Treffer
BGH Beschluss

Verletzung des Anwesenheitsrechts (§230 StPO) bei Inaugenscheinnahme von Lichtbildern

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 713/79
Datum
13.11.1979
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen sein Urteil wegen versuchter schwerer Brandstiftung ein. Das BGH hob das Urteil auf, weil während der unter Ausschluss des Angeklagten erfolgten Vernehmung seiner Mutter Lichtbilder vom Tatort „in Augenschein genommen und erörtert“ wurden, ohne dass der Angeklagte anwesend war. Eine nachträgliche bloße Inaugenscheinnahme durch den Angeklagten ersetzte die Anwesenheit nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten nach § 230 Abs. 1 StPO gebietet, dass Verfahrenshandlungen, die der Entscheidungsfindung dienen, nicht in seiner Abwesenheit erörtert werden dürfen.

2

Die Ausnahme des § 247 StPO (Ausschluss des Angeklagten) deckt nicht die Erörterung oder Begutachtung von Beweismitteln, ohne dass der Vorgang in gleicher Weise in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird.

3

Die bloße nachträgliche Inaugenscheinnahme von Beweismitteln durch den Angeklagten ersetzt nicht dessen Anwesenheit bei der ursprünglichen Erörterung dieser Beweismittel.

4

Bei Vorliegen einer Verletzung des Anwesenheitsrechts nach § 230 Abs. 1 StPO ist im Revisionsverfahren nach § 338 Nr. 5 StPO nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht; daher ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 29. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bäcker Michael B. ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Rüge einer Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO greift durch. Während der gemäß § 247 StPO unter Ausschluss des Angeklagten durchgeführten Vernehmung seiner Mutter sind Lichtbilder vom Tatort „in Augenschein genommen und erörtert“ worden (Sitzungsniederschrift Bl. 87 d. A.). Dass der Angeklagte hierbei nicht anwesend war, ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (vgl. BGHSt 3, 187, 189; 15, 194, 195; 21, 332, 333). Dieser Verfahrensvorgang hätte in Gegenwart des Angeklagten voll wiederholt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr ist nach seinem Wiedereintritt die Lichtbildmappe lediglich „von dem Angeklagten in Augenschein genommen“ worden (Sitzungsniederschrift a. a. O.). Für Erwägungen, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist gemäß § 338 Nr. 5 StPO kein Raum.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte

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