Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 331/81
Datum
02.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ein. Das Revisionsgericht hob den Strafausspruch auf, da das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthielt, insbesondere zur Frage der Erwerbslosigkeit nach Haftentlassung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Rüge wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafausspruch eines Urteils muss hinreichende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten, damit das Revisionsgericht die Strafzumessung prüfen kann.

2

Fehlen substantiierte Angaben etwa zu Vorstrafen, Beruf, Familienstand oder dem Grund der Erwerbslosigkeit nach Haftentlassung, sind die Urteilsgründe in diesem Punkt lückenhaft und der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

3

Sind Feststellungsdefizite auf die Strafzumessung beschränkt, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Werden neben den Feststellungsdefiziten keine weiteren Rechtsfehler festgestellt, sind weitergehende Revisionsangriffe abzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. November 1980

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 331/81 Beschluss

in der Strafsache gegen den Bäcker Adolf C__, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███████ bei KC (CSR), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1980, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil es zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keine ausreichenden Feststellungen enthält. Das Landgericht teilt insoweit neben den Vorstrafen nur mit, dass der Angeklagte ledig und gelernter Bäcker ist, als Elektriker gearbeitet und zuletzt von Sozialhilfe gelebt hat. Diese damit insoweit nur lückenhaften Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1978 – 3 StR 360/78 – bei Holtz MDR 1979, 105; Beschluss vom 30. April 1981 – 1 StR 196/81) ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Beurteilung, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 382/76). Das gilt hier insbesondere für die Frage, warum der Angeklagte nach seiner Haftentlassung am 11. September 1979 keine Arbeit aufgenommen hat, sondern auf Sozialhilfe angewiesen war.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 1981 verwiesen werden.

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