Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Augenschein in Abwesenheit des Angeklagten (§ 230 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 420/86
Datum
07.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde während der Vernehmung seines Zeugen aus dem Saal entfernt; in dieser Abwesenheit wurden ein Lichtbild und eine vom Angeklagten übergebene Skizze dem Zeugen vorgelegt und in Augenschein genommen. Nach Wiedereintritt des Angeklagten wurde der Augenschein nicht wiederholt. Der BGH hebt das Urteil wegen Verletzung des Anwesenheitsrechts nach § 230 StPO auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 230 StPO sichert das Recht des Angeklagten, bei wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung anwesend zu sein; Augenscheinhandlungen, die in die Beweiswürdigung eingreifen, erfordern grundsätzlich seine Anwesenheit.

2

Werden während der Abwesenheit des Angeklagten Beweismittel (z. B. Lichtbild, Skizze) dem Zeugen vorgelegt und als Gegenstand des gerichtlichen Augenscheins behandelt, muss der Augenschein nach Wiedereintritt des Angeklagten wiederholt werden.

3

Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts nach § 230 StPO, die wesentliche Teile der Hauptverhandlung betrifft, führt nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.

4

Augenscheinshandlungen können nur ausnahmsweise ohne Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn sie eindeutig unwesentlich für die Entscheidung sind; das gilt nicht, wenn die Gegenstände Bestandteil der Zeugenaussage und der Beweiswürdigung sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 7. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 420/86 in der Strafsache gegen █ den Oberfeldwebel Ernst Georg J. ██ in ███, geboren am ████, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe

Während der Vernehmung seines 14 Jahre alten Sohnes als Zeuge war der Angeklagte gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt worden. Im Verlauf der Vernehmung war „das unter Spur Nr. 105 von der Polizei vorgelegte Lichtbild ... Gegenstand der Aussage des Zeugen und des gerichtlichen Augenscheins“; das Lichtbild zeigte den Küchenherd mit einer bei einer ehelichen Auseinandersetzung eingetretenen Beschädigung. In gleicher Weise wurde eine vom Angeklagten vor seinem Abtreten übergebene Skizze des Tatorts (der Küche), in die der Zeuge Einzeichnungen vorgenommen hatte, in Augenschein genommen. Nach Wiedereintritt des Angeklagten wurde weder der Augenschein am Lichtbild noch der an der Skizze wiederholt.

Dieses Vorgehen verstieß gegen § 230 StPO und führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf weiteres ankommt. Dass es sich bei den hier in Frage stehenden Augenscheinseinnahmen nicht um unwesentliche Teile der Hauptverhandlung handelte – die ausnahmsweise die Anwesenheit des Angeklagten nicht erfordert hätten (vgl. BGHSt 15, 263) –, liegt auf der Hand (BGHSt 21, 332; BGH, Beschl. vom 13. November 1979 – 5 StR 713/79 bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; Beschl. vom 15. Februar 1983 – 5 StR 677/82 – bei Holtz MDR 1983, 450; Beschl. vom 11. März 1986 – 5 StR 67/86; Beschl. vom 26. Februar 1985 – 5 StR 108/85; Pikart in KK § 338 Rdn. 74).

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