Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Zwangsvollstreckung wegen eidesstattlicher Versicherung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1851/22
Datum
20.06.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230620.2bvr185122
Quelle
Das BVerfG hat die einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023, die die Zwangsvollstreckung aus einem Schlussurteil bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aussetzte, erneut angeordnet. Die Wiederholung erfolgte, weil die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert haben. Unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit wurde die Aussetzung für weitere drei Monate für zumutbar gehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.

2

Eine Wiederholung einstweiliger Anordnungen ist gerechtfertigt, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit dem ersten Erlass nicht geändert hat.

3

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer wiederholten einstweiligen Anordnung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht bestrebt ist, die Hauptsache zeitnah zu entscheiden; eine befristete Verlängerung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung kann daher gerechtfertigt sein.

4

Nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG kann die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 261 BGB§ 888 ZPO§ 889 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 30. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss

vorgehend LG München I, 14. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss

vorgehend LG München I, 16. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss

vorgehend LG München I, 25. August 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss

vorgehend AG München, 15. August 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss

vorgehend AG München, 28. März 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss

vorgehend BVerfG, 4. Januar 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 17. August 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).

3

Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 4. Januar 2023 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesverfassungsgericht bemüht sein wird, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, ist eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung für weitere drei Monate und die damit einhergehende Verzögerung der zwangsweisen Durchsetzung der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger noch verhältnismäßig.

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