Treffer
BGH Beschluss

Fortgesetzte Handlung vs. selbständige Taten — Verjährungsfolgen beim sexuellen Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 41/78
Datum
11.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes auf und verweist die Sache zurück. Zentrales Problem war, ob die einzelnen Taten als eine fortgesetzte Handlung (Gesamtvorsatz) oder als rechtlich selbständige Handlungen zu qualifizieren sind. Das Landgericht habe die einschlägigen Grundsätze verkannt; dies ist nicht belanglos, weil bei Annahme selbständiger Taten Verjährung eingetreten sein kann (erste unterbrechende Handlung: Vernehmung 10.6.1977).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung setzt einen dem Gesamtvorsatz entsprechenden Willen voraus; sexuelle Handlungen aus eigener Sinnenlust beruhen regelmäßig auf Augenblicksregungen und nicht ohne weiteres auf einem Gesamtvorsatz.

2

Die rechtliche Qualifikation als fortgesetzte Handlung ist nur dann prozessual unbeachtlich, wenn dadurch keine für den Rechtsfolgenergang (insbesondere Verjährung) relevanten Unterschiede entstehen.

3

Die Verjährung einer Straftat richtet sich nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzeslage; bei Änderungen der Strafandrohung sind die entsprechenden Übergangsbestimmungen zu beachten.

4

Die Verjährung kann durch zur Verfolgung geeignete Maßnahmen, etwa eine verantwortliche Vernehmung des Beschuldigten, gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 6. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jens-Ludwig C ███ aus ████, geboren am ████████ 1934 in █████████, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Den Erwägungen, aus denen das Landgericht ersichtlich seine Ansicht herleitet, es liege eine einzige, den Zeitraum von Frühjahr 1971 bis Ende 1976 umfassende fortgesetzte Handlung vor (UA S. 4, 7), kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht vernachlässigt dabei die Grundsätze von BGHSt 2, 163, 167/168, wonach ‚eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung ... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet‘. Die Besorgnis, das Landgericht habe das verkannt, wird verstärkt dadurch, dass es im Rahmen der Mindestfeststellungen von nur jeweils wenigen Einzelhandlungen in jedem Jahr ausgeht (UA S. 7).

Eine fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert zwar regelmäßig einen Angeklagten nicht. Hier aber kommt es darauf an, ob bei Annahme rechtlich selbständiger Handlungen die Verfolgung einzelner von ihnen verjährt ist. Das wäre der Fall. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 10. Juni 1977 (Bl. 7 d. A.).

Danach wäre die Strafverfolgung der insoweit lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 174, 176 StGB zu beurteilenden Taten, die fünf Jahre zuvor begangen wurden, verjährt. Die maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975 geltenden Verjährungsfristen beliefen sich nämlich jeweils auf fünf Jahre. Das folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf sechs Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67 Abs. 2 StGB aF). Darauf, dass ein Verstoß gegen § 176 StGB – anders als der gegen § 174 StGB – nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nF seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht an (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1977 – 5 StR 544/77–).“

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann

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