Einstweilige Anordnung: Aussetzung der Auslieferung nach Rumänien erneut wiederholt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1845/18
- Datum
- 26.09.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr184518
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kann wiederholt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG und kann zur Sicherung des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde bis zur Entscheidung, längstens für die gesetzlich bestimmte Dauer, angeordnet werden.
Die Aussetzung der Übergabe an ausländische Behörden durch eine einstweilige Anordnung berührt nicht notwendigerweise die Vollziehung der Auslieferungshaft, soweit die Anordnung dies nicht umfasst.
Zur Begründung einer wiederholten einstweiligen Anordnung kann auf frühere Beschlüsse verwiesen werden, soweit diese die fortbestehenden Voraussetzungen substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 24. August 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018, wiederholt mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2018 verwiesen.
III.
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Zitiert von (9)
- BVerfG · 2 BvR 1514/21 · 22.02.2022Wiederholung einstweiliger Anordnung zur Verfahrenssicherung in Verfassungsbeschwerde
- BVerfG · 2 BvR 900/22 · 20.12.2022Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung des Haftbefehls bis Entscheid über Verfassungsbeschwerde
- BVerfG · 2 BvR 211/25 · 15.10.2025Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung Durchsuchungsbeschluss gegen Kirchengemeinde
- BVerfG · 2 BvR 637/23 · 07.11.2023Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung des Vollzugs eines Unterbringungsbeschlusses
- BVerfG · 2 BvR 1851/22 · 20.06.2023Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Zwangsvollstreckung wegen eidesstattlicher Versicherung
- BVerfG · 2 BvR 618/24 · 21.02.2025Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe
- BVerfG · 2 BvR 829/24 · 14.01.2025Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
- BVerfG · 2 BvR 1110/21 · 06.12.2021Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Übergabe an Tschechien
- BVerfG · 2 BvR 1214/21 · 20.12.2021Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Übergabe an Rumänien