Revision: Aufhebung sexueller Nötigung und Rückverweisung wegen unzureichender Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 358/81
- Datum
- 16.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheitlich verwirklichte, der Vollziehung des Beischlafs dienende Handlungen sind als Bestandteil des Versuchs der Vergewaltigung zu behandeln und verdrängen eine gesonderte Verurteilung wegen sexueller Nötigung.
Bei Tateinheit verdrängt der schwerere Tatbestand den leichteren, wenn beide Taten einheitlich vom gleichen Tatentschluss getragen werden.
Nach § 267 Abs. 3 StPO muss das Urteil die für die Strafzumessung maßgebenden Umstände darlegen; insbesondere bei schweren Schuldvorwürfen ist eine sorgfältige Erörterung der Persönlichkeit und des Vorlebens des Täters erforderlich.
Fehlen in den Urteilsgründen wesentliche Ausführungen zur Täterpersönlichkeit und zu erzieherischen Erwägungen bei Jugendstrafe, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 358/81 in der Strafsache gegen den Sergnann Reinhard F. ██ aus ████, dort geboren am █ 1959, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 1981
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) in Wegfall kommt;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.
Nicht zu beanstanden ist der Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 29. Juni 1981, das dem Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt worden ist, wird verwiesen.
Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung, die die Jugendkammer darin erblickt hat, dass bei dem Versuch des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit Heike L. ███████ zu erzwingen, sich die beiderseitigen Geschlechtsteile berührt haben (UA S. 5 und 6). Dieser Teil des Geschehens sollte nur dazu dienen, die vom Angeklagten gewollte Vollziehung des Beischlafs zu ermöglichen, und ist deshalb Bestandteil der versuchten Vergewaltigung. Die an sich tatbestandlich verwirklichte sexuelle Nötigung wird durch die versuchte Vergewaltigung verdrängt (BGHSt 1, 151, 154; 17, 218; Urteil vom 8. Juli 1980 – 1 StR 272/80 – bei Holtz MDR 1980, 985 und ständige Rechtsprechung). Der Schuldspruch war insoweit zu ändern.
Der Strafausspruch kann aus diesem und auch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Nach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht zwar nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179; 24, 268). Dieser Grundsatz besagt aber nicht, dass insbesondere bei schweren Schuldvorwürfen eine sorgfältige Erörterung der Persönlichkeit des Täters, vor allem seines Vorlebens, entbehrlich sei. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit beurteilen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1981 – 1 StR 773/80). Bei Verhängung von Jugendstrafe ist für deren Bemessung in erster Linie die erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten maßgebend (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 1 StR 570/80 – bei Holtz MDR 1981, 101). Es stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn das Gericht die für die Strafbemessung wesentlichen Umstände nicht oder nur unzureichend erörtert (BGH NJW 1976, 2220; BGH, Beschluss vom 30. April 1981 – 1 StR 196/81).
Die im angefochtenen Urteil mitgeteilten Strafzumessungsgründe genügen diesen Anforderungen nicht. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darauf hin, dass die Jugendkammer das Persönlichkeitsbild des Angeklagten nur mit „wenigen Strichen ... skizziert“, die für die Bemessung von Jugendstrafe maßgeblichen erzieherischen Gesichtspunkte völlig übergeht und nicht einmal mitteilt, ob sie Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten oder wegen der Schwere der Schuld verhängt hat. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
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