Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Augenscheinsnahme in Abwesenheit des Angeklagten aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 108/85
Datum
26.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück, weil während einer gemäß § 247 StPO unter Ausschluss des Angeklagten durchgeführten Zeugenvernehmung eine Lichtbildmappe in Augenschein genommen wurde. Diese Augenscheinshandlung ist nicht durch § 247 StPO gedeckt und hätte in Gegenwart des Angeklagten wiederholt werden müssen. Die Rechtsverletzung stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar, sodass die Entscheidung ohne Prüfung ihrer Tatbestandserheblichkeit aufgehoben wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 230 Abs. 1 StPO verankerte Anwesenheit des Angeklagten im Hauptverfahren erfordert, dass verfahrensrelevante Augenscheinsnahmen, die Gegenstand der Verhandlung werden, nicht in dessen Abwesenheit erfolgen, sofern § 247 StPO keinen entsprechenden Ausschluss deckt.

2

Die Durchführung einer Zeugenvernehmung unter Ausschluss des Angeklagten nach § 247 StPO umfasst nicht die eigenständige In-Augenschein-Nahme und Verhandlung über Beweismittel (z. B. eine Lichtbildmappe), die in seiner Abwesenheit erfolgt sind; solche Handlungen sind in Gegenwart des Angeklagten zu wiederholen.

3

Eine nicht vom Schutzbereich des § 247 StPO gedeckte Verfahrenshandlung in Abwesenheit des Angeklagten begründet einen absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO; es kommt dann nicht auf die Frage an, ob das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

4

Eine nachträgliche teilweise Wiederholung der Augenscheinshandlung in Gegenwart des Angeklagten ist nur dann ausreichend, wenn sie den zuvor in dessen Abwesenheit gezeigten Gegenstand und Umfang vollständig erfasst; sonst bleibt der Verfahrensfehler bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 11. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Malermeister Siegfried ███ aus ███, geboren am ████████ 1944 in [REDACTED] (Polen), zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die Rüge einer Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO greift durch. Während der gemäß § 247 StPO unter Ausschluss des Angeklagten durchgeführten Vernehmung der Zeugin Marie T___ ist – wie die Sitzungsniederschrift (Bd. II Bl. 159 d. A.) bestätigt – ‚die Lichtbildmappe ... zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und in Augenschein genommen‘ worden. Dass der Angeklagte hierbei nicht anwesend war, ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (BGH, Beschluss vom 13. November 1979 – 5 StR 713/79 – bei Pfeiffer in NStZ 1981, 95 = StV 1981, 57 m. weit. Nachw.). Dieser Verfahrensvorgang hätte in Gegenwart des Angeklagten voll wiederholt werden müssen. Das ist – wie die Revision behauptet und ebenfalls durch die Sitzungsniederschrift nachgewiesen wird – nicht geschehen; lediglich ein Bild (möglicherweise) aus der Mappe sowie zwei andere Lichtbilder waren Gegenstand eines weiteren, in Gegenwart des Angeklagten durchgeführten Augenscheinsbeweises (Bd. II Bl. 160 d. A.). Da es sich um einen sog. absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO handelt, kommt es nicht darauf an, ob das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen könnte.“

Dem stimmt der Senat zu.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel

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