Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Übergabe an Rumänien

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1214/21
Datum
20.12.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211220.2bvr121421
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung, mit der die Übergabe des Beschwerdeführers an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, ausgesetzt wurde. Die Wiederholung erfolgt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erstbeschluss weiterhin vorliegen. Die Auslieferungshaft bleibt unberührt. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Juli 2021 verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.

2

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 6 BVerfGG kann die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, aussetzen.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung erstreckt sich nicht automatisch auf von der Übergabe getrennte Vollzugsmaßnahmen; eine Auslieferungshaft kann dadurch unberührt bleiben.

4

Zur Begründung einer Wiederholung reicht es aus, auf die maßgeblichen Umstände des vorangegangenen Beschlusses zu verweisen, wenn diese fortbestehen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. Juli 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. Juni 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. August 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss

vorgehend BVerfG, 13. Juli 2021, Az: 2 BvR 1214/21, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 27. Januar 2022, Az: 2 BvR 1214/21, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

1. Die einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

2. Die - nach Maßgabe des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2021 - OLG Ausl (A) 44/2018 - nicht zu vollziehende - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Juli 2021 verwiesen.

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