestellt. Während der Suche nach weiterer Beute wurden sie dann von dem inzwischen aufgewachten Klinzmann überrascht. Mit ihren Angriffen gegen Klinzmann, bei denen sie unter anderem die gefundenen Macheten als Schlagwerkzeuge gebrauchten, wollten sie „ihre Flucht ermöglichen und sich dabei die bereits bereitgestellte Beute sichern“ (UA 10). Zu diesem Zeitpunkt war der Diebstahl aber noch nicht vollendet, wie es eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls voraussetzen würde (BGHSt 9, 162, 163; 28, 224, 226). Denn die bereitgestellte Beute befand sich noch im räumlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers, so dass ein eigener Gewahrsam der Täter noch nicht begründet werden konnte (BGH, Beschluss vom 30. April 1981 – 1 StR 196/81 –). Die Angeklagten haben sich deshalb schon aus diesem Grunde eines schweren Raubes und keiner räuberischen Erpressung schuldig gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten nach einem entsprechenden Hinweis auf § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB anders hätten verteidigen können. Die Änderung war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██████ zu erstrecken, dessen Verurteilung auf demselben Rechtsfehler beruht.
Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt. Die Strafkammer hat bisher schon – zu Recht – die Strafnorm des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (i. Verb. m. § 252 StGB) angewendet.
Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler aufgedeckt. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben zutreffend dargelegt.
Da das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, kommt eine Überbürdung von Kosten auf die Staatskasse nicht in Betracht.
Salger Hurxthal RiBGH Dr. Knoblich befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Salger | Engelhardt | ||
| Rug |