Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme einer fortgesetzten Tat, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/77
- Datum
- 04.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Tat setzt voraus, dass die Einzelhandlungen aus einem gemeinsamen Gesamtvorsatz stammen; reine Wiederholung gleichartiger Taten ohne solchen Gesamtvorsatz rechtfertigt die Qualifikation nicht.
Bei sexuellen Handlungen, die aus eigener sinnlicher Lust erfolgen, liegt regelmäßig keine auf künftige Begehung gerichtete Gesamtvorsatzplanung, sondern eher eine Augenblicksregung vor; solche Handlungen sind deshalb häufig als rechtlich selbständige Taten zu beurteilen.
Die rechtliche Einordnung als fortgesetzte Tat hat unmittelbar Bedeutung für die Verjährungsberechnung; die fälschliche Annahme einer Fortsetzungstat kann dazu führen, dass für tatsächlich selbständige Taten Verjährungseintritt übersehen wird.
Für die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ist die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung maßgeblich; fällt diese zeitlich nach Ablauf der früheren Verjährungsfrist, sind frühere Taten gegebenenfalls verjährt.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 20. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kesselbau-Monteur Klaus R., geboren am ██ 1941 in ██ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:
„Nicht gefolgt werden kann den Erwägungen des Landgerichts, mit denen es seine Meinung begründet, bei den Sexualhandlungen des Angeklagten vom Dezember 1967 bis Dezember 1974 habe es sich um eine einzige Fortsetzungstat (i. S. von BGHSt 1, 313, 315) gehandelt (UA S. 4, 15, 27). Das Landgericht vernachlässigt dabei die Grundsätze von BGHSt 2, 163, 167/168, wonach ‚eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung ... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet‘. Die Besorgnis, das Landgericht habe das verkannt, wird verstärkt dadurch, dass es für die Zeit bis Ende 1972 im Rahmen der Mindestfeststellungen von nur jeweils wenigen Einzelhandlungen in jedem Jahr ausgeht (UA S. 4, 13).
Eine fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert zwar regelmäßig einen Angeklagten nicht. Hier aber kommt es darauf an, ob bei Annahme rechtlich selbständiger Handlungen die Verfolgung einzelner von ihnen verjährt ist. Das wäre der Fall. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 25. Oktober 1975. Danach wäre die Strafverfolgung der insoweit lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 174, 176 StGB zu beurteilenden Taten, die fünf Jahre zuvor begangen wurden, verjährt. Die maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975 geltenden Verjährungsfristen beliefen sich nämlich jeweils auf fünf Jahre. Das folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf sechs Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67 Abs. 2 StGB aF). Darauf, dass ein Verstoß gegen § 176 StGB – anders als der gegen § 174 StGB – nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nF seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht an (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).“
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.
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