Aufhebung des Berufsverbots für Musiklehrer wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/53
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Berufsverbots als Nebenfolge einer Strafverurteilung bedarf einer sorgfältigen Erörterung der näheren Umstände der Tat und der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten; pauschale Hinweise genügen nicht.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Berufsverbots ist nicht der Zeitpunkt der Urteilsverkündung, sondern der Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft maßgeblich.
Ein Berufsverbot kommt nur in Betracht, wenn trotz Verbüßung der Freiheitsstrafe eine künftige Gefährdung für die Allgemeinheit mindestens wahrscheinlich ist; bloße Zweifel an der abschreckenden Wirkung der Strafe genügen nicht.
Bei unvorbestraften Tätern mit einmaligen Delikten ist zu prüfen, ob es sich um Gelegenheits- oder Konfliktstraftäter handelt; für Gelegenheitsstäter sind sichernde Maßnahmen regelmäßig nicht vorgesehen.
Der Umfang eines Berufsverbots muss dem Schutzzweck angemessen sein und ist gegebenenfalls auf bestimmte Tätigkeiten oder Personengruppen (z. B. Jugendliche unter 21 Jahren) zu beschränken.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 17. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Musiklehrer Johannes ██ ███████████, geboren am █ 1919 in ███████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17. Oktober 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung seines Berufes als Musiklehrer auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht an Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Weiterhin wurde ihm die Ausübung des Berufes als Musiklehrer auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.
Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie greift nur hinsichtlich der Anordnung des Berufsverbots durch.
1.) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher einer näheren Erörterung nicht.
2.) Auch die allgemeinen Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Straffrage sind frei von Rechtsirrtum.
Zutreffend hebt die Revision aber hervor, dass das Berufsverbot unzureichend begründet ist. Mit der bloßen Bemerkung, „es galt, die Allgemeinheit, insbesondere seine Schüler, in Zukunft vor dem Angeklagten zu schützen“, lässt sich diese Maßnahme nicht rechtfertigen. Es bedarf – wegen der einschneidenden Wirkung des Berufsverbots und seiner schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen – stets einer sorgfältigen Erörterung der näheren Umstände des strafbaren Verhaltens und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Insbesondere hat die Strafkammer offenbar auch übersehen, dass bei der Entscheidung nicht von dem Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird. Es muss daher notwendigerweise geprüft werden, ob nicht die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Dabei genügt es weiterhin zur Verhängung des Berufsverbots nicht, dass die abschreckende Wirkung der Strafvollstreckung zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, dass – trotz Strafverbüßung – eine weitere Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also mindestens wahrscheinlich ist (vgl. hierzu ███ in 5 StR 843/52 vom 29.1.1953 und 3 StR 793/51 vom 15.11.1951). Die Strafkammer wird schließlich noch zu beachten haben, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen unvorbestraft ist und dass nur in einem Fall strafbare Handlungen von ihm begangen worden sind, obwohl er auch noch anderen Kindern Musikunterricht erteilte. In solchen Fällen muss die Frage eingehend untersucht werden, ob es sich um einen Gelegenheits- oder Konfliktverbrecher handelt. Für Gelegenheitstäter sind die sichernden Maßnahmen des Strafgesetzbuches nicht gedacht, weil sie meist durch Strafen ausreichend gefestigt werden können (vgl. BGH in 4 StR 47/51 vom 13. Dezember 1951).
Sollte das Landgericht erneut zu einer Anordnung des Berufsverbots kommen, so muss der Umfang dieser Maßnahme dem Zweck entsprechend angepasst werden. Ein allgemeines Verbot dürfte sich hier erübrigen und die Maßnahme vielmehr auf die Erteilung von Musikunterricht an einen ██████████ Personenkreis (Jugendliche unter 21 Jahren) zu beschränken sein.
Unter all diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Frage des Berufsverbots nochmals zu erörtern haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Geier | Schmidt |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 793/51 · 26.06.1951Revision: Rückfallfeststellungen, Metall-Diebstahl, Vorsatz bei Hehlerei und Berufsverbot
- BGH · 4 StR 47/51 · 15.12.1951BGH: Teilaufhebung eines Berufsverbots nach Verurteilung wegen Abtreibung (§ 218 StGB)
- BGH · 5 StR 843/52 · 29.01.1953Revision teilweise stattgegeben: Berufsverbot bei gewerbsmäßiger Hehlerei aufgehoben