Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Übergabe an Tschechien
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1110/21
- Datum
- 06.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211206.2bvr111021
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG und kann längstens für die Dauer von sechs Monaten erfolgen.
Eine einstweilige Anordnung kann die Übergabe an einen ausländischen Staat bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aussetzen.
Die Aussetzung der Übergabe berührt eine derzeit nicht vollzogene Auslieferungshaft nicht zwingend; diese kann von der einstweiligen Anordnung unberührt bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 28. Juni 2021, Az: 2 BvR 1110/21, Einstweilige Anordnung
vorgehend OLG Dresden, 10. Juni 2021, Az: OLG Ausl 209/18, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 30. März 2021, Az: OLG Ausl 209/18, Beschluss
nachgehend BVerfG, 19. Mai 2022, Az: 2 BvR 1110/21, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 die Übergabe der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 28. Juni 2021 verwiesen.