Verletzung des Anwesenheitsrechts (§230 StPO) bei Inaugenscheinnahme von Lichtbildern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 713/79
- Datum
- 13.11.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten nach § 230 Abs. 1 StPO gebietet, dass Verfahrenshandlungen, die der Entscheidungsfindung dienen, nicht in seiner Abwesenheit erörtert werden dürfen.
Die Ausnahme des § 247 StPO (Ausschluss des Angeklagten) deckt nicht die Erörterung oder Begutachtung von Beweismitteln, ohne dass der Vorgang in gleicher Weise in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird.
Die bloße nachträgliche Inaugenscheinnahme von Beweismitteln durch den Angeklagten ersetzt nicht dessen Anwesenheit bei der ursprünglichen Erörterung dieser Beweismittel.
Bei Vorliegen einer Verletzung des Anwesenheitsrechts nach § 230 Abs. 1 StPO ist im Revisionsverfahren nach § 338 Nr. 5 StPO nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht; daher ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 29. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bäcker Michael B. ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge einer Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO greift durch. Während der gemäß § 247 StPO unter Ausschluss des Angeklagten durchgeführten Vernehmung seiner Mutter sind Lichtbilder vom Tatort „in Augenschein genommen und erörtert“ worden (Sitzungsniederschrift Bl. 87 d. A.). Dass der Angeklagte hierbei nicht anwesend war, ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (vgl. BGHSt 3, 187, 189; 15, 194, 195; 21, 332, 333). Dieser Verfahrensvorgang hätte in Gegenwart des Angeklagten voll wiederholt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr ist nach seinem Wiedereintritt die Lichtbildmappe lediglich „von dem Angeklagten in Augenschein genommen“ worden (Sitzungsniederschrift a. a. O.). Für Erwägungen, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist gemäß § 338 Nr. 5 StPO kein Raum.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 108/85 · 26.02.1985Revision wegen Augenscheinsnahme in Abwesenheit des Angeklagten aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 5 StR 67/86 · 11.03.1986Verstoß gegen §230 Abs.1 StPO durch Lichtbildvorlage in Abwesenheit des Angeklagten
- BGH · 2 StR 791/80 · 01.04.1981Revision und Rückverweisung wegen unzulässiger Verfahrensabtrennung und fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 1 StR 420/86 · 07.02.1986Revision: Aufhebung wegen Augenschein in Abwesenheit des Angeklagten (§ 230 StPO)