Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §63 StGB, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 489/82
- Datum
- 25.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt eine positive Feststellung der erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit voraus; eine bloße Möglichkeit oder Ungewissheit genügt nicht.
Die Feststellung einer seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert allein reicht nicht aus; es ist darzulegen, inwieweit diese Abartigkeit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Tat beeinträchtigt hat und dass die Reduktion dieser Fähigkeiten erheblich ist.
Bei der Anordnung nach §63 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Person und der Tat vorzunehmen, die eine konkrete Gefährlichkeitsprognose zur Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens enthält; pauschale Hinweise auf Vorstrafen genügen nicht.
Bei der Begründung der Unterbringungsmaßregel ist zudem auf die Behandlungsaussichten einzugehen; auch wenn Behandlungsfähigkeit nicht formelle Voraussetzung der Unterbringung ist, ist ihre Prüfung für Entscheidungen über die konkrete Ausgestaltung der Maßregel (vgl. §67 Abs.2 StGB) erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 25. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Installateur Werner W. aus ████, geboren am ██████ 1947 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. März 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Vollziehung der Strafe vor dieser Maßregel angeordnet; weiter hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
I.
1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 20 StGB zutreffend verneint worden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision lassen auch die Erwägungen zur Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles „sehr wesentlich“ (UA S. 17) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB gestützt. Trotz der von ihr angeführten weiteren Milderungsgründe lässt sich dieser Formulierung zweifelsfrei entnehmen, dass ohne die Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ein minder schwerer Fall verneint worden wäre. Angesichts der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, insbesondere des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 StGB, hält sich diese Gesamtwürdigung im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Einer Milderung des vom Landgericht angewendeten Strafrahmens aus § 250 Abs. 2 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB stand damit das Verbot der Doppelverwertung (§ 50 StGB) entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 482/76 bei Holtz MDR 1977, 106; BGH NJW 1980, 950). Mit der Wahl des Strafrahmens aus § 250 Abs. 2 StGB (statt des strengeren nach §§ 250 Abs. 1, 21, 49 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht sich im Übrigen für die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit entschieden; auch insoweit sind daher Bedenken nicht zu erheben.
3. Schließlich ist auch gegen die Verhängung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nichts zu erinnern.
II.
Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Für die Strafzumessung reicht es aus, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen sind; insoweit wäre der Angeklagte durch eine fehlerhafte Bejahung auch nicht beschwert. Die Anordnung nach § 63 StGB ist jedoch nur zulässig, wenn mindestens die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (Hanack in LK, StGB 10. Aufl. § 63 Rdn. 37–39; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 63 Rdn. 10; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 63 Rdn. 4; jeweils m.w.N.). Diese Feststellung hat das Landgericht zwar getroffen, aber nicht hinreichend begründet.
Die Schilderung des psychischen Zustandes des Angeklagten (UA S. 12) lässt nicht klar erkennen, ob die Abweichungen von der Norm so deutlich ausgeprägt sind, dass sie Krankheitswert besitzen. Insbesondere ist der rein deskriptiven Aufzählung der Besonderheiten nicht zu entnehmen, inwieweit sie auf die (leichte) Enzephalopathie zurückzuführen sind und in welchem Umfang es sich um bloße anlagebedingte Charaktermängel handelt. Selbst wenn man sie in ihrer Gesamtheit als Folgen der Enzephalopathie ansehen wollte, hätte die Annahme der „biologischen“ Voraussetzungen des § 20 StGB näherer Begründung bedurft. Leichte Hirndefekte und Minimalabweichungen des Verstandes oder der Wesensart sind in der Gruppe der Rechtsbrecher sehr verbreitet, ohne forensische Bedeutung zu erlangen (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 138).
Schon dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung.
III.
Für die neu zu treffende Entscheidung über die Unterbringung wird auf folgende in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend beachtete Gesichtspunkte hingewiesen:
1. Die positive Feststellung einer seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert reicht für sich allein zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht aus. Erforderlich ist vielmehr weiterhin, dass diese Abartigkeit die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Tat beeinträchtigt hat (Lange in LK, aaO § 21 Rdn. 78; hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit BGHSt 21, 27, 28) und die Reduzierung dieser Fähigkeit erheblich war. Dazu wäre im vorliegenden Fall schon deshalb eine eingehende Darlegung erforderlich gewesen, weil die Mehrzahl der festgestellten Besonderheiten des Angeklagten, insbesondere seine Realitätsferne, die pseudologischen Tendenzen „in Richtung des zu bemitleidenden Menschen“ und sein sehr geringes Durchhaltevermögen, nicht ohne Weiteres geeignet sind, die Hemmschwelle gegenüber einem Gewaltdelikt wie der schweren räuberischen Erpressung wesentlich herabzusetzen, und sich deshalb die Annahme, der Angeklagte habe dem Anreiz zu dieser Tat erheblich weniger Widerstand entgegensetzen können als der Durchschnittsmensch, keineswegs von selbst versteht. Es wäre ebenso gut möglich, dass seine besondere psychische Situation ihn immer wieder in finanzielle Schwierigkeiten führt, aus denen er sich dann, ohne dass seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt wäre, durch Straftaten zu befreien versucht.
2. Das Urteil lässt auch die nach § 63 StGB vorgeschriebene Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat im Hinblick auf die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit vermissen. Das Landgericht begnügt sich mit der Feststellung, bei dem Angeklagten seien „weitere Straftaten, wie bereits geschehen, zu erwarten“ (UA S. 12 und 18). Das reicht nicht aus. Die Anordnung der den Betroffenen außerordentlich beschwerenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangt eine sorgfältige, im Urteil eingehend zu begründende Auseinandersetzung mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Angeklagten, vor allem auch der Gründe für seine bisherigen Straftaten (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1978 – 5 StR 670/78 – bei Holtz MDR 1979, 280; BGH, Beschluss vom 28. Juli 1981 – 1 StR 482/81; Hanack, aaO § 63 Rdn. 74; Stree, aaO § 63 Rdn. 18; Dreher/Tröndle, aaO § 63 Rdn. 6). Der allgemeine Hinweis auf frühere Straftaten ohne Erörterung ihres Zusammenhangs mit der festgestellten seelischen Abartigkeit genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Die Gesamtwürdigung des Täters im Rahmen der Entscheidung nach § 63 StGB erfordert darüber hinaus auch eine Prüfung der Behandlungsaussichten (vgl. § 246a StPO). Die Behandlungsfähigkeit ist zwar nicht Voraussetzung der Unterbringungsanordnung (BGH, Urteile vom 12. November 1957 – 1 StR 497/57, vom 24. Juli 1973 – 1 StR 237/73 – und vom 4. Oktober 1977 – 1 StR 444/77). Ohne eine Klärung dieser Frage fehlt es jedoch an einer geeigneten Grundlage für die Entscheidung, ob eine Bestimmung nach § 67 Abs. 2 StGB zu treffen ist. Die mit dieser Bestimmung angestrebte Herbeiführung eines „Leidensdrucks“ (UA S. 18) ist nur sinnvoll, wenn eine Behandlung erfolgversprechend ist und es dazu der aktiven Mitwirkung des Untergebrachten bedarf.
Richter am BGH Dr. Foth Ulsamer
Maul ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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| Granderath |