Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Berufsverbot bei gewerbsmäßiger Hehlerei aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 843/52
Datum
29.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; zudem verhängte das Landgericht ein dreijähriges Berufsverbot als Lebensmittelhändler und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Der BGH hebt das Berufsverbot auf und verweist die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur erneuten Prüfung zurück; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Begründend stellt der BGH klar, dass für ein Berufsverbot konkrete Feststellungen zur künftigen Gefährlichkeit trotz Strafvollzug erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42l StGB setzt eingehende und konkrete Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit wahrscheinlich ist.

2

Bei der Frage der Notwendigkeit sichernder Maßnahmen ist zu prüfen, ob der Verurteilte als Gelegenheits- oder als typischer Gefährder anzusehen ist; bei unvorbestraften Gelegenheitstätern ist regelmäßig zu erwägen, ob die Strafe allein ausreichend wirkt.

3

Revisionsrechtlich sind tatrichterliche Würdigungen der Tatsachenfeststellung nur zu beanstanden, wenn sie denkgesetzlich unmögliche oder willkürliche Schlussfolgerungen enthalten; abweichende, aber mögliche Schlussfolgerungen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

4

Ein Zeuge, der aufgrund seiner Beteiligung am Geschäftsverkehr über in der Vergangenheit gemachte Wahrnehmungen aussagt, ist als sachverständiger Zeuge i.S.d. § 85 StPO zu behandeln; dies entbindet das Gericht aber nicht von der Hinzuziehung eines neutralen Sachverständigen, wenn weitergehende fachliche Feststellungen erforderlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 24. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert ████, geboren am ████ ██ 1920 in ███ (Schlesien), wohnhaft in ████ ███████ Straße ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ der Vereinigung, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24. Mai 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung des Gewerbes als Lebensmittelhändler auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Weiterhin wurde ihm die Ausübung des Gewerbes als Lebensmittelhändler auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgte für die gleiche Zeitdauer.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel greift nur hinsichtlich des Berufsverbots durch; es bleibt aber im Übrigen erfolglos.

1.) Fehl geht die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe einen Beweisantrag des Verteidigers nicht beschieden.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift war der Antrag gestellt worden, „anstelle des Prokuristen einen Sachverständigen vom Wirtschaftsverband aus Hannover zu laden“. Dieser Antrag ist beschieden worden. Die Antragsablehnung ergibt sich aus dem später verkündeten Gerichtsbeschluss, den geladenen Prokuristen als Zeugen zu hören. Denn wie dargelegt hatte der Angeklagte lediglich begehrt, anstelle des Prokuristen einen Sachverständigen zu laden. Mit der daraufhin erfolgten gerichtlichen Anordnung, den Prokuristen als Zeugen zu hören, ist gleichzeitig zum Ausdruck gebracht worden, dass der Antrag abgelehnt werde.

2.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Tatrichter einen Sachverständigen nicht hinzugezogen hat. Aus den eingehenden Urteilsgründen ergibt sich insoweit, dass durch die sachkundigen Zeugen ███ und ███ die Behauptungen des Angeklagten über eine im April 1951 aufgetretene „Kakaoschwemme“ widerlegt wurden. Unter diesen Umständen konnte sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht aufdrängen, darüber hinaus hierzu noch einen Sachverständigen zu hören.

3.) Das Verfahren der Strafkammer ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Zeuge ███ über Fragen vernommen wurde, die er nur infolge seiner Beteiligung am Lebensmittelgroßhandel – also infolge besonderer Sachkunde – beantworten konnte. Denn die Behandlung derartiger Fragen betraf den „Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war“ und regelte sich daher gemäß § 85 StPO nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis. Es kommt hierbei nicht – wie die Revision meint – darauf an, dass █████ „von dem zur Aburteilung stehenden Tatbestand überhaupt nichts wusste“. Solange er über bestimmte, von ihm in der Vergangenheit gemachte tatsächliche Wahrnehmungen aussagte, war er sachverständiger Zeuge und nicht Sachverständiger. Im Rahmen einer solchen Zeugenaussage bleibt auch seine von dem Rechtsmittel besonders hervorgehobene Bekundung, es sei möglich, dass Firmen nach Aufgabe der Luxussteuer zu Verkäufen gezwungen gewesen seien, dann hätten sie aber nie unter dem Einkaufspreis, der 10 bis 15 % unter dem Großhandelspreis liege, verkauft.

4.) Mit seinen eingehenden Ausführungen zur Sachkunde des Zeugen ███ und zur Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieses Zeugen kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden, weil er sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet.

Auch sachlich-rechtliche Fehler sind, soweit es die Schuldfrage angeht, nicht zu erkennen.

1.) Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nur dann vor, wenn der Tatrichter denkgesetzlich unmögliche Schlussfolgerungen zieht. Jede mögliche Folgerung ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen, selbst wenn ein anderer Schluss näher gelegen hätte. Die Rügen des Rechtsmittels in dieser Richtung gehen daher fehl.

