Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/83
- Datum
- 16.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung erfordert hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, seinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat; fehlen diese, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Das Revisionsgericht kann die Angemessenheit der Strafe nur überprüfen, wenn die Urteilsgründe die umfassende Würdigung der für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände erkennen lassen.
Die Berücksichtigung früherer Vorstrafen und des Vollzugsverhaltens als Strafschärfungsgründe setzt darstellbare und bewertbare Feststellungen zur Art und zum Gewicht dieser Umstände voraus; pauschale Hinweise genügen nicht.
Bei lang andauernder Vorinhaft und verbleibender Reststrafe ist im Rahmen der schuldangemessenen Strafbestimmung zu erwägen, ob ein weiterer erheblicher Freiheitsentzug die Wiedereingliederung in die Gesellschaft außergewöhnlich erschwert und dies strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 251/83
in der Strafsache gegen ███ ███, Heizungsmonteur Michael Hans ████████, geboren am ███████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision. Das mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Urteil enthält nur unzureichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Es setzt sich auch nicht damit auseinander, welche Wirkungen von der Strafe für das künftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft zu erwarten sind. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Die lückenhaften Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1981 – 1 StR 738/80 und 1 StR 773/80; Beschluss vom 30. April 1981 – 1 StR 196/81).
So hat das Landgericht für den mit einer Scheinwaffe begangenen schweren Raub, bei dem der Angeklagte 4.000 DM erbeutete, eine Einzelstrafe von zehn Jahren verhängt und diese für eine solche Tat ungewöhnlich hohe Strafe auch damit begründet, der Angeklagte sei wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft und habe die ihm gewährte Chance zur Resozialisierung nicht genutzt, sondern zur Begehung einer neuen Straftat missbraucht. Dabei schildert und bewertet es aber weder diese Vortat noch das Verhalten des Angeklagten während des Strafvollzugs, in dessen Verlauf er schließlich in ein sogenanntes Freigängerhaus verlegt worden war.
Das Landgericht hätte auch erörtern müssen, ob dem jetzt 27 Jahre alten Angeklagten, der sich bereits seit 1977 in Haft befindet und aus der früheren Verurteilung noch etwa zwei Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, durch einen weiteren elfjährigen Freiheitsentzug eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht außergewöhnlich erschwert werden wird. Eine derartige Folge wäre bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe zu bedenken gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 1981 – 2 StR 239/81).
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