Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 331/81
- Datum
- 02.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch eines Urteils muss hinreichende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten, damit das Revisionsgericht die Strafzumessung prüfen kann.
Fehlen substantiierte Angaben etwa zu Vorstrafen, Beruf, Familienstand oder dem Grund der Erwerbslosigkeit nach Haftentlassung, sind die Urteilsgründe in diesem Punkt lückenhaft und der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Sind Feststellungsdefizite auf die Strafzumessung beschränkt, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Werden neben den Feststellungsdefiziten keine weiteren Rechtsfehler festgestellt, sind weitergehende Revisionsangriffe abzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. November 1980
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 331/81 Beschluss
in der Strafsache gegen den Bäcker Adolf C__, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███████ bei KC (CSR), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1980, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil es zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keine ausreichenden Feststellungen enthält. Das Landgericht teilt insoweit neben den Vorstrafen nur mit, dass der Angeklagte ledig und gelernter Bäcker ist, als Elektriker gearbeitet und zuletzt von Sozialhilfe gelebt hat. Diese damit insoweit nur lückenhaften Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1978 – 3 StR 360/78 – bei Holtz MDR 1979, 105; Beschluss vom 30. April 1981 – 1 StR 196/81) ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Beurteilung, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 382/76). Das gilt hier insbesondere für die Frage, warum der Angeklagte nach seiner Haftentlassung am 11. September 1979 keine Arbeit aufgenommen hat, sondern auf Sozialhilfe angewiesen war.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 1981 verwiesen werden.
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