2.) Das Landgericht wendet die Beweisregel des § 259 StGB zutreffend an. Auch hat es nicht die Beweisregel mit dem Vorsatz vermischt. Denn es stellt in Bezug auf den Vorsatz fest, dass „ein eindeutiger und sicherer Nachweis insoweit nicht erbracht“ worden sei.

3.) Abwegig ist der Angriff des Beschwerdeführers gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Das angefochtene Urteil hebt hervor, dass der Angeklagte bestrebt war, sich „eine ständige zusätzliche Einnahmequelle“ zu verschaffen. An dieser Feststellung gehen die Darlegungen der Revision vorbei.

II. 1.) Die allgemeinen Ausführungen des Urteils zur Strafrage sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Zwar ist der Revision einzuräumen, dass jeder Geschäftsmann im Allgemeinen bestrebt sein wird, den Konkurrenten zu unterbieten und dass daher hierin allein ein Strafschärfungsgrund nicht gefunden werden kann. Das Landgericht ist so aber auch nicht vorgegangen. Ein straferschwerender Umstand wurde vielmehr darin gesehen, dass der Angeklagte „laufend“ und „ohne Schwierigkeiten“ infolge seines hehlerischen Verhaltens die Konkurrenz unterboten hatte. Gegen eine derartige Begründung ist rechtlich nichts einzuwenden.

2.) Jedenfalls nicht zu beanstanden ist die Anordnung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Ausweislich der Urteilsgründe war dem Landgericht der Umstand bewusst, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelte. Weiterhin liegt auch ein – in der Revisionsinstanz beachtlicher – Ermessensmissbrauch nicht vor, wenn die Strafkammer bei dem vorliegenden Sachverhalt ihre Anordnung mit dem „ehr- und gewissenlosen Verhalten“ des Angeklagten begründet. Im Übrigen bestand hier zu eingehenderen Ausführungen keine Veranlassung.

3.) Dagegen kann die Untersagung der Gewerbeausübung durch einen Rechtsirrtum beeinflusst sein.

a) Der Revision ist zwar insoweit nicht beizupflichten, als sie die Folgerungen des Landgerichts mit der Begründung angreift, es fehle eine tatsächliche Feststellung des Inhalts, dass der Angeklagte vor Hingabe der Vorschüsse schon gewusst habe, wozu █████ das Geld verwenden wollte. Denn die Strafkammer legt ausdrücklich dar, der Angeklagte habe ███████ durch Gewährung von Vorschüssen wissentlich unterstützt, um weiterhin von ihm Waren beziehen zu können. Das Landgericht konnte daher auch die Vorschussgewährung bei der Beurteilung der Frage, ob die Stärke des verbrecherischen Willens ein Berufsverbot erforderte, heranziehen.

b) Jedoch ergeben sich aus anderen Gesichtspunkten rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Berufsverbots.

Gemäß § 42 l StGB ist diese Maßregel anzuwenden, „wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen“. Wegen der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen bedarf es hierzu stets eingehender und genauer Ausführungen.

Die Strafkammer hält das Berufsverbot für notwendig, um „solche Schädlinge auch über die Zeit ihrer Strafverbüßung hinaus im Interesse der Sauberhaltung des Handels und des Schutzes der Allgemeinheit für eine gewisse Zeit aus dem Handel gänzlich auszuschalten“. Diese Darlegungen lassen nur erkennen, dass die Strafkammer bei Beurteilung der von dem Angeklagten drohenden Gefahr es zutreffend auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abgestellt hat (BGH in 3 StR 463/51 vom 2. August 1951; 3 StR 807/51 vom 15. November 1951). Dem angefochtenen Urteil kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, welche Auswirkungen auf den Angeklagten das Landgericht von der günstigstenfalls erfolgenden Strafvollstreckung erwartet. Zur Verhängung des Berufsverbots genügt es nämlich nicht, dass die abschreckende Wirkung der Strafverbüßung lediglich zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, dass trotz Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine weitere Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also zum mindesten wahrscheinlich ist (vgl. BGH a. a. O.).

Nach den Urteilsgründen aber hat das Landgericht die Untersagung der Gewerbeausübung nur angeordnet, „um zu verhindern, dass der Angeklagte alsbald nach seiner Freilassung wieder die Möglichkeit erhält, ähnlichen Straftaten Vorschub zu leisten“.

Die Frage des Berufsverbots bedarf daher unter dem erörterten Gesichtspunkt erneuter Prüfung.

Der Tatrichter wird hierbei zu beachten haben, dass nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte unvorbestraft ist. Dann aber muss im Allgemeinen und trotz des gewerbsmäßigen Handelns auch hier die Frage eingehend untersucht werden, ob es sich um einen Gelegenheits- oder Konfliktverbrecher handelt. Für solche Gelegenheitstäter sind die sichernden Maßnahmen des Strafgesetzbuchs nicht gedacht, weil sie zumeist durch Strafen ausreichend gefestigt werden können (vgl. BGH in 4 StR 47/51 vom 13. Dezember 1951).

Nach alldem war die Anordnung des Berufsverbots mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, die Revision im Übrigen zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedt
Dr. KoffkaSiemer

Zitiert (2)

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