Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu § 63 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 670/78
Datum
05.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht den Anwendungsbereich der Maßregel verkannt und keine hinreichenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten getroffen hat. Das Urteil unterließ eine gebotene Rückschau auf frühere Straftaten; ein Gutachten und die einmalige Tat allein rechtfertigen die Maßregel nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist nur zulässig, wenn mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftige erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und nicht nur eine bloße Möglichkeit besteht.

2

Bei der Entscheidung über § 63 StGB ist neben der psychischen Erkrankung insbesondere das frühere Verhalten des Betroffenen und die von ihm begangenen Straftaten zu berücksichtigen.

3

Die besondere Schwere einer einzelnen Tat kann die Maßregel zwar rechtfertigen, bedarf aber einer gesonderten, nachvollziehbaren Darlegung; eine einmalige Tat über langen Zeitraum rechtfertigt regelmäßig keine Unterbringung.

4

Fehlen im Urteil substantielle Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose oder zur Rückschau auf Vorstrafen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Ein psychiatrisches Gutachten ersetzt nicht die gerichtliche Darlegung und Begründung der Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten; richterliche Feststellungen sind erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 7. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den berufslosen Hans-Adolf S. █████ zur Zeit im Landeskrankenhaus in █████ geboren am ████ August 1921 in ████ wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████████ Justizamtsinspektor ████ ██ bei der ███████████ als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision hat Erfolg, weil die knappen Urteilsdarlegungen zu § 63 StGB besorgen lassen, daß der Tatrichter Bedeutung und Anwendungsbereich dieser Maßregel verkannt hat.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie lediglich dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störung des Rechtsfriedens besteht. Diese Frage aber läßt sich nicht allein auf Grund der Krankheit beurteilen. Vor allem ist das frühere Verhalten des Kranken, sind die bisher von ihm begangenen Straftaten zu berücksichtigen.

Die Urteilsfeststellungen ergeben noch nicht, daß erhebliche weitere Straftaten und damit eine Störung des Rechtsfriedens vom Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Auf eine Rückschau verzichtet das Urteil völlig (vgl. UA S. 12/13), obwohl gerade sie „meist unentbehrlich“ sein wird (BGH in 5 StR 544/77 vom 8. November 1977, S. 3). Die Strafkammer begnügt sich mit Hinweisen auf die Ansicht des ärztlichen Sachverständigen und auf die vom Angeklagten begangene Straftat. Zwar kann auch bei einer einzigen Straftat schon deren besonderes Gewicht dafür sprechen, daß vom Beschuldigten infolge seines Zustandes zukünftig ebenfalls „erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist“. So ist es hier indes nicht.

Nach den Entscheidungsgründen hat der Beschuldigte, der „seit mindestens 10 Jahren an einer schizophrenen Prozeßpsychose leidet“ (UA S. 3), in diesem gesamten Zeitraum lediglich die dem Urteil zugrunde liegende Betrugshandlung begangen. Ohne nähere Darlegung vermag eine solche Handlung die Unterbringung nach § 63 StGB nicht zu rechtfertigen. Diese Maßregel soll Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ersetzen.

Der Senat sah sich gehindert, abschließend zu entscheiden, weil nicht sicher auszuschließen war, daß die Strafkammer (nachweisbare) Straftaten im Urteil übergangen hat.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

HerrmannFleischmannUlsamer
SchmidtHorstkotte

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